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Das Widerspruchsverfahren - 1. Einführung

Wer die Löschung einer eingetragene Marke aus dem Markenregister erreichen will, kann hierzu verschiedene Wege einschlagen. Je nachdem, auf welche Gründe die Löschung der Marke gestützt werden soll, sind verschiedene Verfahren einzuleiten. Diese Verfahren sind im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) geregelt. Soll die Löschung damit begründet werden, dass ein älteres Recht an dem betroffenen Zeichen besteht, das durch die eingetragene Marke verletzt werde, so kommt das Widerspruchs- bzw. das Löschungsverfahren in Betracht.

Das Widerspruchsverfahren

1. Überblick

 

 

 

Das Widerspruchsverfahren ist ein auf die Erledigung einer großen Zahl von Fällen zugeschnittenes summarisches Verfahren, das eher schematisch abläuft. Es ist zur Klärung komplizierter Sachverhalten ungeeignet. Gegenstand des Verfahren ist nur der Bestand der Eintragung, nicht auch die Zulässigkeit der Benutzung. Nach der Eintragung und Veröffentlichung der Marke im Markenblatt können Inhaber von identischen oder ähnlichen älteren Marken (Widerspruchsmarke), die für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen geschützt sind, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, gegen die Registrierung der Marke Widerspruch erheben. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft dann, ob zwischen den beiden Marken Identität oder Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG besteht. Diese Prüfung erfolgt für jede Ware bzw. Dienstleistung einzeln.

Die in §§ 9-13 MarkenG geregelten relativen Schutzhindernisse werden im Verfahren bis zur Eintragung der Marke nicht geprüft (Ausnahme: § 37 Abs. 1, 4 MarkenG). Erst nach der Eintragung können Inhaber älterer Rechte Widerspruch mit dem Ziel der Löschung der Marke erheben (s.u.). Dabei lässt § 42 Abs. 2 MarkenG als Widerspruchsgründe im wesentlichen nur die Identität oder Verwechslungsgefahr mit älteren angemeldeten, eingetragenen oder notorisch bekannten Marken zu. Im Falle einer Kollision wegen unlauterer Beeinträchtigung oder Ausnutzung und bei Kollisionen mit Benutzungsmarken, geschäftlichen Bezeichnungen sowie sonstigen Rechten Dritter steht nur das gerichtliche Löschungsklageverfahren zur Verfügung.

Nach Eingang des Widerspruchs wird der Inhaber der angegriffenen Marke durch das DPMA (in der Regel nach Ablauf der Widerspruchsfrist) unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert. Dieser hat dann die Möglichkeit dem Widerspruch entgegenzutreten.

Bei erfolgreichem Abschluss des Widerspruchsverfahrens wird die Marke gelöscht. Die Wirkungen der Markeneintragung gelten dann als von Anfang an nicht eingetreten (§§ 43 Abs. 4, 52 Abs. 2, 3 MarkenG). Anderenfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen. Da der Widerspruch den Markeninhaber nicht hindert, die Marke zu benutzen, empfiehlt es sich parallel Unterlassungsansprüche vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. In der Praxis stellt sich zudem die Frage, ob dem in der Regel langwierigen Widerspruchsverfahren nicht die sofortige Erhebung der Löschungsklage vorzuziehen ist. Dafür kann sprechen, dass letztere zu einer endgültigen Klärung führt. Allerdings verursacht sie wesentlich höhere Kosten.

Wird fortgesetzt in Das Widerspruchsverfahren - 2. Statthaftigkeit, Berechtigung und Prüfungsumfang.


Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: 9 ff. Markengesetz

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