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Das Unternehmenskennzeichen im Unterschied zur Marke - Teil 1 Erscheinungsformen und Entstehung

Neben der Marke regelt das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) auch die sogenannten Unternehmenskennzeichen (§§ 5, 15 MarkenG). Unternehmenskennzeichen identifizieren Unternehmen oder Unternehmensträger und unterscheiden diese von anderen Unternehmen oder Unternehmensträgern. Anders als bei der Marke ist sein Gegenstand kein einzelnes Produkt, sondern das Unternehmen in seiner Gesamtheit. 

A. Erscheinungsformen der Unternehmenskennzeichen 

Es existiert eine Vielzahl selbständig nebeneinanderbestehender Unternehmenskennzeichen: Name, Firma, besondere Geschäftsbezeichnungen sowie sonstige Zeichen (Geschäftsabzeichen), die im Verkehr als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes gelten. Es kommen nicht nur Wortkennzeichnungen in Frage. Auch Symbole, wie etwa der Mercedes-Stern, werden als Hinweis auf das dahinterstehende Unternehmen betrachtet. Damit ist den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis Rechnung getragen, denn häufig werden mehrere Unternehmenskennzeichen verwendet. Gibt man etwa beim rechtsgeschäftlichen Schriftverkehr die im Handelsregister eingetragene Firma in vollem Wortlaut (,,Deutsche Telekom AG``) an, werden bei der Außendarstellung, insbesondere in der Werbung und bei der Beschriftung von Geschäftslokalen eher schlagwortartige Bezeichnungen (,,T-Com``, ,,T-Punkt``) oder sonstige Zeichen und Gestaltungen (Farbe ,,magenta`` oder das ,,T`` der Telekom) verwendet. Gerade mit den schlagwortartigen Bezeichnungen, die ein bestimmtes Renommee und einen Bekanntheitsgrad verkörpern, ist ein erheblicher Wert für die Unternehmen verbunden. All diese Unternehmenskennzeichen können den Schutz durch § 5 Abs. 2 MarkenG erlangen.  § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG definiert Unternehmenskennzeichen als Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Der Name ist etwa der aus Vor- und Nachnamen bestehende bürgerliche Name einer im geschäftlichen Verkehr auftretenden natürlichen Person oder der Name einer juristischen Person oder Personengesellschaft. Die Firma ist der Name des Kaufmannes, unter dem er im Handel auftritt (§ 17 Handelsgesetzbuch). Besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens wiederum sind Kennzeichen, die bestimmt und geeignet sind, ein Geschäft von anderen Geschäften zu unterscheiden und auf das Geschäft des Nutzers hinzuweisen. Anders als Name und Firma handelt es sich hierbei um Objektbezeichnungen, die sich auf eine organisatorisch-wirtschaftlichen Einheit (z. B. Betrieb, Geschäft, Werk) und nicht auf deren Inhaber beziehen. Sie werden zumeist neben der Firma benutzt. Die bekanntesten besonderen Geschäftsbezeichnungen sind die sog. Etablissementbezeichnungen, mit denen einzelne Betriebe selbständig bezeichnet werden (z. B. ,,Löwen-Apotheke``, ,,Thalia``-Theater, ,,Queen Mary 2``). Auch Bezeichnungen bestimmter eigenständiger Geschäftszweige, z. B. eine Internetdomain oder auch allein unterscheidungskräftige Firmenbestandteile oder Abkürzungen können als besondere Geschäftsbezeichnungen geschützt sein. Wird ein Unternehmen durch ein nicht namensmäßiges Kennzeichen individualisiert (z. B. durch Logos wie der Mercedes-Stern), so kommt ein Schutz als Geschäftsabzeichen in Betracht. 

B. Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes 

§ 5 Abs. 2 MarkenG unterscheidet zwischen namensmäßigen Kennzeichen wie Name, Firma oder sonstigen besonderen Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) auf der einen Seite und nicht namensmäßigen Zeichen, wie Geschäftsabzeichen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) oder anderen nicht originär unterscheidungskräftigen Bezeichnungen (z. B. rein beschreibende Begriffe wie etwa ,,Chemotechnik`` oder ,,Cotton Line`` ) auf der anderen Seite.  Kennzeichen mit Namensfunktion erlangen Schutz mit Benutzungsaufnahme, d. h. mit der Ingebrauchnahme gerade zur Bezeichnung des Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Die betreffende Bezeichnung muss im Hinblick auf die betroffene Branche eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen, da sie nur dann geeignet ist, das Unternehmen im Verkehr zu identifizieren und von anderen zu unterscheiden. Es gelten hier ähnliche Maßstäbe wie bei Marken.  Kennzeichen ohne Namensfunktion sind erst geschützt, wenn sie im Verkehr als Kennzeichen eines bestimmten Betriebes gelten (Verkehrsgeltung). Das Unternehmenskennzeichen muss dazu in den angesprochenen Verkehrskreisen ein ausreichendes Maß an Bekanntheit erreicht haben und dem betreffenden Unternehmen zugeordnet werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Marken.  Fortsetzung in "Das Unternemehmenskennzeichen im Unterschied zur Marke - Teil 2"

Es existiert eine Vielzahl selbständig nebeneinanderbestehender Unternehmenskennzeichen: Name, Firma, besondere Geschäftsbezeichnungen sowie sonstige Zeichen (Geschäftsabzeichen), die im Verkehr als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes gelten. Es kommen nicht nur Wortkennzeichnungen in Frage. Auch Symbole, wie etwa der Mercedes-Stern, werden als Hinweis auf das dahinterstehende Unternehmen betrachtet. Damit ist den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis Rechnung getragen, denn häufig werden mehrere Unternehmenskennzeichen verwendet. Gibt man etwa beim rechtsgeschäftlichen Schriftverkehr die im Handelsregister eingetragene Firma in vollem Wortlaut (,,Deutsche Telekom AG``) an, werden bei der Außendarstellung, insbesondere in der Werbung und bei der Beschriftung von Geschäftslokalen eher schlagwortartige Bezeichnungen (,,T-Com``, ,,T-Punkt``) oder sonstige Zeichen und Gestaltungen (Farbe ,,magenta`` oder das ,,T`` der Telekom) verwendet. Gerade mit den schlagwortartigen Bezeichnungen, die ein bestimmtes Renommee und einen Bekanntheitsgrad verkörpern, ist ein erheblicher Wert für die Unternehmen verbunden. All diese Unternehmenskennzeichen können den Schutz durch § 5 Abs. 2 MarkenG erlangen.  § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG definiert Unternehmenskennzeichen als Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Der Name ist etwa der aus Vor- und Nachnamen bestehende bürgerliche Name einer im geschäftlichen Verkehr auftretenden natürlichen Person oder der Name einer juristischen Person oder Personengesellschaft. Die Firma ist der Name des Kaufmannes, unter dem er im Handel auftritt (§ 17 Handelsgesetzbuch). Besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens wiederum sind Kennzeichen, die bestimmt und geeignet sind, ein Geschäft von anderen Geschäften zu unterscheiden und auf das Geschäft des Nutzers hinzuweisen. Anders als Name und Firma handelt es sich hierbei um Objektbezeichnungen, die sich auf eine organisatorisch-wirtschaftlichen Einheit (z. B. Betrieb, Geschäft, Werk) und nicht auf deren Inhaber beziehen. Sie werden zumeist neben der Firma benutzt. Die bekanntesten besonderen Geschäftsbezeichnungen sind die sog. Etablissementbezeichnungen, mit denen einzelne Betriebe selbständig bezeichnet werden (z. B. ,,Löwen-Apotheke``, ,,Thalia``-Theater, ,,Queen Mary 2``). Auch Bezeichnungen bestimmter eigenständiger Geschäftszweige, z. B. eine Internetdomain oder auch allein unterscheidungskräftige Firmenbestandteile oder Abkürzungen können als besondere Geschäftsbezeichnungen geschützt sein. Wird ein Unternehmen durch ein nicht namensmäßiges Kennzeichen individualisiert (z. B. durch Logos wie der Mercedes-Stern), so kommt ein Schutz als Geschäftsabzeichen in Betracht.  § 5 Abs. 2 MarkenG unterscheidet zwischen namensmäßigen Kennzeichen wie Name, Firma oder sonstigen besonderen Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) auf der einen Seite und nicht namensmäßigen Zeichen, wie Geschäftsabzeichen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) oder anderen nicht originär unterscheidungskräftigen Bezeichnungen (z. B. rein beschreibende Begriffe wie etwa ,,Chemotechnik`` oder ,,Cotton Line`` ) auf der anderen Seite.  Kennzeichen mit Namensfunktion erlangen Schutz mit Benutzungsaufnahme, d. h. mit der Ingebrauchnahme gerade zur Bezeichnung des Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Die betreffende Bezeichnung muss im Hinblick auf die betroffene Branche eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen, da sie nur dann geeignet ist, das Unternehmen im Verkehr zu identifizieren und von anderen zu unterscheiden. Es gelten hier ähnliche Maßstäbe wie bei Marken.  Kennzeichen ohne Namensfunktion sind erst geschützt, wenn sie im Verkehr als Kennzeichen eines bestimmten Betriebes gelten (Verkehrsgeltung). Das Unternehmenskennzeichen muss dazu in den angesprochenen Verkehrskreisen ein ausreichendes Maß an Bekanntheit erreicht haben und dem betreffenden Unternehmen zugeordnet werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Marken.  Fortsetzung in "Das Unternemehmenskennzeichen im Unterschied zur Marke - Teil 2"

 


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Stand: Mai 2026


Normen: §§ 5, 15 MarkenG

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