Gesellschaftsformen in Russland - Teil 1 - Die russische Geschlossene Aktiengesellschaft Закрытое акционерное общество, abgekürzt ,,z.a.o.'
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die russische geschlossene Aktiengesellschaft (Закрытое акционерное общество, abgekürzt ,,z.a.o.``)
Gründung einer russischen Geschlossenen AG:
Eine russische Aktiengesellschaft, deren Aktien nur unter deren Gründern oder in einem im voraus bestimmten Personenkreis verteilt werden, ist eine geschlossene Aktiengesellschaft. Die Anzahl der Aktionäre einer geschlossenen russischen Aktiengesellschaft ist auf höchstens 50 begrenzt. Das Mindestkapital einer geschlossenen AG beträgt das Hundertfache des gesetzlichen Basislohns, ca. 10.000.- Rubel, das entspricht 300 € (Stand April 2007). Die Registrierung ist bei den örtlichen Behörden für Steuern und Abgaben erforderlich. Der geschlossene Aktiengesellschaft gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als gegründet und wird als juristische Person rechtsfähig.
Gründungsdokumente sind:
- der Gründungsbeschluss
- der Gründungsvertrag (dieser ist nicht zwingend erforderlich) und
- die Satzung.
Die Gründung einer russischen Geschlossene AG erfolgt durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen. Der Firmenname muss den Zusatz ,,geschlossene AG`` beinhalten.
Organe einer Geschlossenen AG:
- Hauptversammlung der Aktionäre (Oberstes Verwaltungsorgan)
- Direktions- oder Aufsichtsrat
- Vorstand und/oder Generaldirektor.
Diese führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und sind gegenüber dem Direktorenrat (Aufsichtsrat) und der Hauptversammlung der Aktionäre rechenschaftspflichtig. - Revisionskommission, Abschlussprüfung (interne Kontrolle).
Allgemeines:
Die Anzahl der Gesellschafter einer geschlossenen AG darf die im Gesetzt über Aktiengesellschaften bestimmte Höchstzahl nicht überschreiten, andernfalls ist diese innerhalb eines Jahres in eine offene AG umzuwandeln und nach Ablauf dieser Frist im gerichtlichem Verfahren zu liquidieren, soweit die Anzahl nicht auf die gesetzlich bestimmte Höchstzahl verringert wird. Falls eine geschlossene AG die Grenze von 50 Aktionären nach ihrer Gründung durch die Neuausgabe oder die Umverteilung von Aktien überschreitet, so muss sie sich innerhalb eines Jahres entweder in eine offene AG umwandeln oder die Anzahl ihrer Aktionäre wieder verringern. Andernfalls unterliegt sie nach Ablauf dieses Jahres der gerichtlichen Liquidation.
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Stand: Dezember 2025
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
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Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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