40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung – Teil 25 – Insolvenz

5. Deliktrechtliche Haftung

Für Deliktsrecht gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Schadensersatzpflichtige gehandelt hat. Unter Deliktsrecht versteht man den zivilrechtlichen Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen. Geschäftsführer und Gesellschafter haften persönlich für einen Schaden, wenn dieser durch unerlaubte Handlungen von Ihnen verursacht wurden. Daher gilt für Directors in Deliktsrechtsfällen deutsches Recht (Fußnote).

5.1. Haftung nach § 826 BGB

Die Vorschrift ist ein genereller Auffangtatbestand, um bestehende Schutzlücken in der Rechtsordnung auszufüllen. Die Haftung wird begründet, wenn jemand in sittenwidriger Weise einem Dritten vorsätzlich Schaden zufügt (Fußnote).

Objektiv muss eine sittenwidrige Handlung oder ein sittenwidriges Unterlassen vorliegen, das einem anderen Schaden zufügt. Der Begriff „Sittenwidrigkeit“ ist schwer zu fassen. Generell kann es als missbräuchliches bzw. rücksichtloses Verhalten entgegen den anständigen objektiven Moralvorstellungen bezeichnet werden.

Wurde durch eine sittenwidrige Handlung ein Schaden verursacht, muss zusätzlich noch mit direktem Vorsatz gehandelt worden sein, damit eine Haftung begründet wird. Direkter Vorsatz erfordert, dass mit dem Bewusstsein gehandelt wurde, dass das eigene Handeln zu einem Schaden führen wird. Das Verschulden wird vermutet. Der Täter muss damit im Zweifel beweisen, dass er nicht schuldhaft sittenwidrig gehandelt hat.

Beispiele für sittenwidrige Haftungstatbestände im unternehmerischen Bereich sind u.a. (Fußnote):

  • Kreditverträge mit sittenwidrigen Sicherungen durch „Knebelung“ des Schuldners, zum Beispiel durch Wegnahme der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit, Abhängigkeit vom Gläubiger
  • Sanierungskredite, die lediglich der Insolvenzverschleppung und der Sicherung eigener Vorteile durch Beschaffung von Sicherheiten dienen
  • Sanierungskredite, die Dritte über die Kreditwürdigkeit des Schuldners bewusst täuschen und einen ernsthaften Sanierungsversuch nur vortäuschen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Normen: § 826 BGB

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