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Rechtsverletzung durch Keywords bei Google-Adwords Teil 1 - sichtbare Nutzung

I. Ausgangslage

Das Internet nimmt mit zunehmender Verbreitung einen immer größeren Stellenwert in unserem beruflichen Alltag ein von und im Internet sind die Suchmaschinen als Wegweiser zu den gesuchten Informationen von immer größerer Bedeutung. Was liegt näher, als in diesen Wegweisern kostenpflichtige Werbung zu platzieren? Diesen Gedanken haben bereits viele Suchmaschinenbetreiber, unter Ihnen insbesondere die Firma Google mit ihren Google Adwords, in die Tat umgesetzt. Neben der reinen Werbung bietet Adword-Werbung durch die von den Suchenden eingegebenen Suchbegriffe die Möglichkeit, auch Werbung zu schalten, welche auf den gesuchten Inhalt abgestimmt, also kontext-sensitiv ist. Dies kann in meheren Varianten geschehen. So gibt es die Möglichkeit, entweder einfach die den Werbetext auf das mögliche Suchthema abzustimmen, ohne dass die Suchbegriffe direkt in der Werbung auftauchen oder den vom Suchenden eingegebenen Suchbegriff im Rahmen der geschalteten Werbung anzuzeigen, um so ein höheres Interesse für die geschaltete Werbung zu erreichen.
Allerdings tauchen auch rechtliche Fragen in diesem Zusammenhang auf: Dürfen Werbetreibende auch rechtlich geschützte Begriffe als Keywords buchen? Macht es einen Unterschied, ob das Keyword in der Anzeige zu sehen ist oder nur als Trigger benutzt wird, um die Anzeige bei den geschützten Begriffen aufzurufen? Wo liegt die Grenze? Ab welchem Punkt kann z. B. ein Unternehmer daran gehindert werden, den Namen eines Konkurrenten für die eigene Werbung zu nutzen?
Mit diesen Fragen mussten sich bereits einige Gerichte auseinandersetzen und sind bereits zu ersten Ergebnissen gekommen. Im allgemeinen werden drei Formen der Suchmaschinen-Werbung unterschieden:
Werbung, in der der geschützte Begriff im Werbetext selbst auftaucht, Werbung, in der der geschützte Begriff nur unsichtbar als Schalter benutzt dafür wird, den Werbetext bei bestimmten Suchbegriffen zu schalten und schließlich Werbung, in der die Schlüsselbegriffe automatisch generiert werden. Bei der Bewertungen dieser Arten von Werbung kommen vor allem das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht zum Zuge.

II. Sichtbare Benutzung eines geschützten Begriffes

1.) Markenrecht

Im Markenrecht stellt die sichtbare Anzeige eines geschützten Kennzeichens fraglos eine Nutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG dar. Diese kann in aller Regel vom Rechtsinhaber per Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Unterlassungsklage untersagt werden, falls keine Ausnahmen der §§ 23, 24 MarkenG eingreifen. Hier ergeben sich keine Unterschiede zu der normalen Werbung im Offline-Bereich.

2.) Wettbewerbsrecht

Neben dem Markenrecht kann auch Wettbewerbsrecht bei der Benutzung geschützter Begriffe einschlägig sein. Zwar geht das Markenrecht dem Wettbewerbsrecht grundsätzlich vor, das heißt, wenn das Markenrecht für geschützte Waren- oder Dienstleistungskennzeichen einschlägig ist, findet das Wettbewerbsrecht keine Anwendung. Es sei denn es kommen Anhaltspunkte hinzu, die über den Tatbestand des Markenrechts hinausgehen und die Anwendung der Tatbestände des Wettbewerbsrechts rechtfertigen. Dies kann zum Beispiel in einer besonderen Unlauterkeit der Nutzung des Begriffs liegen, z. B. im Rahmen der Ausbeutung des guten Berufes des Konkurrenten. Wird aber das geschützte Kennzeichen im Berner online Werbung selbst abgebildet, ist das Markengesetz Spezialrecht. Handelt es sich hierbei nicht um ein geschütztes Kennzeichen, können vorliegend die Tatbestände der Rufausbeutung oder des Kundenfangs gem. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG erfüllt sein. Ersteres ist der Fall, wenn der Konkurrent versucht den guten Ruf seines Wettbewerbers auszunutzen, um selbst Kunden anzulocken. Bei Kundenfang handelte sich um den Fall, dass der Konkurrent Kunden versucht mit sachfremden Informationen abzuwerben.

Dieser Artikel wird fortgesetzt in Rechtsverletzung durch Keywords bei Google-Adwords Teil 2 - nicht sichtbare Nutzung


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Stand: Dezember 2025



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