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Konzern - Eine Einführung

Das Konzernrecht ist im Aktiengesetz geregelt. Gemäß §§ 15, 18 Absatz 1 AktG handelt es sich bei einem Konzern um einen Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen, die einer einheitlichen Leitung unterstehen. Die ,,einheitliche Leitung`` ist das entscheidende Kriterium für das Vorliegen eines Konzerns. Juristisch bleiben die Unternehmen, die einem Konzern angehören, selbständig. Wirtschaftlich unterliegen sie dagegen dem Willen des Leitungsunternehmens, z. B. einer Holding. Um Gefahren für das abhängige Unternehmen aus dieser Machtkonzentration zu vermeiden, sind die konzernrechtlichen Regelungen geschaffen worden.

Konzernverbundene Unternehmen haben bestimmte Unterrichtungspflichten. Sie müssen ihre Anteilseigner und die Öffentlichkeit über die Beziehungen der Unternehmen untereinander informieren. Es soll hierdurch Klarheit bestehen, wie das herrschende Unternehmen auf das abhängige Unternehmen Einfluss nehmen kann. Der Begriff des Konzerns ist in § 18 AktG nach dem Baukastenprinzip definiert: Er verwendet die in §§ 15, 16 und 17 AktG definierten Merkmale:

  1. Vorliegen müssen mindestens zwei Unternehmen nach § 15 AktG
  2. Zwischen diesen muss ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von §§ 17, 16 AktG bestehen.
  3. Die Unternehmen müssen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens gem. § 18 Absatz 1 AktG stehen

Der Unternehmensbegriff im Sinne des § 15 AktG ist weit zu verstehen:

Als abhängiges Unternehmen kommt jede rechtlich organisierte Vermögenseinheit ohne Rücksicht auf deren Rechtsform bzw. Geschäftsbetrieb in Frage. Das abhängige Unternehmen muss also nicht notwendig eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Begriff ,,abhängiges Unternehmen`` ist so weit zu fassen, weil das Konzernrecht die Einheit der Unternehmen schützen soll. Das einzelne beteiligte Unternehmen tritt in den Hintergrund. Herrschendes Unternehmen kann prinzipiell jeder Gesellschafter unabhängig von seiner Rechtsform sein. Neben einer Aktiengesellschaft und einer GmbH können auch natürliche Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts einen Konzern beherrschen. Aber auch die öffentliche Hand oder eine Stiftung sind als herrschendes Unternehmen vorstellbar. Herrschend ist ein Unternehmen dann, wenn es als Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf das Unternehmen nehmen kann. Man spricht dann vom abhängigen Unternehmen gemäß § 17 Absatz 1 AktG. Wenn ein Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung an einem anderen Unternehmen hält, wird ein Abhängigkeitsverhältnis vermutet (§ 17 Absatz 2 AktG). Für die einheitliche Leitung stellt § 18 Absatz 1 AktG zwei Vermutungsregelungen auf:

Wenn die Abhängigkeit gem. § 17 Absatz 1 besteht, wird widerlegbar vermutet, dass eine einheitliche Leitung vorliegt. Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 AktG wird die einheitliche Leitung unwiderlegbar vermutet,

  • wenn das abhängige Unternehmen einen Beherrschungsvertrag zugunsten des herrschenden Unternehmens unterzeichnet hat
  • oder eine Eingliederung vorliegt, also eine Aktiengesellschaft in eine andere aufgenommen wird, die wenigstens 95 % des Kapitals der aufgenommenen Gesellschaft hält.

Liegen weder ein Beherrschungsvertrag noch eine Eingliederung vor, so spricht man unter folgenden Voraussetzungen von einem faktischen Konzern:

  1. Es liegt ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.d § 17 AktG vor,
  2. das abhängige Unternehmen ist eine AG oder KGaA und
  3. das herrschende Unternehmen besitzt die Möglichkeit, Einfluss auf das abhängige Unternehmen zu nehmen.

Grundlage für die Einflussnahme des herrschenden Unternehmens bildet dabei grundsätzlich eine Mehrheitsbeteiligung, das bedeutet die Kapital- und/oder Stimmenmehrheit.

Grundsätzlich ist das abhängige Unternehmen so zu behandeln, als ob es unabhängig wäre. Das herrschende Unternehmen darf dem abhängigen Unternehmen keine Nachteile zufügen, die nicht ausgeglichen werden. Die §§ 311 ff. AktG regeln ein umfassendes System für den Nachteilsausgleich und eventuellen Schadensersatz zugunsten des abhängigen Unternehmens. Für das abhängige Unternehmen ergeben sich aus §§ 312 – 316 AktG Berichtspflichten gegenüber dem herrschenden Unternehmen. Dadurch sollen den Unternehmensorganen eventuelle Gefahren für den Konzern offenkundig werden. Insofern findet die Kontrolle durch das herrschende Unternehmen statt. Von dem faktischen Aktienkonzern ist der faktische GmbH-Konzern zu unterscheiden. Im Gegensatz zum faktischen Aktienkonzern ist das abhängige Unternehmen eine GmbH. Ansonsten gleichen sich die Merkmale. Anders als im Aktienrecht gibt es für den faktischen GmbH-Konzern kein kodifiziertes Konzernrecht. In der Praxis bestehen weitaus mehr GmbH-Konzerne als AG-Verbindungen. Es besteht juristisch für das herrschende Unternehmen weder ein Weisungsrecht aus § 308 AktG noch aus einem Beherrschungsvertrag. Die Kontrollmöglichkeiten entstehen aus dem GmbH-Recht, welches dem herrschenden Unternehmen eine nahezu umfassende Kontrolle einräumt.

Ein GmbH-Gesellschafter braucht zur Legitimierung seiner Einflussnahme lediglich die faktische Konzernierung – also gerade nicht den Beherrschungsvertrag oder den Eingliederungsvertrag. Da die Vorschriften der §§ 311 ff. AktG nicht anwendbar sind, ist anderweitig zu gewährleisten, dass das herrschende Unternehmen das abhängige Unternehmen nicht schädigt. Diese Pflicht ergibt sich aus der alle Gesellschafter bindenden Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern. Bei Verstößen gegen die Treuepflicht macht sich das herrschende Unternehmen unter Umständen schadensersatzpflichtig. In seiner neueren Rechtsprechung hat der BGH allerdings die Haftung aus qualifizert faktischem Konzern aufgegeben. Stattdessen sieht er eine "Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs" gegeben, wenn das herrschende Unternehmen der abhängigen GmbH Vermögen entzieht, so dass diese in die Insolvenz geht.


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Stand: Mai 2026



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