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Hinweispflicht einer Partei an Vertragspartner über für diesen entscheidungsrelevante Informationen - Bestehen und Grenzen der Hinweispflicht


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Franchisegeber wie Franchisenehmer (selbstverständlich nicht nur diese) sind nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, bei Vertragsverhandlungen für einen Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung den anderen Teil über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Entscheidung zum Vertragsschluß erkennbar von besonderer Bedeutung sind. Regel: Keine Partei ist verpflichtet, der anderen das Vertragsrisiko abzunehmen. Es ist zunächst die eigene Obliegenheit jeder Partei, sich über die allgemeinen Marktverhältnisse und die daraus resultierenden Risiken und Chancen zu informieren. Ausnahme: Diese Regel gilt jedoch dann nicht, wenn 1. Wenn im Einzelfall besondere und zusätzliche Umstände hinzutreten, die 2. allein der einen Partei bekannt sind und 3. bezüglich der diese Partei weiss oder wissen muss, dass diese Umstände 4. die Entscheidung der anderen Partei beeinflussen, sofern diese davon Kenntnis erhält. Ob eine Aufklärungspflicht besteht und welchen Umfang sie hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls und von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. Die Reichweite der Aufklärungspflicht wird durch den Informationsbedarf und den Informationsmöglichkeiten sowie der Funktion des zur Aufklärung Verpflichteten beeinflusst. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 28.09.2005 bezüglich eines Franchisevertrages nochmals verdeutlicht.



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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Stand: Juni 2026


Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.

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Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit Jahren im Bereich Franchiserecht und dem weiteren Vertriebsrecht tätig. Er gestaltet Franchisekonzepte und berät Franchisegeber beim Aufbau von Franchisesystemen und verwandten Partnerkonzepten. Neben der Prüfung von Franchiseverträgen namhafter bundesweiter Franchisegeber für verschiedene Franchisenehmergruppen hat er Erfahrung mit der Erstellung von Einzel-Franchiseverträgen wie Masterfranchiseverträgen.
Rechtsanwalt Brennecke berät hinsichtlich der Durchsetzung und den Grenzen der Franchisepflichten. Er vertritt bei Streitigkeiten der Franchisevertragspartner und bei der Kündigung des Franchisevertrages. Er begleitet Franchisenehmer und Franchisegeber bei der Einführung von zentralen Datenhaltungen, insbesondere unter dem oft übersehenen Blickwinkel des Datenschutzes.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Franchiserecht und Vertriebsrecht veröffentlicht:

  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Franchiserecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Gericht / Az.: BGH, 4 U 37/05 vom 28.9.2005
Normen: 242 BGB

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