Zeitpunkt für das Zahlungsverbot nach § 15 InsO
1.1.1Zeitpunkt der Zahlungen
Das Zahlungsverbot setzt direkt mit dem Zeitpunkt der Überschuldung nach oder der Zahlungsunfähigkeit ein. Drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO genügt noch nicht für das Einsetzen des Zahlungsverbot. Es ist nicht relevant, ob der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Zahlung bereits Kenntnis über die Krisensituation erlangt hat. Vielmehr ist das objektive Einsetzen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit von Bedeutung. Ein Geschäftsführer hat über die finanzielle Lage des Unternehmens im Klaren zu sein. Ist ihm der Eintritt der Insolvenzreife nicht bekannt, kann er nicht wie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsmann handeln.
Die Insolvenzreife der GmbH muss zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegen. Erholt sich die Gesellschaft zwischenzeitlich, kann der Geschäftsführer wieder Zahlungen vornehmen. Dabei muss er jedoch beweisen, dass die Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich bereinigt wurde.1
1.1.1.1Regeleröffnungsverfahren
Zahlungen während der dreiwöchigen Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO sind vom Zahlungsverbot erfasst. Dazu kommen solche Zahlungen in der Zeit nach der Antragsstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Durch die Antragsstellung ändert sich zunächst nichts an der Lage der Gläubiger und diese sind weiter schutzbedürftig. Ordnet ein Insolvenzgericht ein Verfügungsverbot des Geschäftsführers nach §21Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO an, sind Auszahlungen dem Geschäftsführer nicht zurechenbar. Ist ein Zustimmungsvorbehalt nach §21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, ist eine Zahlung des Geschäftsführers, welcher der vorläufige Insolvenzverwalter zustimmt mit der Sorgfalt eines guten Geschäftsmanns vereinbar und damit erlaubt. Der vorläufige Insolvenzverwalter haftet in gleichem Ausmaß wie ein Insolvenzverwalter nach § 60ff. InsO. Dadurch ist ein ausreichender Schutz geboten und der Geschäftsführer muss nicht persönlich haften. Im Falle eines Verstoßes gegen die insolvenzrechtlichen Pflichten durch eine verbotene Zahlung kann der vorläufige Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden.2
1.1.1.2Vorläufiges Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
Beim Eigenverwaltungsverfahren nach § 270b InsO handelt es sich um ein Insolvenzverfahren, bei dem der Geschäftsführer weiterhin verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt. Dem Geschäftsführer wird lediglich ein Sachverwalter zur Seite gestellt, der gegenüber dem Geschäftsführer eine Kontrollfunktion ausübt. Bis die Eigenverwaltung vom Insolvenzgericht abschließend bejaht wird, befindet sich die Gesellschaft in vorläufiger Eigenverwaltung. Das Schutzschirmverfahren nach § 270a InsO ist eine besondere Ausprägung der vorläufigen Eigenverwaltung, bei dem die GmbH vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt ist, damit die Sanierung der Gesellschaft auf Dauer möglich ist.
Nach der herrschenden Literatur findet in diesem Zeitraum § 15b InsO keine Anwendung. Während der Anwendungsbereich zuvor noch umstritten war, wird durch § 276a III InsO mittlerweile klargestellt, dass §§ 60 ff. InsO zu diesem Zeitpunkt Anwendung finden. Dadurch haftet der Geschäftsführer in der Eigenverwaltung wie ein Insolvenzverwalter und einen zusätzlichen Schutz durch § 15b InsO wird nicht benötigt. Eine Haftung in der Eigenverwaltung kommt somit nur nach §§ 60ff. InsO, nicht aber nach § 15b Abs. 4 InsO in Betracht.
Ausgenommen hiervon ist § 15b Abs. 8 InsO. Dieser soll während des vorläufigen Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren trotzdem Anwendung finden. Das Privileg für die Nichtzahlung von Steuerpflichten soll durch die vorläufige Eigenverwaltung nicht ausgesetzt werden.3
1.1.1.3Eigenverwaltungsverfahren
Bleibt der Geschäftsführer für das Insolvenzverfahren verwaltungs- und verfügungsberechtigt spricht man vom Eigenverwaltungsverfahren. Wird das Eigenverwaltungsverwaltungsverfahren eröffnet, haben insolvenzrechtliche Gläubigerschutzmechanismen Vorrang. Der Geschäftsführer unterliegt hierbei – nach § 276 Abs. 2 InsO - der Haftung nach §§ 60f. InsO und haftet wie ein Insolvenzverwalter.
Die Haftung nach §§ 60f. InsO verdrängen somit die nach § 15b Abs. 4 InsO. Daher ist § 15b Abs. 4 InsO hier nicht anwendbar und eine Haftung aufgrund von verbotenen Zahlungen im Sinne des § 15b Abs. 1 InsO entfällt.4
1.1.1.4Rechtshängige Restrukturierungssache
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit steht der GmbH die Stabilisierung und Restrukturierung zur Verfügung. Hierbei kann an der Gesellschaft schon in einem vorinsolventen Stadium eine Sanierung vorgenommen werden. Das Restrukturierungsvorhaben muss gemäß §31 StaRUG bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt werden. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Restrukturierungssache bei dem Gericht angezeigt ist, redet man von Rechtshängigkeit. Wird zu dieser Zeit der Rechtshängigkeit die GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig, so entfällt gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 StaRUG die Insolvenzantragspflicht im Sinne des § 15a InsO. Sie wird dadurch ersetzt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung dem Restrukturierungsgericht angezeigt werden muss. Daraufhin beendet das Gericht die Restrukturierungssache in der Regel, es sei denn es sieht es nicht in der Sache der Gesamtgläubigerschaft, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Restrukturierungsmaßnahme schon weit fortgeschritten ist. Zahlungen, die im fortlaufenden Geschäftsgang der Restrukturierungssache zugutekommen, sollen daher nicht unter das Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO fallen. Durch § 89 Abs. 3 StaRUG privilegiert daher solche Zahlungen bis zur Aufhebung der Restrukturierungssache durch das Gericht. Zahlungen, die hingegen ohne einen Nachteil an der Restrukturierungssache bis zu einer zu erwartenden Entscheidung des Restrukturierungsgericht zurückbehalten werden können, sollen hingegen nicht privilegiert werden.5
1Vgl. MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 186.
2Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 109.
3Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 110.
4Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 111.
5Vgl. MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 96, 97.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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