Besteuerung und Beendigung der SE und AG im Vergleich
Besteuerung
Da die SE-VO keine eigenen steuerrechtlichen Vorschriften enthält, unterliegt die Societas Europaea den steuerlichen Vorschriften des Sitzstaates. Daraus ergibt sich,
dass die SE der deutschen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Besteuerung weitgehend gleichgestellt ist. Gleichzeitig bedeutet dies für Gründer, dass vor der Herausforderung stehen, das für sie günstigste Steuerrecht der Mitgliedstaaten zu ermitteln und als Standort der jeweiligen Societas Europaea auszuwählen. Auf Seiten des nationalen Gesetzgebers führt dies wiederum dazu, dass dieser entsprechende Anreize und günstige, steuerrechtliche Rahmenbedingungen schaffen muss, um im Wettbewerb der Rechtsordnungen nicht den Anschluss zu verlieren und Abwanderungsbewegungen multinational tätiger Unternehmen zu verhindern.
Grundsätzlich unterliegt die SE in demjenigen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, der lokalen Körperschaftsteuerpflicht. Dort unterliegt sie der unbeschränkten Steuerpflicht, was bedeutet, dass sie mit ihren gesamten Welteinkünften zur Besteuerung herangezogen wird. Hält die SE Tochtergesellschaften in weiteren Mitgliedstaaten, unterliegen die dort erwirtschafteten Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Verluste und Gewinne von Tochtergesellschaften werden demnach auf die in anderen Mitgliedstaaten entstehende Steuerschuld angerechnet. Ein Richtlinienentwurf zu einem grenzüberschreitenden Verlustausgleich konnte bisher noch nicht verwirklicht werden.
Wird der Satzungssitz der Societas Europaea verlegt, entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz zuvor befand. Einkünfte, die weiterhin in Land des ursprünglichen Unternehmenssitzes erwirtschaftet werden, unterliegen dann der beschränkten Steuerpflicht. Beim Einem Wegzug der Gesellschaft kommt es grundsätzlich zu einer Liquidationsbesteuerung (Zitat).
Beendigung
Für die Auflösung und Liquidation der SE, verweist Art. 63 SE-VO auf das Aktiengesetz des jeweiligen Sitzstaates (Zitat). Dies gilt gleichermaßen für die Normen bezüglich der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der Aktionäre (Zitat). Die Verweisung aus Art. 63 SE-VO stellt die SE in Bezug auf Auflösung, Liquidation, Insolvenz und Zwangsvollstreckung der deutschen AG gleich (Zitat). Art. 64 SE-VO sieht lediglich vor, dass die SE zwangsliquidiert wird, sobald sie entgegen der Vorschrift aus Art. 7 SE-VO ihren Sitz und die Hauptversammlung der Aktionäre nicht im gleichen Mitgliedstaat unterhält (Zitat). Sie hat jedoch die Möglichkeit, den Zustand durch Rückverlagerung oder Sitzverlegung wiederherzustellen, um damit die Zwangsliquidation zu vermeiden (Zitat). Art. 65 SE-VO schreibt zudem vor, dass das Liquidationsverfahren der Gesellschaft nach den einzelstaatlichen Vorschriften offen zu legen ist. Ebenfalls sind sämtliche die Auflösung betreffende Beschlüsse und Fortsetzungsbeschlüsse offen zu legen. Bis auf die oben genannte Ausnahme ergeben sich die weiteren Auflösungsgründe grundsätzlich aus dem nationalen Recht des Sitzstaates der SE (Zitat). Die Rechtsfähigkeit der SE endet mit Löschung aus dem Handelsregister. Also nicht wie bei der AG bereits bei Eintreten einer Insolvenz oder der Beendigung des Liquidationsverfahrens (Zitat).
In Folge der Verweisung der SE-VO auf nationales Aktienrecht, ist in Bezug auf die Beendigung der SE und der AG, bis auf die obigen Unterschiede, ein weitgehender Gleichklang festzustellen.
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