Erstattungspflicht und Beweislast nach § 15b Abs. 5 InsO
1.1.1 Erstattungspflicht
Der Geschäftsführer der GmbH ist nach § 15b Abs. 5 InsO zur Erstattung der an die Gesellschafter geleisteten Zahlungen verpflichte. Inwieweit § 15b Abs. 4 S. 2 InsO auf den Ersatzanspruch aus § 15b Abs. 5 InsO anzuwenden ist, ist fraglich. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Gegenleistungen, die die Gesellschaft aufgrund der Zahlungen erhält, zu berücksichtigen sin. Die Gegenleistung ist durch die Zielrichtung des Erstattungsanspruchs jedoch daran zu bemessen, ob sie liquide verwertbar ist. Ist die erhaltene Leistung nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist liquide verwertbar, kann Gegenleistung nicht zugunsten des Geschäftsführers berücksichtigt werden (Zitat).
Der Anspruch wird in der Regel vom Insolvenzverwalter geltend gemacht, wenn die Insolvenz eröffnet wird. Ein Verzicht der Gesellschaft oder ein Vergleich über die Forderung ist nicht möglich.
1.1.1.1 Haftung des Gesellschafters
Der Haftungsanspruch nach § 15b Abs. 5 InsO ist gegenüber des Haftungsanspruchs des Gesellschafters gemäß § §§ 30 f., 33 InsO bzw. aus §§ 133, 134 InsO nicht subsidiär. Dem Insolvenzverwalter wird offengelassen, gegen wen er den Anspruch durchsetzen will, gemessen an den Aussichtschancen, die geminderte Insolvenzmasse wieder aufzufüllen. Damit es jedoch nicht zu einer Bereicherung an der Insolvenzmasse kommt, muss der Insolvenzverwalter die Ansprüche gegen den Gesellschafter Zug-um-Zug mit der Erfüllung des Ersatzanspruchs an den Geschäftsführer abtreten. Somit kann der Geschäftsführer nach Erfüllung seiner Ersatzpflicht den Anspruch gegen den Gesellschafter geltend machen und somit die Zahlung an den Gesellschafter zurückfordern. Macht der Insolvenzverwalter den Anspruch nach §§ 30f., 33 InsO oder aus §§ 133, 134 InsO gegen den Gesellschafter geltend, kann sich der Geschäftsführer die aus diesem Anspruch erhaltene Leistung haftungsmildernd anrechnen (Zitat).
1.1.1.2 Hypothetische Insolvenzquote
Ebenso wie der Anspruch nach § 15b Abs. 4 InsO kann der Geschäftsführer eine hypothetische Insolvenzquote sich nicht direkt haftungsmindernd anrechnen lassen. Trotzdem ist die Insolvenzquote zu berücksichtigen und ein Rückbehalt ist von Amts wegen durch das Gericht einzutragen. In der Regel liegt jedoch keine Insolvenzquote für den Gesellschafter vor, da die Ansprüche der Gesellschafter mit einem Nachrang nach § 39 I Nr. 5 InsO (Zitat).
Beispiel
Auf Anweisung des Gesellschafters A hat G, der Geschäftsführer der A GmbH, eine Zahlung an den A getätigt. Durch diese Zahlung ist die A-GmbH zahlungsunfähig geworden. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit hat G einen Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Während des Verfahrens stellt sich der Insolvenzverwalter I nun die Frage, wen er für die Zahlung zur Haftung zieht. Da A aufgrund anderer Verfahren vermutlich nicht für die Zahlung aufkommen kann, wendet sich der I an G.
- I kann einen Anspruch aus § 15b Abs. 5 InsO gegen G geltend machen. G ist daraufhin verpflichtet, die Höhe der getätigten Zahlung an A zu erstatten. Zug-um-Zug kann G jedoch die Abtretung der Forderung nach §§ 30f., 33 InsO gegen A fordern. G kann den Anspruch daraufhin gegen A geltend machen.
1.2 Beweislast
Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass die Zahlung an den Gesellschafter zur Zahlungsunfähigkeit geführt hat. Aufgrund der strengen Auslegung des Zurechnungszusammenhangs, stellt es den Insolvenzverwalter vor Schwierigkeiten einen hinreichenden Zusammenhang zu beweisen. Es ist davon auszugehen, dass dem Insolvenzverwalter Erleichterungen bei der Beweislast zugutekommen werden. Welche Erleichterungen genau das sind, ist umstritten.
1.2.1 Zeitlicher Zusammenhang
Ein Anhaltpunkt kann hierbei der – nicht zwingend verlangte – zeitliche Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sein. Liegt eine Zahlung an einen Gesellschafter vor dem Stellen des Insolvenzantrags vor, kann dies als Beweis zugunsten des Insolvenzverwalters dienen. Umstritten ist jedoch, wie lange vor der Antragsstellung die Zahlung vorliegen muss. Teilweise werden sechs Monate als Maximum angesehen (Zitat). Ob ein pauschaler Zeitraum festgelegt werden kann, ist, besonders weil ein zeitlicher Zusammenhang nicht zwingend vorausgesetzt wird, fraglich.
1.2.2 Liquiditätsplan
Wegen der Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers kann man weiterhin erwarten, dass sich der Insolvenzverwalter darauf berufen kann, dass der Geschäftsführer vor Auszahlung einen Liquiditätsplan zu erstellen hat. Liegt kein Liquiditätsplan vor, fällt die sekundäre Beweislast auf den Geschäftsführer. So hat er daraufhin konkrete Beweise vorzubringen, die den Zurechnungszusammenhang von der Zahlung und der Zahlungsunfähigkeit widerlegen. Bei Vorliegen eines ordentlichen Liquiditätsplans ist es dem Geschäftsführer meistens möglich, sich darauf zu berufen, dass die Zahlung nicht in direktem Zurechnungszusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit steht.
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