Zeitpunkt für das Zahlungsverbot nach § 15 InsO
1.1.1 Zeitpunkt der Zahlungen
Das Zahlungsverbot setzt direkt mit dem Zeitpunkt der Überschuldung nach oder der Zahlungsunfähigkeit ein. Drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO genügt noch nicht für das Einsetzen des Zahlungsverbot. Es ist nicht relevant, ob der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Zahlung bereits Kenntnis über die Krisensituation erlangt hat. Vielmehr ist das objektive Einsetzen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit von Bedeutung. Ein Geschäftsführer hat über die finanzielle Lage des Unternehmens im Klaren zu sein. Ist ihm der Eintritt der Insolvenzreife nicht bekannt, kann er nicht wie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsmann handeln.
Die Insolvenzreife der GmbH muss zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegen. Erholt sich die Gesellschaft zwischenzeitlich, kann der Geschäftsführer wieder Zahlungen vornehmen. Dabei muss er jedoch beweisen, dass die Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich bereinigt wurde. (Zitat).
1.1.1.1 Regeleröffnungsverfahren
Zahlungen während der dreiwöchigen Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO sind vom Zahlungsverbot erfasst. Dazu kommen solche Zahlungen in der Zeit nach der Antragsstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Durch die Antragsstellung ändert sich zunächst nichts an der Lage der Gläubiger und diese sind weiter schutzbedürftig. Ordnet ein Insolvenzgericht ein Verfügungsverbot des Geschäftsführers nach §21Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO an, sind Auszahlungen dem Geschäftsführer nicht zurechenbar. Ist ein Zustimmungsvorbehalt nach §21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, ist eine Zahlung des Geschäftsführers, welcher der vorläufige Insolvenzverwalter zustimmt mit der Sorgfalt eines guten Geschäftsmanns vereinbar und damit erlaubt. Der vorläufige Insolvenzverwalter haftet in gleichem Ausmaß wie ein Insolvenzverwalter nach § 60ff. InsO. Dadurch ist ein ausreichender Schutz geboten und der Geschäftsführer muss nicht persönlich haften. Im Falle eines Verstoßes gegen die insolvenzrechtlichen Pflichten durch eine verbotene Zahlung kann der vorläufige Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden (Zitat).
1.1.1.2 Vorläufiges Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
Beim Eigenverwaltungsverfahren nach § 270b InsO handelt es sich um ein Insolvenzverfahren, bei dem der Geschäftsführer weiterhin verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt. Dem Geschäftsführer wird lediglich ein Sachverwalter zur Seite gestellt, der gegenüber dem Geschäftsführer eine Kontrollfunktion ausübt. Bis die Eigenverwaltung vom Insolvenzgericht abschließend bejaht wird, befindet sich die Gesellschaft in vorläufiger Eigenverwaltung. Das Schutzschirmverfahren nach § 270a InsO ist eine besondere Ausprägung der vorläufigen Eigenverwaltung, bei dem die GmbH vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt ist, damit die Sanierung der Gesellschaft auf Dauer möglich ist.
Nach der herrschenden Literatur findet in diesem Zeitraum § 15b InsO keine Anwendung. Während der Anwendungsbereich zuvor noch umstritten war, wird durch § 276a III InsO mittlerweile klargestellt, dass §§ 60 ff. InsO zu diesem Zeitpunkt Anwendung finden. Dadurch haftet der Geschäftsführer in der Eigenverwaltung wie ein Insolvenzverwalter und einen zusätzlichen Schutz durch § 15b InsO wird nicht benötigt. Eine Haftung in der Eigenverwaltung kommt somit nur nach §§ 60ff. InsO, nicht aber nach § 15b Abs. 4 InsO in Betracht.
Ausgenommen hiervon ist § 15b Abs. 8 InsO. Dieser soll während des vorläufigen Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren trotzdem Anwendung finden. Das Privileg für die Nichtzahlung von Steuerpflichten soll durch die vorläufige Eigenverwaltung nicht ausgesetzt werden (Zitat).
1.1.1.3 Eigenverwaltungsverfahren
Bleibt der Geschäftsführer für das Insolvenzverfahren verwaltungs- und verfügungsberechtigt spricht man vom Eigenverwaltungsverfahren. Wird das Eigenverwaltungsverwaltungsverfahren eröffnet, haben insolvenzrechtliche Gläubigerschutzmechanismen Vorrang. Der Geschäftsführer unterliegt hierbei – nach § 276 Abs. 2 InsO - der Haftung nach §§ 60f. InsO und haftet wie ein Insolvenzverwalter.
Die Haftung nach §§ 60f. InsO verdrängen somit die nach § 15b Abs. 4 InsO. Daher ist § 15b Abs. 4 InsO hier nicht anwendbar und eine Haftung aufgrund von verbotenen Zahlungen im Sinne des § 15b Abs. 1 InsO entfällt (Zitat)
1.1.1.4 Rechtshängige Restrukturierungssache
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit steht der GmbH die Stabilisierung und Restrukturierung zur Verfügung. Hierbei kann an der Gesellschaft schon in einem vorinsolventen Stadium eine Sanierung vorgenommen werden. Das Restrukturierungsvorhaben muss gemäß §31 StaRUG bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt werden. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Restrukturierungssache bei dem Gericht angezeigt ist, redet man von Rechtshängigkeit. Wird zu dieser Zeit der Rechtshängigkeit die GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig, so entfällt gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 StaRUG die Insolvenzantragspflicht im Sinne des § 15a InsO. Sie wird dadurch ersetzt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung dem Restrukturierungsgericht angezeigt werden muss. Daraufhin beendet das Gericht die Restrukturierungssache in der Regel, es sei denn es sieht es nicht in der Sache der Gesamtgläubigerschaft, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Restrukturierungsmaßnahme schon weit fortgeschritten ist. Zahlungen, die im fortlaufenden Geschäftsgang der Restrukturierungssache zugutekommen, sollen daher nicht unter das Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO fallen. Durch § 89 Abs. 3 StaRUG privilegiert daher solche Zahlungen bis zur Aufhebung der Restrukturierungssache durch das Gericht. Zahlungen, die hingegen ohne einen Nachteil an der Restrukturierungssache bis zu einer zu erwartenden Entscheidung des Restrukturierungsgericht zurückbehalten werden können, sollen hingegen nicht privilegiert werden (Zitat).
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zum vorhergehenden Teil des Buches
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