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Insolvenzanfechtung - Teil 4 - Begriffe: Nahestehende Personen

Das Recht der Anfechtung in der Insolvenz: Nahestehende Personen

2.7.   Nahestehende Personen

Zahlreiche Vorschriften der InsO verwenden den Begriff der nahestehenden Person (gerne auch ,,Insider`` genannt). § 138 InsO bietet insoweit eine Legaldefinition.

Achtung:
Der Begriff der nahestehenden Person kann sowohl Tatbestandsvoraussetzung sein (§ 133 Abs. 2 InsO), als auch Beweislastumkehr sein (§§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 S. 2, 132 Abs. 3, 137 Abs. 2 S.2 InsO).

Bei der Bestimmung, ob eine Person unter die Definition des § 138 InsO fällt ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei dem Schuldner um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Als nahestehende Person bei der Insolvenz einer natürlichen Person gelten:

  • Ehegatte oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
  • Nahe Verwandte (z.B. Halb-/Geschwister, Eltern, (adoptierte, uneheliche) Kinder) (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
  • Ehegatten oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner naher Verwandter (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
  • In häuslicher Gemeinschaft Lebende (z.B. nichteheliche Gemeinschaften, Pflegekinder) (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO) 

Achtung:
Ehegatten und Lebenspartner gelten selbst dann als nahestehende Person, wenn die Ehe bzw. Partnerschaft erst nach der anzufechtenden Rechtshandlung geschlossen, oder im letzten Jahre vor der Handlung gelöst wurde. Bei Ehegatten von nahen Verwandten im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO muss die Ehe bzw. Partnerschaft hingegen zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bestehen. 

Achtung:
Gesetzlich nicht geregelt sind Fälle, in denen der Schuldner Vermögensteile an eine Gesellschaft überträgt, an der er selbst beteiligt ist. Ist der Schuldner zu mehr als 25% an dem betreffenden Unternehmen beteiligt, so soll es als ihm nahestehende Person anzusehen sein. Ggf. kann diese Quote auch durch Zurechnung von mittelbaren Beteiligungen erreicht werden (z.B. Zwischenschaltung von anderen abhängigen Unternehmen oder Treuhändern).

Als nahestehende Person bei der Insolvenz einer juristischen Person gelten:

  • Organmitglieder,
    • z.B. AG-Vorstand,
    • AG-Aufsichtsrat,
    • GmbH-Geschäftsführer (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
  • Persönlich haftende Gesellschafter,
    • z.B. KG-Komplementäre,
    • OHG-Gesellschafter (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
  • Qualifiziert Beteiligte Gesellschafter,
    • z.B. GmbH-Gesellschafter,
    • Aktionäre,
    • Kommanditisten mit mehr als 25% Kapitalbeteiligung (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
  • Vergleichbare gesellschaftsrechtliche oder dienstvertragliche Verbindung, die eine Unterrichtung über wirtschaftliche Verhältnisse ermöglicht,
    • z.B. Prokurist,
    • leitender Angestellter,
    • idR jedoch nicht Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte (§ 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO)
  • Personen, die zu den oben genannten als nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs. 1 InsO zu behandeln sind,
    • z.B. Ehegatte eines Prokuristen (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO) 

Achtung:
Die Einbeziehung nahestehender Personen über § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist nicht möglich bei Personen, die gesetzlich der Verschwiegenheit verpflichtet sind, z.B. AG-Vorstand, GmbH-Geschäftsführer

 


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Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: § 130 InsO, § 131 InsO, § 132 InsO, § 133 InsO, 137 InsO

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