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Übermaßregelung als Unwirksamkeitsgrund

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch dann unwirksam sein, wenn die Ursache der Unwirksamkeit lediglich in einer Übermaßregelung liegt. Übermaßregelung bedeutet, dass eine Regelung grundsätzlich bis zu einem gewissen Grad zulässig ist, aus der Überschreitung dieser Grenze jedoch sich die Unwirksamkeit herleitet. Übermaßregelungen können sich für den Unternehmer als eine besonders gefährliche Falle darstellen, da im AGB-Recht das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt. Das bedeutet, dass die Regelung in seinem zulässigen Inhalt nicht aufrechterhalten bleibt, sondern insgesamt unwirksam ist. Beispiele: Ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässig begangene Pflichtverletzungen ist im Regelfall zulässig (soweit es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten oder Kardinalpflichten handelt), hingegen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein unbeschränkter Haftungsausschluss ist demnach insgesamt unzulässig, so dass der Verwender dieser Klausel im Schadensfall selbst für leichte Fahrlässigkeit haftet. Des weiteren würde eine unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung in AGB im Ergebnis dazu führen, dass gar keine Vertragsstrafe verlangt werden kann.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 307 BGB

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