Wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)
Bevor wir auf die Einbeziehung von AGB eingehen, müssen wir auf die unterschiedliche Beurteilung von AGB bei Unternehmern und bei Verbrauchern hinweisen. Zur Erleichterung dieser Abgrenzung finden sich die Legaldefinitionen des Unternehmers in § 14 BGB sowie des Verbrauchers in § 13 BGB. Bei Verbrauchsgütern ergibt die zwingende Anwendung des Verbraucherkaufrechts im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher, dass es auf das sonstige Kaufrecht keine Anwendung findet.
(1) Einbeziehung von AGB im allgemeinen Geschäftsverkehr
Die Einbeziehung von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) in einen Vertrag erfordert, dass der Verwender dem Vertragspartner in einer zumutbaren Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt. Der Verwender muss neben dem ausdrücklichen Hinweis auf die Einbeziehung seiner AGB auch die Kenntnisnahmemöglichkeit durch körperlich Behinderte besonders berücksichtigen. Gegenüber Verbrauchern muss bereits bei Vertragsschluss auf dem Angebot bzw. dem Vertrag ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung beigefügter AGB hingewiesen werden. Dieser Hinweis kann bei Vertragsschluss mündlich oder schriftlich erfolgen.
Ferner müssen die AGB dem Verbraucher bei Vertragsschluss zur Verfügung stehen, d.h. die AGB müssen dem Verbraucher ,,ausgehändigt`` bzw. übersandt werden, z.B. durch Aufdruck der AGB auf die Rückseite des Vertrages, Angebotes oder Bestellscheins. Ausnahmsweise kann der Hinweis sowie die Aushändigung der AGB auch durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses erfolgen. Die AGB müssen ferner grafisch gut lesbar, verständlich und übersichtlich dargestellt werden. Nicht erforderlich ist, dass die AGB bei Geschäften mit Ausländern übersetzt werden müssen, wenn die Verhandlungs- und Vertragssprache Deutsch ist.
Diese strenge Regelung findet auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer erklärt werden, keine Anwendung. In diesem Bereich ist die Übergabe von AGB bei Vertragsschluss entbehrlich. Es genügt hier die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme, z.B. durch Hinweis, dass auf Anfrage die AGB übersandt bzw. ausgehändigt werden können. Entscheidend für die wirksame Einbeziehung von AGB – ganz gleich ob gegenüber einem Verbraucher oder Unternehmer – ist das Einverständnis des Vertragspartners, das ausdrücklich oder konkludent erklärt werden kann.
Soweit auch der Vertragspartner eigene AGB verwendet und beide AGB auf die eigenen verweisen, geht die heute herrschende Rechtsprechung davon aus, dass die AGB beider Seiten Anwendung finden - soweit sie sich nicht widersprechen. An die Stelle sich widersprechender Klauseln tritt das dispositive Gesetzesrecht.
(2) Einbeziehung von AGB im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Vertragsabschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr, beispielsweise im Internet (,,online``), muss auf die wirksame Einbeziehung von AGB besonders geachtet werden. Bevor es zur Bestätigung des Auftrages durch den Besteller kommt, muss ein sichtbarer Hinweis auf die Einbeziehung der AGB erfolgen. Dieser muss derart angeordnet und gestaltet sein, dass er bei flüchtiger Betrachtung von einem Durchschnittskunden nicht übersehen werden kann. Das kann durch einen Klick auf ein Button erfolgen. Die AGB müssen abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar sein, dass heißt, ein Ausdruck muss möglich sein. Bei einer Bestellung ist der Verkäufer verpflichtet, den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischen Wege zu bestätigen. Generell gelten (auch bei AGB) im elektronischen Geschäftsverkehr die Informationspflichten gemäß § 312e I 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 41 EGBGB.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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