Das Bankgeheimnis: Teil 7 Einschränkungen durch das Steuerrecht
Anders als im Zivilprozess existiert gegenüber den Steuerbehörden kein Bankgeheimnis. Auch § 30 a AO, wonach die Finanzbehörden bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besondere Rücksicht zu nehmen haben, normiert kein Bankgeheimnis. Deshalb besteht für Kreditinstitute regelmäßig keine Berechtigung zu einer Auskunftsverweigerung.
Zu beachten ist, dass die Kreditinstitute erst um Auskunft und Vorlage gebeten werden sollen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (Fußnote). Demnach muss ein hinreichender Anlass für das Auskunftsbegehren vorliegen.
Im Steuerstrafverfahren gelten die Regelungen des Strafverfahrens, sofern die AO keine Sonderregelungen enthält.
Hinweis:
Erlangt ein Kreditinstitut Kenntnis vom Tode eines Kunden, ist es gem. § 33 I ErbStG verpflichtet dem jeweilig zuständigen Finanzamt die von dem Kunden beim Kreditinstitut verwahrten Vermögensgegenstände mitzuteilen. Außerdem muss das Kreditinstitut gegen sich gerichtete Forderungen, die zum Zeitpunkt des Todes des Kunden zu dessen Vermögen gehörten, dem zuständigen Finanzamt mitteilen.
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Stand: Mai 2026
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