DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 9 - Entstehung des Provisionsanspruchs: Dauerverträge und abweichende Vereinbarungen

2.3. Rechtslage bei Dauerverträgen

Hinsichtlich der Entstehung der Ansprüche auf Die Handelsvertreterprovision nach § 87 a Abs. 1 HGB sind Dauerverträge anzusprechen:

  • Sukzessivlieferungsverträge

Bei Sukzessivlieferungsverträgen verpflichtet sich eine Partei über einen längeren Zeitraum hinweg eine bestimmte Warenmenge von der anderen Partei zu beziehen. Mit Abschluss des Vertrages entsteht die Provisionsanwartschaft nach § 87 Abs. 1 HGB. Bei den einzelnen Lieferungen (Fußnote) im Rahmen dieses Vertrages handelt es sich um Teilleistungen, zu denen die jeweilige Vertragspartei berechtigt ist. Die Teilleistungen begründen einen Provisionsanspruch des Handelsvertreters nach § 87 a Abs. 1 HGB.

  • Bezugsverträge

Bei Bezugsverträgen verpflichtet sich der Kunde künftig bestimmte Artikel ausschließlich bei dem vertretenen Unternehmen zu bestellen. Hierbei handelt es sich um einzelne Geschäfte (Fußnote). Werden diese Geschäfte vor Vertragsbeendigung abgeschlossen, kann der Handelsvertreter für diese Geschäfte Provisionsansprüche nach § 87a HGB geltend machen.

Achtung: Für nachvertragliche Einzelgeschäfte aus dem Bezugsvertrag stehen dem Handelsvertreter keine Provisionsansprüche mehr zu .

  • Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträge

Mit Abschluss des Geschäfts erwirbt der Handelsvertreter bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen ebenfalls eine Provisionsanwartschaft. Das Geschäft wird, unabhängig von der Dauer, mit Gebrauchsüberlassung ausgeführt. Der Provisionsanspruch entsteht also bereits im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung der Sache .

2.4. Abweichende Vereinbarungen

Die Parteien können hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung des Provisionsanspruchs (Fußnote) abweichende Vereinbarungen treffen:

  • Die Parteien können vereinbaren, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters zu einem früheren Zeitpunkt entsteht und nicht erst durch die Geschäftsausführung.
  • Unternehmer und Handelsvertreter können vereinbaren, dass der Provisionsanspruch nicht bereits mit der Geschäftsausführung durch den Unternehmer, sondern erst mit der Ausführung des Geschäfts durch den Kunden entsteht.

Wird eine derartige Vereinbarung getroffen, kann der Handelsvertreter mit der Geschäftsausführung durch den Unternehmer den angemessenen Provisionsvorschuss verlangen. (Fußnote)

  • Zugunsten des Handelsvertreters kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass dieser bereits bei einer Teilausführung des Geschäfts durch den Unternehmer oder den Kunden die volle Provision erhalten soll.

Bei folgenden Vorschriften des § 87a Abs. 1 HGB handelt es sich um zwingende Regelungen, von denen vertraglich nicht abgewichen werden kann:

  • § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB, wonach der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch hat, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
  • § 87a Abs. 1 Satz 2 HGB ist ebenfalls eine zwingende Vorschrift: Der Anspruchs des Handelsvertreters auf Provisionsvorschuss kann nicht wirksam ausgeschossen werden. In zulässiger Weise können die Parteien lediglich die Höhe des Vorschussanspruchs vertraglich regeln.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de.


 

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Stand: Juli 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
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  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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