Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 3: Weiteres Verfahren
Dieser Artikel ist eine Fortsetzung der Beiträge
Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 1: Anmeldung Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 2: Waren- und Dienstleistungsklassen
in denen zunächst auf den Inhalt der Anmeldung und die Klasseneinteilung eingegangen wurde.
B. Was geschieht nach der Anmeldung?
Ist die Anmeldung beim Patentamt eingegangen, wird ein Aktenzeichen vergeben, der Anmeldetag (Tag des Eingangs der Anmeldung) festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbescheinigung versandt. Die formell ordnungsgemäße Anmeldung verschafft zwar noch keine Rechte. Dafür ist die Eintragung erforderlich. Es wird aber die Priorität festgestellt (vgl. dazu ,,Einführung in das Markenrecht``).
Nach der Vergabe des Aktenzeichens und der Feststellung der Klassen werden die formellen Voraussetzungen der Anmeldung (§ 36 MarkenG) geprüft, also ob die Angaben vollständig sind und die Anmeldegebühr gezahlt wurde. Werden Mängel festgestellt – was bei 50-80 % der Anmeldungen der Fall ist – wird der Anmelder zur Nachbesserung aufgefordert.
Im Anschluss wird geprüft, ob absolute Schutzhindernisse (§ 37 MarkenG) vorliegen. So kann einer Eintragung beispielsweise entgegenstehen, dass das Zeichen nicht geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In diesem Falle übersendet das Amt dem Anmelder einen Bescheid und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann er die Bedenken nicht ausräumen, wird die Anmeldung durch Beschluss zurückgewiesen.
Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch materielle Schutzhindernisse entgegen und sind alle angefallenen Gebühren bezahlt, so wird die angemeldete Marke – ohne Prüfung einer etwaigen Verletzung von älteren Markenrechten Dritter – in das Register eingetragen und die Eintragung im Markenblatt veröffentlicht. Der Markeninhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung sowie eine Bescheinigung über die sonstigen in das Register eingetragenen Angaben. Während der nunmehr laufenden dreimonatigen Frist haben Inhaber älterer Marken die Möglichkeit, gegen die Neueintragung Widerspruch einzulegen, um damit gegebenenfalls die Löschung der Marke zu erreichen.
Dieser Artikel wird fortegesetzt in dem Beitrag Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 4: Kosten und Strategie.
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Stand: September 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
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- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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