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Keine Restschuldbefreiung für Geldstrafen - Restschuldbefreiung für Kosten und Säumniszuschläge

Geldstrafen müssen auch von Schuldnern in der Insolvenz bezahlt werden. Geldstrafen sind also nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

Geldstrafen gleichgestellt sind strafähnliche Maßnahmen. Diese unterfallen ebenfalls nicht der Restschuldbefreiung:

  • Einziehung des Wertersatzes gem. § 73a StGB / § 21 OWiG
  • Abführung des Mehrerlöses gem. § 8 WiStrG
  • Bewährungsauflagen, § 56 StGB,
  • Geldauflagen zur Einstellung eines Verfahrens,§ 153 a StPO

Der Restschuldbefreiung unterfallen dagegen

  • Steuersäumniszuschläge, § 240 AO
  • Säumniszuschläge gem. § 24 SGB IV
  • Vertragsstrafen
  • Kosten der Strafverfolgung
  • Kosten der Straf- oder Zwangsvollstreckung

Insgesamt ist eine sorgfältige Abgrenzung der von der Restschuldbefreiung umfassten Kosten und Nebenforderungen von Steuer und Strafverfahren von den nicht von der Restschuldbefreiung umfassten eigentlichen Geldstrafen und Auflagen vorzunehmen.

Im Zweifel ist eine entsprechende Teilzahlungsvereinbarung mit der Staatsanwaltschaft zu vereinbaren. Sollte dies übersehen werden, kann auch bei völliger Zahlungsunfähigkeit Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und vollstreckt werden.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Stand: Dezember 2025



Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 39 Inso

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