Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 3: Weiteres Verfahren
Dieser Artikel ist eine Fortsetzung der Beiträge
Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 1: Anmeldung Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 2: Waren- und Dienstleistungsklassen
in denen zunächst auf den Inhalt der Anmeldung und die Klasseneinteilung eingegangen wurde.
B. Was geschieht nach der Anmeldung?
Ist die Anmeldung beim Patentamt eingegangen, wird ein Aktenzeichen vergeben, der Anmeldetag (Tag des Eingangs der Anmeldung) festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbescheinigung versandt. Die formell ordnungsgemäße Anmeldung verschafft zwar noch keine Rechte. Dafür ist die Eintragung erforderlich. Es wird aber die Priorität festgestellt (vgl. dazu ,,Einführung in das Markenrecht``).
Nach der Vergabe des Aktenzeichens und der Feststellung der Klassen werden die formellen Voraussetzungen der Anmeldung (§ 36 MarkenG) geprüft, also ob die Angaben vollständig sind und die Anmeldegebühr gezahlt wurde. Werden Mängel festgestellt – was bei 50-80 % der Anmeldungen der Fall ist – wird der Anmelder zur Nachbesserung aufgefordert.
Im Anschluss wird geprüft, ob absolute Schutzhindernisse (§ 37 MarkenG) vorliegen. So kann einer Eintragung beispielsweise entgegenstehen, dass das Zeichen nicht geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In diesem Falle übersendet das Amt dem Anmelder einen Bescheid und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann er die Bedenken nicht ausräumen, wird die Anmeldung durch Beschluss zurückgewiesen.
Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch materielle Schutzhindernisse entgegen und sind alle angefallenen Gebühren bezahlt, so wird die angemeldete Marke – ohne Prüfung einer etwaigen Verletzung von älteren Markenrechten Dritter – in das Register eingetragen und die Eintragung im Markenblatt veröffentlicht. Der Markeninhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung sowie eine Bescheinigung über die sonstigen in das Register eingetragenen Angaben. Während der nunmehr laufenden dreimonatigen Frist haben Inhaber älterer Marken die Möglichkeit, gegen die Neueintragung Widerspruch einzulegen, um damit gegebenenfalls die Löschung der Marke zu erreichen.
Dieser Artikel wird fortegesetzt in dem Beitrag Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 4: Kosten und Strategie.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026