Das Widerspruchsverfahren - 1. Einführung

Wer die Löschung einer eingetragene Marke aus dem Markenregister erreichen will, kann hierzu verschiedene Wege einschlagen. Je nachdem, auf welche Gründe die Löschung der Marke gestützt werden soll, sind verschiedene Verfahren einzuleiten. Diese Verfahren sind im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) geregelt. Soll die Löschung damit begründet werden, dass ein älteres Recht an dem betroffenen Zeichen besteht, das durch die eingetragene Marke verletzt werde, so kommt das Widerspruchs- bzw. das Löschungsverfahren in Betracht.

Das Widerspruchsverfahren

1. Überblick

 

 

 

Das Widerspruchsverfahren ist ein auf die Erledigung einer großen Zahl von Fällen zugeschnittenes summarisches Verfahren, das eher schematisch abläuft. Es ist zur Klärung komplizierter Sachverhalten ungeeignet. Gegenstand des Verfahren ist nur der Bestand der Eintragung, nicht auch die Zulässigkeit der Benutzung. Nach der Eintragung und Veröffentlichung der Marke im Markenblatt können Inhaber von identischen oder ähnlichen älteren Marken (Widerspruchsmarke), die für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen geschützt sind, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, gegen die Registrierung der Marke Widerspruch erheben. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft dann, ob zwischen den beiden Marken Identität oder Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG besteht. Diese Prüfung erfolgt für jede Ware bzw. Dienstleistung einzeln.

Die in §§ 9-13 MarkenG geregelten relativen Schutzhindernisse werden im Verfahren bis zur Eintragung der Marke nicht geprüft (Ausnahme: § 37 Abs. 1, 4 MarkenG). Erst nach der Eintragung können Inhaber älterer Rechte Widerspruch mit dem Ziel der Löschung der Marke erheben (s.u.). Dabei lässt § 42 Abs. 2 MarkenG als Widerspruchsgründe im wesentlichen nur die Identität oder Verwechslungsgefahr mit älteren angemeldeten, eingetragenen oder notorisch bekannten Marken zu. Im Falle einer Kollision wegen unlauterer Beeinträchtigung oder Ausnutzung und bei Kollisionen mit Benutzungsmarken, geschäftlichen Bezeichnungen sowie sonstigen Rechten Dritter steht nur das gerichtliche Löschungsklageverfahren zur Verfügung.

Nach Eingang des Widerspruchs wird der Inhaber der angegriffenen Marke durch das DPMA (in der Regel nach Ablauf der Widerspruchsfrist) unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert. Dieser hat dann die Möglichkeit dem Widerspruch entgegenzutreten.

Bei erfolgreichem Abschluss des Widerspruchsverfahrens wird die Marke gelöscht. Die Wirkungen der Markeneintragung gelten dann als von Anfang an nicht eingetreten (§§ 43 Abs. 4, 52 Abs. 2, 3 MarkenG). Anderenfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen. Da der Widerspruch den Markeninhaber nicht hindert, die Marke zu benutzen, empfiehlt es sich parallel Unterlassungsansprüche vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. In der Praxis stellt sich zudem die Frage, ob dem in der Regel langwierigen Widerspruchsverfahren nicht die sofortige Erhebung der Löschungsklage vorzuziehen ist. Dafür kann sprechen, dass letztere zu einer endgültigen Klärung führt. Allerdings verursacht sie wesentlich höhere Kosten.

Wird fortgesetzt in Das Widerspruchsverfahren - 2. Statthaftigkeit, Berechtigung und Prüfungsumfang.


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Stand: Mai 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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Normen: 9 ff. Markengesetz

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