BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 4-2: Terminologie des BDSG - automatisierte und nicht-automatisierte Datei
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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2. Automatisierte und nicht-automatisierte Datei, § 3 Abs. 2 BDSG
Für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Bundesdatenschutzgesetzes ist gem. § 3 Abs. 2 BDSG eine Abgrenzung zwischen automatisierter und nicht-automatisierter Verarbeitung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang findet keine Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen statt, wie das nach der vor dem 23. Mai 2001 geltenden Fassung des BDSG der Fall war.
Findet die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in einer automatisierten Datei statt, ist für die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes nur und ausschließlich das Merkmal der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Relevanz. Dies wird gemäß Absatz 2 Satz 1 als Verarbeitung unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen definiert. Dabei liegt eine automatisiert geführte Datei bereits dann vor, wenn eine Sammlung personenbezogener Daten automatisch auswertbar ist.
Eine nicht-automatisierte Datei ist im Gegensatz dazu jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. Der Begriff der ,,Datei`` umfasst jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten. Das Erfordernis der ,,gleichartig aufgebauten Sammlung`` charakterisiert die äußere Form der Datei. Bestimmend ist also, dass die einzelnen Aufbauelemente einheitlich und gleichartig gestaltet sind. Damit ist eine Anwendung des BDSG auf nicht strukturierte Akten ausgeschlossen. Entscheidend ist weiter, dass die Datensammlung ,,nach bestimmten Merkmalen zugänglich`` ist. Merkmale in diesem Sinne sind solche Kriterien, die für eine sinnvolle Ordnung der Datei notwendig sind, also z.B. die alphabetische oder chronologische Sortierung einer Kartei. Es ist nicht erforderliche, dass die Merkmale selbst personenbezogene Daten sind, sie müssen sich jedoch auf die in der Sammlung genannten natürlichen Personen beziehen. Somit unterfallen nicht-automatisierte Sammlungen personenbezogener Daten nur dann den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, wenn sie die in § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG genannten Kriterien erfüllen.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Das Referat Datenschutzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:
Marcin Tomasz Zielinski, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in BerlinMarcin Tomasz Zielinski,
Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in BerlinProfil
Marcin Tomasz Zielinski ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin. Er berät Unternehmen, Freiberufler und Verbände insbesondere im digitalen Wirtschaftsrecht. Durch seine Spezialisierung im Medien-, IT- und Datenschutzrecht sowie seine eigene unternehmerische Erfahrung bietet er praxisnahe und strategisch fundierte Rechtsberatung. Seine internationale Ausbildung und Zweisprachigkeit ermöglichen ihm eine besondere Expertise im deutsch-polnischen Rechtsverkehr.Tätigkeitsschwerpunkte
- IT-Recht & Datenschutz (inkl. KI, Plattformen, Aufsichtsverfahren)
- Medien- & Presserecht (Äußerungsrecht, Content, Lizenzen)
- Urheber- & Markenrecht (Schutz und Verwertung geistigen Eigentums)
- Wettbewerbsrecht (Abmahnungen, Geschäftsmodelle, Geheimnisschutz)
- Arbeitsrecht mit Fokus auf IT & geistiges Eigentum
- Startup-Recht (Gründung, Finanzierung, Beteiligungsmodelle)
Beruflicher Hintergrund
- 2020 – Zulassung als Rechtsanwalt und Gründung Zielinski Legal, Berlin
- 2017 – 2019 – Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin (u. a. CMS Hasche Sigle, Berliner Beauftragte für Datenschutz)
- 2016 – 2020 – Senior Consultant, Ritterwald Unternehmensberatung (Digitalisierungsstrategien)
- 2015 – 2016 – Geschäftsführer & Co-Founder, nesthub (Axel Springer Plug & Play Accelerator)
- 2014 – 2015 – Referent, Cyber-Sicherheitsrat e.V. (IT-Sicherheitsrecht)
- 2005 – 2014 – Studium der Rechtswissenschaften (EUV Frankfurt (Oder) & UAM Poznań), Abschluss: Diplom-Jurist und Magister des polnischen Rechts
Mitgliedschaften
- Rechtsanwaltskammer Berlin
- Cyber-Sicherheitsrat e.V.
- European Law Students’ Association (ELSA) – Alumni
Fachbeiträge & Projekte
- Informations- und Auskunftspflichten des BStU, AfP (2013)
- Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2012)
- Gewährleistung und Durchsetzung der Medienfreiheit in Europa, OsteuropaRecht (2011)
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