Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 6 - Umgehungstatbestände
2.5.5. Umgehungstatbestände bei der nachvertraglichen Wettbewerbsabrede
Gelegentlich kann es vorkommen, dass der Unternehmer bei Abschluss eines Handelsvertretervertrages noch nicht weiß, ob für ihn nach Vertragsende eine Wettbewerbsbeschränkung des Handelsvertreters von Bedeutung ist oder nicht.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie sich der Unternehmer in solchen Fällen verhalten kann:
(1) vertragliche Vereinbarung unter Vorbehalt
Der Unternehmer kann sich vorbehalten vom Handelsvertreter erst später eine Wettbewerbsbeschränkung zu fordern.
Formulierungsvorschlag für einen Vorbehalt:
„Der Unternehmer behält sich vor, den Handelsvertreter nach der Vertragsbeendigung auf Unterlassung von Wettbewerb für die Dauer von zwei Jahren in Anspruch zu nehmen“.
Die Vertragsbestimmung ist keine wirksame Wettbewerbsvereinbarung i.S.d. § 90 a HGB. Es handelt sich um eine unwirksame Abrede (Fußnote), d.h. wenn der Unternehmer von seinem Vorbehaltsrecht Gebrauch macht, unterliegt der Handelsvertreter dem Verbot nicht.
(2) Rückzahlungsvereinbarung
Es gibt andere Fälle, in denen der Unternehmer versucht, das Wettbewerbsverbot zu umgehen:
Der Handelsvertreter soll sich im Falle einer nachvertraglichen Konkurrenztätigkeit verpflichten, an den Unternehmer bestimmte ihm zugegangene Bezüge zurückzuzahlen.
Der Bundesgerichtshof hat Rückzahlungsvereinbarungen dieser Art generell gem. § 90 a IV HGB als unwirksam angesehen (Fußnote) .
Diese Rückzahlung wird dem Handelsvertreter zugemutet, ohne dass er eine entsprechende Entschädigung erhält. Er muss bei Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit sogar einen erheblichen Teil zurückzahlen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: Mai 2026
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