DIE PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT - EINE EINFÜHRUNG
1. Einordnung der Partnerschaftsgesellschaft
Die rechtliche Grundlage für die Partnerschaftsgesellschaft bildet das am 01.07.1995 in Kraft getretene Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG). Zu einer Partnerschaftsgesellschaft können sich gemäß § 1 PartGG Angehörige freier Berufe, wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure oder Architekten zusammenschließen. Zu beachten ist, dass die Berufsrechte der einzelnen freien Berufe die Tätigkeit ihrer jeweiligen Angehörigen in einer Partnerschaftsgesellschaft einschränken oder sogar ganz ausschließen können. Die Partnerschaftsgesellschaft, die der gemeinsamen Ausübung freier Berufe dient, ist eine Personengesellschaft, wobei sie laut § 1 I PartGG kein Handelsgewerbe ausübt. Die Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden grundsätzlich auch auf die Partnerschaftsgesellschaft Anwendung (§ 1 IV PartGG), des weiteren wird an verschiedenen Stellen des PartGG auf die Vorschriften für die OHG ins HGB verwiesen. So ist die Partnerschaftsgesellschaft ebenso wie die OHG keine juristische Person, besitzt jedoch die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu übernehmen, d.h. sie ist sowohl rechts- als auch parteifähig (§ 7 II PartGG i.V.m. § 124 HGB).2. Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft
Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft erfordert den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages und die Eintragung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister. Der Partnerschaftsvertrag muss der Schriftform genügen und mindestens die vom Gesetz geforderten Punkte beinhalten (§ 3 PartGG). Der gesetzliche Mindestinhalt umfasst gemäß § 3 II PartGG die Namen, Vornamen, Wohnorte sowie die Bezeichnung der in der Partnerschaft ausgeübten Berufe sämtlicher Partner und den Gegenstand der Partnerschaft. Der Name der Partnerschaftsgesellschaft besteht aus dem Namen mindestens eines Partners mit dem Rechtsformzusatz ,,und Partner`` bzw. ,,Partnerschaft``, zusätzlich ist die Angabe der in der Partnerschaft ausgeübten Berufe erforderlich (§ 2 I PartGG). Im Übrigen verweist § 2 II PartGG auf das Firmenrecht des HGB. Mit Abschluss des Partnerschaftsvertrages gelten die getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis und auch das PartGG kann Anwendung finden. Bis zur Eintragung ins Partnerschaftsregister liegt jedoch lediglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Die laut § 4 I PartGG i.V.m. § 106 I HGB erforderliche Registereintragung wirkt konstitutiv. Die Partnerschaftsregister werden bei den Amtsgerichten geführt. Für die Eintragung zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die einzutragende Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz hat. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages und dem Registereintrag ist die Partnerschaftsgesellschaft sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis wirksam entstanden.3. Übersicht über das Innenverhältnis der Partnerschaftsgesellschaft
Für die Beziehungen der Partner untereinander ist hauptsächlich der Partnerschaftsvertrag maßgeblich (§ 6 III 1 PartGG). Diese Regelung trägt dem Prinzip der Vertragsfreiheit bzw. der Privatautonomie auch auf dem Gebiet der Partnerschaftsgesellschaft Rechnung. Das für die jeweiligen freien Berufe geltende Berufsrecht ist jedoch stets zu beachten (§ 6 I PartGG). Haben die Partner keine vertragliche Vereinbarung zu bestimmten Punkten, wie z.B. zum Aufwendungsersatzanspruch, zu Kontrollrechten oder zur Beschlussfassung, getroffen, so finden die §§ 110 bis 116 II, §§ 117 bis 119 HGB entsprechende Anwendung (§ 6 III 2 PartGG). Subsidiär gelten die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1 IV PartGG). Hinsichtlich der Geschäftsführung bedeutet dies, dass in Ermangelung vertraglicher Regelungen Einzelgeschäftsführung der Partner vorliegt (§ 6 III 2 PartGG i.V.m. § 114 I HGB). Gemäß § 6 II PartGG darf kein Partner so weit von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, dass dadurch die Ausübung seines freien Berufes betroffen ist.4. Übersicht über das Außenverhältnis der Partnerschaftsgesellschaft
Enthält der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmung zur Vertretung, ist jeder Partner einzeln zur Vertretung berechtigt (§ 7 III PartGG i.V.m. § 125 I HGB). Im Partnerschaftsvertrag kann sowohl Gesamtvertretung bestimmt sein (§ 7 III PartGG i.V.m. § 125 II 1 HGB) als auch der Ausschluss bestimmter Partner von der Vertretung festgesetzt werden. Grundsätzlich sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen von der Vertretungsmacht abgedeckt (§ 7 III PartGG i.V.m. § 126 I HGB), die Erteilung einer Prokura ist jedoch nicht möglich, da die Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe betreibt. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft bestimmt sich nach § 8 PartGG. Neben dem Gesellschaftsvermögen haften den Gläubigern die einzelnen Partner gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen (§ 8 I 1 PartGG). Auch später eintretende Partner haften für bestehende Verbindlichkeiten (§ 8 I 2 PartGG i.V.m. § 130 HGB), bei ausscheidenden Partnern ist Haftung nach Maßgabe des § 10 II i.V.m. § 160 HGB auf Altverbindlichkeiten begrenzt. Eine Besonderheit bei der Partnerschaftsgesellschaft ist die Beschränkung der Haftung bei beruflichen Fehlern. Nach § 8 II PartGG haften neben dem Gesellschaftsvermögen nur diejenigen Partner mit ihrem Privatvermögen, die den jeweiligen Auftrag bearbeitet haben. Die Partnerschaft besitzt somit einen erheblichen Vorteil gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der die Gesellschafter ein oftmals kaum abschätzbares Haftungsrisiko tragen.Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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