Restschuldbefreiung: Einleitung
Restschuldbefreiung und Insolvenz
Die Restschuldbefreiung ist ein Ziel des Insolvenzverfahrens (Fußnote). Das Insolvenzverfahren teilt sich in das ,,eigentliche`` Insolvenzverfahren und die nachfolgende Wohlverhaltensperiode. Im ,,eigentlichen`` Insolvenzverfahren werden die vorhandenen Vermögenswerte an die Gläubiger verteilt. Die anschließende Wohlverhaltensperiode, die sechs Jahre abzüglich der Dauer des eigentlichen Insolvenzverfahrens dauert, dient der weiteren Befriedigung der Gläubiger aus dem pfändbaren Teil des laufenden Einkommens. Hat der Schuldner während Insolvenz und Wohlverhaltensperiode alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllt, wird ihm Restschuldbefreiung erteilt: er erhält eine Einrede gegen die weitere Durchsetzung (Vollstreckung) der Insolvenzschulden, die im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode durch die Vermögensverteilung und Einkommenspfändung nicht getilgt wurden. Ein Insolvenzverfahren ist daher auch ohne Restschuldbefreiung (Fußnote) möglich. Restschuldbefreiung erfordert jedoch immer ein Insolvenzverfahren (Fußnote). Restschuldbefreiung kann im Regelinsolvenzverfahren wie im Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht werden. Eine Zustimmung der betroffenen Gläubiger zur Restschuldbefreiung ist nicht erforderlich. Die Restschuldbefreiung umfasst nur die Insolvenzschulden – während des Insolvenzverfahrens neu aufgebaute Schulden bleiben bestehen. Ebenso sind einige Insolvenzschulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Bis hierher ist das so allgemein wie einfach. Im Einzelnen wird es dann doch ein wenig komplizierter.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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