Das Recht der GbR Teil 2.1 Rechte und Pflichten der Gesellschafter

1. Rechte des Gesellschafters

Im Wesentlichen lassen sich die Rechte des Gesellschafters wie folgt unterteilen:
• Vermögensrechte
• Verwaltungsrechte

Folgende Verwaltungsrechte hat der Gesellschafter inne:

Informations- und Kontrollrecht (z.B. § 716 BGB)
Ein Gesellschafter kann, auch bei Ausschluss von der Geschäftsführung, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

• Das Stimmrecht bei Grundlagenentscheidungen (Grundlagengeschäfte)
Regelungen, die den Gesellschaftsvertrag verändern, bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

Beispiele für Grundlagengeschäfte:
- Die Änderung des Gesellschaftszwecks
- Erhöhung der Beitragspflicht
- Aufnahme von Gesellschaftern

Kündigungsrecht des Gesellschafters
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen nach § 723 BGB.

actio pro socio (auch Gesellschafterklage genannt)
Nach § 714 BGB sind grundsätzlich nur die Gesellschafter, welchen die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, berechtigt die GbR gerichtlich zu vertreten. In der Praxis würde dies folgendes bedeuten: Der alleingeschäftsführungsbefugte Gesellschafter würde wohl kaum Sozialansprüche der Gesellschaft gegen ihn durchsetzen. Aufgrund der actio pro socio ist es für einen Gesellschafter möglich gegen seine Mitgesellschafter alleine zu klagen. Die Geschäftsführungsbefugnis spielt keine Rolle und ist für die actio pro socio unerheblich.

Folgende Vermögensrechte stehen dem Gesellschafter zu:

• Anspruch auf Gewinn nach § 721 BGB. Der Auszahlungsanspruch besteht erst nach der Auflösung der GbR. Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen ( § 721 Abs. 2 BGB)

• Verteilung des Überschusses nach § 734 BGB

• Abfindung bei Ausscheiden nach § 738 Abs. 1 BGB

• Aufwendungsersatz nach §§ 713, 670 BGB

• Falls eine Geschäftsführertätigkeit vorliegt besteht ein Anspruch auf eine Vergütung

Achtung: Diese Rechte sind bei der Gesellschaft einzufordern! Die Ansprüche müssen gegen die parteifähige GbR geltend gemacht werden. Ansonsten müssen die Ansprüche gegen die übrigen Gesellschafter als Gesamthänder geltend gemacht werden.

2. Die Pflichten des Gesellschafters:

Der Gesellschafter einer GbR hat folgende Pflichten:

Beitragspflicht nach § 706 BGB: Die Beitragspflicht wird im Gesellschaftsvertrag bestimmt. Als Beiträge sind beispielsweise Geldzahlungen, Übereignung beweglicher und unbeweglicher Sachen, Gebrauchsüberlassungen, usw. denkbar. Mangelt es an einer Vereinbarung, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten. ( § 706 Abs. 1 BGB)
Achtung: Bei der GbR besteht keine Nachschusspflicht (§ 707 BGB)!

Treuepflicht: Der Gesellschafter hat die Pflicht Handlungen zu unterlassen, die der Gesellschaft schaden. Die Aufgabe des Gesellschafters ist die Förderung des Gesellschaftszweckes der GbR. Der Gesellschafter muss beim Ausüben seiner gesellschaftlichen Rechte auf die Interessen der GbR und der anderen Gesellschafter Rücksicht nehmen.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 716 BGB, § 723 BGB, § 714 BGB, § 721 BGB, § 734 BGB, § 738 BGB, § 713 BGB, § 670 BGB, § 706 BGB, § 707 BGB

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