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Grundzüge des Franchiserechts - Teil 1: Begriffe und Vertragstypen

1. Begriffsbestimmung:

Unter dem Begriff des Franchising ist ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem rechtlich selbständiger Unternehmen zu verstehen. Zwischen Franchisegeber und jeweiligem Franchisenehmer besteht ein vertraglich vereinbartes Dauerschuldverhältnis, aufgrund dessen es dem Franchisenehmer gestattet ist, bestimmte Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen unter Nutzung der durch den Franchisegeber gewährten Schutzrechten zu vertreiben.
Das Franchise-System ist gekennzeichnet durch das einheitliche Auftreten der Partner auf dem Markt und deren arbeitsteiligem Leistungsprogramm.
Der Franchisegeber liefert mittels seines Franchisepaketes ein Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept und gewährt dem Franchisenehmer die Nutzungsrechte im Hinblick auf Schutzrechte. Er verspricht die Ausbildung für den Franchisenehmer und verpflichtet sich gleichzeitig zur aktiven betrieblichen Unterstützung für den Franchisenehmer, sowie zur ständigen Weiterentwicklung am Franchisekonzept.
Im Gegenzug liefert der Franchisenehmer, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig wird, Arbeit, Kapital und Information. Er wird vom Franchisegeber verpflichtet, das Leistungspaket gegen (direktes oder indirektes) Entgelt zu nutzen.

2. Franchisevertrag und Vertragstyp:

Bei einem Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung können verschiedene Franchise-Grundtypen unterschieden werden: das Vertriebs-Franchise, Dienstleistungs-Franchise und das Produkt-Franchise (industrielles Franchise) .
In der Praxis treten diese in der Reinform selten auf, häufiger sind Mischtypen, d.h., eine Verbindung und Überlagerung der einzelnen Vertragstypen.
Beim Vertriebs-Franchise ist der Vertrieb eines Erzeugnisses oder eines Inbegriffs von Gütern Gegenstand des Franchisesystems.
Das Franchise ist nicht auf ein einzelnes Produkt oder die Warengruppe begrenzt, sondern umfasst das gesamte Leistungspaket, das den Franchisenehmer-Betrieb prägt. Sowohl in Konzeption und Organisation der Unternehmensführung als auch in Ausstattung des Geschäftslokals und bezüglich Werbung unterliegt der Franchisenehmer engen Bindungen durch den Franchisegeber.
Als typisches Beispiel für das Vertriebs-Franchising kann ,,Eismann`` angeführt werden.
Beim Dienstleistungs-Franchise erbringt der Franchisenehmer unter der Geschäftsbezeichnung, dem Handelsnamen oder dem Warenzeichen des Franchisegebers nach dessen Richtlinien Dienstleistungen verschiedener Art. Typisches Beispiel für ein solches Franchisesystem ist ,,McDonald`s``.
Das Produkt-Franchise (bzw. industrielles Franchise) ist der streng vertikal gegliederter Vertrieb eines Produktes.
Die Herstellung einer Ware erfolgt durch den Franchisenehmer nach Rezept und/oder Anweisung durch den Franchisegeber. Auch der Vertrieb dieser selbst hergestellten Erzeugnisse erfolgt durch den Franchisenehmer.
,,Coca-Cola`` ist typischer Vertreter für dieses Franchisesystem.
Darüber hinaus gibt es weitere Sonderformen des Franchise, die hier jedoch nur beispielhaft genannt werden.
Unterschieden werden kann zwischen dem sogenannten Abteilungs-Franchise, den Shop-in-Shops, dem Investitions-Franchise und dem Konversions-Franchise, sowie dem Master-Franchise.

3. Franchisevertrag - Rechtsnatur

Zur Frage, welche Rechtsnatur ein Franchisevertrag hat, gibt es unterschiedliche Theorieansätze.

Von der herrschenden Meinung wird der Franchisevertrag als eine Kombination von Elementen aus Geschäftsbesorgungsvertrag , Dienstvertrag und Lizenzvertrag gesehen. Die jeweiligen Bestandteile im konkreten Franchisevertrag sind dabei je nach Gestaltung von Franchisevertrag und Gegenstand der Franchise unterschiedlich stark ausgeprägt.


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Stand: Mai 2026



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