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Motivationsrabatt des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

Der Insolvenzschulder muss während des Insolvenzverfahrens seine gesamten Lohn-Einkünfte an den Treuhänder abtreten.
Der Treuhänder kehrt hiervon den nicht pfändbaren Anteil an den Schuldner aus.

Motivationsrabatt - Höhe

Um den Schuldner zu motivieren, erhält dieser gemäss § 292 I Satz 4 InsO nach Ablauf des 4. Jahres (also ab dem 5. Jahr) der Wohlverhaltensperiode (nicht: vom Insolvenzverfahren !) 10 % der vom Treuhänder durch Abtretung erlangten Gelder zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag - den so genannten Motivationsrabatt; nach Ablauf des 5. Jahres (also ab dem 6. Jahr der Wohlverhaltensperiode) erhöht sich dieser Bonus auf 15 %.
Bei Verfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet wurden, für die deshalb die Wohlverhaltensperiode 7 Jahre dauert und erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt, erhöht sich dieser Motivationsrabatt nach sechs Jahren Wohlverhaltensperiode (also im 7. Jahr) auf 20 %.

Motivationsrabatt - Dauer

Für die danach eröffneten Insolvenzverfahren gilt eine deutlich kürzere Wohlverhaltensperiode: sie dauert nur noch 6 Jahre ab Eröffnung der Insolvenz und abzüglich der Zeit des eigentlichen Insolvenzverfahrens.

Der Motivationsrabatt berechnet sich aus den an den Treuhänder bezahlten Beträgen vor Abzug der Kosten für das Insolvenzverfahren.

Motivationsrabatt - Berechnung

Um den Motivationsrabatt zu berechnen darf nur die Anzahl der Jahre der eigentlichen Wohlverhaltensperiode berücksichtigt werden. Der Motivationsrabatt wird erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens berechnet. Die Zeit für das eigentliche Insolvenzverfahren zählt also auch bei Insolvenzverfahren nach dem neuen Recht ab Dezember 2001 nicht mit.  

Im Ergebnis kommt es bei ab 12/2001 eröffneten Insolvenzverfahren fast nie zum Motivationsrabatt, da die Wohlverhaltensperiode (nach Aufhebung Insolvenzverfahren) meist kürzer ist als 5 Jahre.

 

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Stimmt.

 


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Stand: Mai 2026



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