Verbraucherinsolvenzantrag - alle Forderungen müssen angegeben werden. Es besteht insofern kein Wahlrecht !
Der Insolvenzschuldner hat kein Wahlrecht, einzelne Forderungen von Gläubigern gegen ihn nicht in das dem Antrag beizufügende Verzeichnis aufzunehmen. Dies betrifft auch Forderungen der Gläubiger, die der Schuldner aus pfändungsfreiem Einkommen zu tilgen beabsichtigt.
In einem vom OLG Celle (Beschluss vom 25.10.2001 - 2 W 113/01, ZinsO 23/2001, S. 1106 ff.) rechtskräftig entschiedenen Fall hatte ein Insolvenzschuldner die Forderungen einer Autoleasingfirma wegen des von ihm (auch in der Insolvenz weiter) geleasten Fahrzeuges nicht angegeben, weil er diese aus seinem pfändungsfreien Einkommen weiter bezahlte. Dies führte zu einer Versagung der Restschuldbefreiung, obwohl der Schuldner den Treuhänder hierüber informiert hatte. Die Forderungen der Leasingfirma hätten in der Forderungsaufstellung dargestellt werden müssen, insoweit bestünde kein Wahlrecht des Schuldners.
Gleiches dürfte folglich für Forderungen von Familienangehörigen gelten. Es ist Insolvenzsschuldnern nicht erlaubt, einzelne Forderungen der Gläubiger nicht in die Aufstellung aufzunehmen, weil für diese keine Restschuldbefreiung gewünscht wird. Insoweit besteht kein Wahlrecht. Es wird allenfalls möglich sein, hinsichtlich derartiger Forderungen formelle Verzichtsverträge zu schliessen. Mag der Schuldner - ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein - den betroffenen Gläubigern nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Schenkung zukommen lassen. Diesbezüglich muss allerdings eine ggf. anfallende Schenkungssteuer berücksichtigt werden.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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