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Zurechenbares Handeln und Zahlungsempfänger nach § 15b Abs. 5 InsO

1.1.1 Zurechenbares Handeln

Die Zahlung muss dem Geschäftsführer zurechenbar sein. Zurechenbar ist das eigene Handeln des Geschäftsführers, sowie Handeln auf seine Anweisung. Ob ein Unterlassen, Zahlungen zu verhindern, dem Geschäftsführer zurechenbar ist, ist umstritten. Besonders in einer Krisensituation hat der Geschäftsführer den kompletten Zahlungsverkehr der Gesellschaft zu überwachen. Versucht ein Gesellschafter von sich aus eine Zahlung zu tätigen, so hat der Geschäftsführer notfalls einzuschreiten. Somit ist eher davon auszugehen, dass ihm zumutbar und zurechenbar ist, Zahlungen an einen Gesellschafter zu verhindern.1

1.1.2 Unmittelbare und Mittelbare Zahlungen an den Gesellschafter

Unter das Zahlungsverbot fallen lediglich Zahlungen an einen Gesellschafter. Zahlungen die von § 15b Abs. 5 InsO erfasst werden müssen unmittelbar oder mittelbar einem Gesellschafter zufließen.

1.1.2.1 Unmittelbare Zahlungen

Unmittelbare Zahlungen richten sich direkt an den Gesellschafter durch Zahlungen in Geldwert, Sachwert oder durch Aufrechnung. Dabei ist nicht relevant, ob es sich bei der Zahlung um eine Ausschüttung oder ein Verkehrsgeschäft handelt. Das Zahlungsverbot soll nicht lediglich ein Ausschüttungsverbot darstellen und alle Zahlungen, unabhängig des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, erfassen.

1.1.2.2 Mittelbare Zahlungen

Neben den unmittelbaren Zahlungen an Gesellschafter gibt es noch mittelbare Zahlungen. Darunter versteht man Zahlungen, die nicht direkt an den Gesellschafter geleistet werden, diesem trotzdem mittelbar zugutekommen. Eine mittelbare Zahlung liegt beispielsweise vor, wenn die Gesellschaft Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber Dritten begleicht.2

Beispiel

A ist Gesellschafter der A-GmbH. Zwar geht es der A-GmbH durch mehrere Fehlinvestitionen nicht sonderlich gut, da A aber nicht selbst der Geschäftsführer ist, sondern G bestellt hat, kümmert er sich nicht wirklich um die finanzielle Lage seiner Gesellschaft. A freut sich lediglich darüber, dass die GmbH ihm in der Vergangenheit viel Profit gebracht hat. Daher ist er seit einiger Zeit verwundert, warum ihm keine Gewinne mehr ausgeschüttet werden. Aus anderen Geschäften schuldet er der B-Bank noch viel Geld. In einem Gespräch mit dem gereizten A versichert ihm G, dass er die Schulden des A bei der B-Bank aus dem Gesellschaftsvermögen begleichen wird. Durch diese Zahlung wird die A-GmbH jedoch zahlungsunfähig.

  • G haftet nach § 15b Abs. 5 InsO persönlich für die Zahlung an die B-Bank. G sollte die wirtschaftliche Lage der A-GmbH bekannt sein und er hätte die Zahlung nicht ausführen dürfen, wenn sie zur Zahlungsunfähigkeit führt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Zahlung nicht direkt an A, sondern einen Gläubiger des A getätigt wird, der mittelbare Zusammenhang genügt.

1.1.3 Zahlungsempfänger

Das Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 5 InsO richtet sich an alle Gesellschafter der GmbH. Ob die Zahlung aufgrund der Stellung des Gesellschafters als Beteiligter an der GmbH stattfindet oder ein Rechtsgeschäft mit einem Gesellschafter zugrunde liegt spielt keine Rolle.

Ein Kleinbeteiligungsprivileg gemäß § 39 Abs. 5 InsO für Gesellschafter, die weniger als 10% der Anteile an der Gesellschaft halten, findet keine Anwendung. Für ausgeschiedene Gesellschafter gilt das Zahlungsverbot, wenn die Zahlung zum Begleichen einer Verbindlichkeit geleistet wird und der Grund für die Zahlung vor dem Ausscheiden des Gesellschafters entstand. Für künftige Gesellschafter gilt das Zahlungsverbot, wenn die Zahlung in einem engen Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Gesellschaft steht.

Der Zahlungsempfänger ist in der Regel ein Gesellschafter. Unter gewissen Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen gegeben. Besteht ein gewisses familiäres oder wirtschaftliches Näheverhältnis zwischen dem Gesellschafter und dem Dritten, der die Zahlung empfängt, findet § 15b Abs. 5 InsO ebenfalls Anwendung. Hier soll neben den mittelbaren Zahlungen, die einem Gesellschafter direkt durch beispielsweise einer Begleichung dessen Verbindlichkeiten, Zahlungen verboten werden, die ihm nicht persönlich, jedoch einer ihm persönlich oder wirtschaftlich nahestehenden Person zugutekommen. Das Zahlungsverbot erfasst in folgenden Fällen Zahlung an Dritte:3

    • Der Empfänger ist ein Vertreter der Gesellschaft
    • Der Empfänger kann auf Rechnung der Gesellschaft handeln
    • Der Empfänger steht einem Gesellschafter wirtschaftlich oder persönlich nahe
    • Bei dem Empfänger handelt es sich um eine andere Gesellschaft, die ein Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter der GmbH mit einer Mehrheit besitzen

Beispiel

A ist Gesellschafter der A-GmbH und der B-GmbH. Die A-GmbH hat aus einer Lieferung gegen die B-GmbH noch eine offene Rechnung. Da die B-GmbH finanziell nicht gut dasteht, beschließt A, dass der Geschäftsführer G der A-GmbH die Forderung erlassen soll. An der finanziellen Lage der A-GmbH ist A sowieso nicht so sehr interessiert, da die B-GmbH ihm in der Vergangenheit einen größeren Profit eingefahren hat. G erlässt daraufhin, wie ihm aufgetragen wurde, die Forderung. Erst später bemerkt er, dass durch den Erlass der Forderung, die A-GmbH nicht mehr in der Lage ist, Forderungen gegen sie zu begleichen. Die A-GmbH wird zahlungsunfähig und letztendlich wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH eröffnet.

  • G haftet nach § 15b Abs. 5 InsO persönlich für die Zahlung an die B-GmbH. Die Zahlung hat zur Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH geführt. Da A der Gesellschafter der A-GmbH und der B-GmbH ist, genügt als wirtschaftliches Näheverhältnis zwischen dem Gesellschafter und dem Zahlungsempfänger.

1Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 188.

2Vgl. MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 241 -243; Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 188, 193 – 194.

3Vgl. MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 245, 246.


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Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

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  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
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Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22