Informationspflichten bei Kaufverträgen im Internet
Wer etwas über das Internet verkaufen will, muss bestimmte Dinge beachten, wenn diese Verkäufe nicht rein privat sind.
Zum einen sind die Impressumspflichten des § 6 TDG zu beachten, nach dem mindestens Name, Adresse, Telefonnummer und Mail-Adresse vom Anbieter zu nennen sind.
Zum anderen müssen bestimmte Informationspflichten erfüllt werden. So muss, wenn nicht auf beiden Seiten ein Verbraucher steht, ein kaufender Verbraucher über sein Widerrufs- und Rückgaberecht belehrt werden, § 312 c BGB.
Hierfür finden sich unter http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/index.html u.a. auch offizielle Muster. Wenn diese verwendet werden, gelten die gesetzlichen Anforderungen als erfüllt.
Falls die oben genannten Informationen nicht gegeben werden, kann es zum einen zu einer Abmahnung durch Mitbewerber kommen, was in der Regel mindestens mehrere hundert Euro kostet. Zum anderen läuft, wenn der Käufer nicht über sein Widerrufs- und Rückgaberecht aufgeklärt wurde die ansonsten zweiwöchige Widerrufs- und Rückgaberfrist nicht ab. D.h. der Käufer kann jederzeit, also auch noch Jahre später den gekauften Gegenstand zurückgegeben.
Dies gilt auch bei Verkäufen in Auktionsplattformen wie eBay oder auction.com.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Stand: Mai 2026
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