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Erstattungspflicht und Beweislast nach § 15b Abs. 5 InsO

1.1.1 Erstattungspflicht

Der Geschäftsführer der GmbH ist nach § 15b Abs. 5 InsO zur Erstattung der an die Gesellschafter geleisteten Zahlungen verpflichte. Inwieweit § 15b Abs. 4 S. 2 InsO auf den Ersatzanspruch aus § 15b Abs. 5 InsO anzuwenden ist, ist fraglich. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Gegenleistungen, die die Gesellschaft aufgrund der Zahlungen erhält, zu berücksichtigen sin. Die Gegenleistung ist durch die Zielrichtung des Erstattungsanspruchs jedoch daran zu bemessen, ob sie liquide verwertbar ist. Ist die erhaltene Leistung nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist liquide verwertbar, kann Gegenleistung nicht zugunsten des Geschäftsführers berücksichtigt werden.1

Der Anspruch wird in der Regel vom Insolvenzverwalter geltend gemacht, wenn die Insolvenz eröffnet wird. Ein Verzicht der Gesellschaft oder ein Vergleich über die Forderung ist nicht möglich.

1.1.1.1 Haftung des Gesellschafters

Der Haftungsanspruch nach § 15b Abs. 5 InsO ist gegenüber des Haftungsanspruchs des Gesellschafters gemäß § §§ 30 f., 33 InsO bzw. aus §§ 133, 134 InsO nicht subsidiär. Dem Insolvenzverwalter wird offengelassen, gegen wen er den Anspruch durchsetzen will, gemessen an den Aussichtschancen, die geminderte Insolvenzmasse wieder aufzufüllen. Damit es jedoch nicht zu einer Bereicherung an der Insolvenzmasse kommt, muss der Insolvenzverwalter die Ansprüche gegen den Gesellschafter Zug-um-Zug mit der Erfüllung des Ersatzanspruchs an den Geschäftsführer abtreten. Somit kann der Geschäftsführer nach Erfüllung seiner Ersatzpflicht den Anspruch gegen den Gesellschafter geltend machen und somit die Zahlung an den Gesellschafter zurückfordern. Macht der Insolvenzverwalter den Anspruch nach §§ 30f., 33 InsO oder aus §§ 133, 134 InsO gegen den Gesellschafter geltend, kann sich der Geschäftsführer die aus diesem Anspruch erhaltene Leistung haftungsmildernd anrechnen.2

1.1.1.2 Hypothetische Insolvenzquote

Ebenso wie der Anspruch nach § 15b Abs. 4 InsO kann der Geschäftsführer eine hypothetische Insolvenzquote sich nicht direkt haftungsmindernd anrechnen lassen. Trotzdem ist die Insolvenzquote zu berücksichtigen und ein Rückbehalt ist von Amts wegen durch das Gericht einzutragen. In der Regel liegt jedoch keine Insolvenzquote für den Gesellschafter vor, da die Ansprüche der Gesellschafter mit einem Nachrang nach § 39 I Nr. 5 InsO.3

Beispiel

Auf Anweisung des Gesellschafters A hat G, der Geschäftsführer der A GmbH, eine Zahlung an den A getätigt. Durch diese Zahlung ist die A-GmbH zahlungsunfähig geworden. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit hat G einen Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Während des Verfahrens stellt sich der Insolvenzverwalter I nun die Frage, wen er für die Zahlung zur Haftung zieht. Da A aufgrund anderer Verfahren vermutlich nicht für die Zahlung aufkommen kann, wendet sich der I an G.

  • I kann einen Anspruch aus § 15b Abs. 5 InsO gegen G geltend machen. G ist daraufhin verpflichtet, die Höhe der getätigten Zahlung an A zu erstatten. Zug-um-Zug kann G jedoch die Abtretung der Forderung nach §§ 30f., 33 InsO gegen A fordern. G kann den Anspruch daraufhin gegen A geltend machen.

1.2 Beweislast

Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass die Zahlung an den Gesellschafter zur Zahlungsunfähigkeit geführt hat. Aufgrund der strengen Auslegung des Zurechnungszusammenhangs, stellt es den Insolvenzverwalter vor Schwierigkeiten einen hinreichenden Zusammenhang zu beweisen. Es ist davon auszugehen, dass dem Insolvenzverwalter Erleichterungen bei der Beweislast zugutekommen werden. Welche Erleichterungen genau das sind, ist umstritten.

1.2.1 Zeitlicher Zusammenhang

Ein Anhaltpunkt kann hierbei der – nicht zwingend verlangte – zeitliche Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sein. Liegt eine Zahlung an einen Gesellschafter vor dem Stellen des Insolvenzantrags vor, kann dies als Beweis zugunsten des Insolvenzverwalters dienen. Umstritten ist jedoch, wie lange vor der Antragsstellung die Zahlung vorliegen muss. Teilweise werden sechs Monate als Maximum angesehen.4 Ob ein pauschaler Zeitraum festgelegt werden kann, ist, besonders weil ein zeitlicher Zusammenhang nicht zwingend vorausgesetzt wird, fraglich.

1.2.2 Liquiditätsplan

Wegen der Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers kann man weiterhin erwarten, dass sich der Insolvenzverwalter darauf berufen kann, dass der Geschäftsführer vor Auszahlung einen Liquiditätsplan zu erstellen hat. Liegt kein Liquiditätsplan vor, fällt die sekundäre Beweislast auf den Geschäftsführer. So hat er daraufhin konkrete Beweise vorzubringen, die den Zurechnungszusammenhang von der Zahlung und der Zahlungsunfähigkeit widerlegen. Bei Vorliegen eines ordentlichen Liquiditätsplans ist es dem Geschäftsführer meistens möglich, sich darauf zu berufen, dass die Zahlung nicht in direktem Zurechnungszusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit steht.5

1Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 205.

2Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 206.

3Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 206.

4Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 207.

5Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 203, 207.


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Stand: Juni 2026


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Normen: § 15 InsO

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Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

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  • Gestaltungsberatung
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Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22