Geschäftsführerhaftung für verzögerten Insolvenzantrag
Geschäftsführer: Haftung wegen Verzögerung des Insolvenzantrages (Konkursantrages) gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG
Die Verpflichtung nach § 64 II GmbhG soll eine rechtzeitige Insolvenzanmeldung gewährleisten und Gläubiger vor einer Masseschmälerung schützen. Verzögert der Geschäftsführer den Insolvenzantrag, haftet er den Gläubigern persönlich.
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1. Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit wird definiert als "wahrscheinlich andauerndes Unvermögen einer Gesellschaft, wegen Mangels an Zahlungsmitteln ihre fälligen Geldschulden zu begleichen". Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen im Wesentlichen zu begleichen. Dies ist nach der Rechtsprechung bereits gegeben, wenn die Gesellschaft mindestens 10% ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 3 Wochen erfüllen kann. Dabei beseitigen nach der Rechtsprechung des BGH nicht ausreichend schnell in Liquidität umzuwandelnde Vermögenswerte (wie z.B. Grundstücke) die Zahlungsunfähigkeit nicht.
Den Urteilsleitsatz des BGH finden Sie hier: Leitsatz BGH zur Definition der Zahlungsunfähigkeit
2. Massnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit
Eine Zahlungsunfähigkeit kann durch verschiedene Massnahmen beseitigt werden. Hier sind neben der Zuführung neuen Kapitals auch Stundungsvereinbarungen (Ratenzahlungsvereinbarungen) und die Aufnahme neuer Darlehen zu nennen. In Frage kommt weiterhin die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Gesellschafteranteile.
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der weiteren Möglichkeiten, Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
3. Überschuldung im Sinne des § 64 Abs.1 GmbHG liegt vor, wenn:
(1) das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und
(2) die Lebensfähigkeit der Gesellschaft, gemessen an ihrer Ertragsfähigkeit und ihren Zahlungspflichten, nicht hinreichend gesichert scheint (negative Überlebens- und Fortbestehensprognose).
Maßgeblich ist eine eigenständig errichtete Überschuldungsbilanz mit Bewertungsgrundsätzen, die auf den Zweck der Insolvenz zugeschnitten sind. In der Überschuldungsbilanz sind auf der Aktivseite alle im Falle alsbaldiger Konkurseröffnung als Massebestandteile verwertbaren Vermögenswerte denjenigen Verbindlichkeiten auf der Masseseite gegenüberzustellen, die Konkursforderungen begründen können.
4. Feststellung der Überschuldung
Die Überschuldung setzt voraus, daß sich aus einem besonderen Überschuldungsstatus, der nicht mit der Handelsbilanz gleichzusetzen ist, eine negative Differenz zwischen dem Betrag des Vermögens des Schuldners und dessen Schulden ergibt. In einem solchen Überschuldungsstatus, der bei Wahrnehmung von Krisenzeichen durch die zur Antragstellung verpflichteten Organe aufzustellen ist, müssen zunächst Liquidationswerte angesetzt werden. Ergibt sich bei dieser Aufstellung eine Überschuldung, so muß eine Fortführungsprognose erstellt werden. Wenn die Fortführungsprognose zu der Feststellung führt, daß die Gesellschaft überlebensfähig ist, kann ein zweiter Überschuldungsstatus aufgestellt werden, in den an Stelle von Liquidationswerten Fortführungswerte aufgenommen werden dürfen. Kann der Gesellschaft eine positive Fortführungsprognose nicht gestellt werden, bleibt es von Vornherein bei der ursprünglich festgestellten Überschuldung; die Organe sind zur Antragstellung verpflichtet. Die Erstellung der Fortführungsprognose erfolgt mittels eines Finanz- und Ertragsplans, in dem die finanzielle Entwicklung des Unternehmens fortgeschrieben wird. Die Fortführungsprognose ist dann positiv, wenn sich für einen Zeitraum von etwa 2 Jahren, d.h. für das laufende und das nächste Geschäftsjahr, also mittelfristig festgestellt werden kann, daß die Finanzkraft des Unternehmens wieder hergestellt werden kann. Die Verpflichtung zur Antragstellung tritt nicht ein, wenn sich aus dem aufgrund der positiven Fortführungsprognose unter Ansatz von Fortführungswerten ermittelten weiteren Überschuldungsstatus ergibt, daß eine rechnerische Überschuldung nicht mehr vorliegt.
Die frühzeitige Einschaltung externer Berater vermindert das Haftungsrisiko für eine verspätete Insolvenzantragstellung.
5. Massnahmen zur Beseitigung der Überschuldung
Eine Überschuldung kann durch verschiedene Massnahmen beseitigt werden. Hier sind neben der Zuführung neuen Kapitals auch Rangrücktritte oder Patronatserklärungen zu nennen. Mittels einer Rangrücktrittserklärung kann erreicht werden, daß die Forderung eines Gesellschaftsgläubigers in der zu erstellenden Überschuldungsbilanz nicht mehr zu passivieren ist, so daß auf diesem Wege einer Überschuldung entgangen werden kann. Eine Rangrücktrittserklärung bietet sich vor allem bei Forderungen von Gesellschaftern gegenüber ihrer GmbH an. Patronatserklärungen sind verbindliche Erklärungen, in der Regel von verbundenen Firmen, die den Gläubigern eine Begleichung ihrer Forderungen zusichern. Derartige Erklärungen müssen gewissen Formen und Vorgaben entsprechen, um wirksam zu sein. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der weiteren Möglichkeiten, Überschuldung zu beseitigen.
6. Rechtzeitigkeit des Insolvenzantrages
Der Antrag ist unverzüglich bei Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschudeung) zu stellen.
Die oft genannte 3-Wochen-Frist zur Antragsstellung gilt entgegen der weitläufigen Meinung NUR, wenn in dieser Zeit konkrete Sanierungsbemühungen unternommen werden. Ebenso wird dem Geschäftsführer eine gewisse Zeit eingeräumt, sich rechtlich beraten zu lassen. Nimmt er keine dieser Optionen wahr, muss er sofort bei Eintritt der Insolvenzreife den Insolvenzantrag stellen. Auf seine (Un-)Kenntnis kommt es dabei im Ergebnis nicht an - der Geschäftsführer ist gesetzlich verpflichtet, jederzeit den Überblick über den tatsächlichen finanziellen Zustand seiner Firma zu haben. Auf Unkenntnis kann sich ein Geschäftsführer daher nur in Ausnahmefällen berufen. Gewarnt sei an dieser Stelle vor dem Versuch, durch Verzögerung der Bilanzfertigstellung eine Verzögerung der Kenntnis der Überschuldung herbeizuführen. Sofern die Bilanz des Vorjahres nicht bis zum 01.07. des Folgejahres fertiggestellt ist, droht ein Verstoss gegen die Buchführungsvorschriften, der strafrechtliche verfolgt wird. Dieser Straftatbestand zählt zudem zu den Insolvenzstraftaten, bei deren Verwirklichung von Amts wegen im Falle einer Privatinsolvenz des Geschäftsführers eine Restschuldbefreiung versagt wird. Gleiches gilt für die Insolvenzstraftat der Insolvenzverschleppung. Wir vertreten Geschäftsführer in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren.
7. Verschulden durch den Geschäftsführer
Die Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG setzt ein Verschulden des Geschäftsführers voraus. Steht fest, daß der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig in der Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG gestellt worden ist, so haftet der Geschäftsführer aus vermutetem Verschulden. Schließlich hat der Geschäftsführer geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens laufend im Auge zu haben. Bei ersten Anzeichen einer Krise ist er gehalten, sich durch Aufstellung einer Überschuldungsbilanz einen Überblick über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu verschaffen.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Ein Geschäftsführer haftet gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG wegen Schmälerung der Insolvenzmasse, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife dem Finanzamt die geschuldete Umsatzsteuer zahlt (dazu ZIP 95, Seite 1418).
- Das OLG Hamburg bejahte die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 GmbHG in einem Fall, in dem der Geschäftsführer nach Eintritt der Konkursreife einen Kundenscheck auf einem debitorischem Geschäftskonto eingereicht hatte. Die aussichtslose wirtschaftliche Situation der insolventen Firma hätte es erfordert, das noch vorhandene Vermögen zum Zwecke ordnungsgemäßer Verteilung im Konkurs zu erhalten, etwa durch Einrichtung eines neuen Kontos bei einer fremden Bank (dazu ZIP 95, Seite 913).
- Das Landgericht Hagen hat einen Geschäftsführer verurteilt, der am Tage der Konkursantragstellung noch 9.480,00 DM aus vereinnahmten Kundengeldern für Arbeitnehmeranteile an die DAK abgeführt hatte. Das LG Hagen meint, sie habe, um einer strafrechtlichen Verfolgung nach § 266 a StGB zu entgehen, die eigenen Gelder aufzuwenden (dazu ZIP 97, Seite 324).
- Das OLG Celle bejaht eine Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 GmbHG, wenn er Verbindlichkeiten der überschuldeten GmbH begleicht, in dem er einen Kredit in Anspruch nimmt, der durch eine Globalzession abgesichert wurde. Wesentlich hieran ist, daß die Kreditaufnahme die kreditgebende Bank den anderen Gläubigern gegenüber eine bevorzugte Stellung einräumt, weil sie durch eine Globalzession abgesichert wurde. Ansonsten kann die Befriedigung von Altschulden selbstverständlich durch eine Kreditaufnahme vorgenommen werden, da dadurch lediglich eine Umschuldung erfolgt, die Masse jedoch nicht geschmälert wird, solange der aufgenommene Kredit nicht durch eine Globalzession abgesichert wird. Die Globalzession führt nämlich zu einer Schmälerung der möglichen Konkursquote anderer, nicht bevorrechtigter Forderungen (dazu OLG Celle GmbHR 1997, Seite 901).
8. Darlegungs- und Beweislast
Der Insolvenzverwalter muss die Tatsachen vorzutragen und ggf. beweisen, aus denen sich die Pflichtverletzung und der darauf beruhender Schaden der Gesellschaft ergeben. Steht die rechnerische Überschuldung des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt fest, ist es Sache des Geschäftsführers, die Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen fortzuführen. Den Geschäftsführer trifft ebenfalls die Beweislast dafür, daß Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgenommen hat, nicht masseschmälernd waren (siehe dazu ZIP 94, Seite 1110).
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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