Heilmittelwerbung – Teil 03 – Werbungsgegenstand
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt Rechtsanwältin
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Mail: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Carola Ritterbach Rechtsanwältin
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3.1 Gegenstand der Werbung
Die Gegenstände der Werbung werden in § 1 Abs.1 HWG aufgezählt. Dazu zählen Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel iSd HWG.
3.1.1 Arzneimittel
Was unter einem Arzneimittel zu verstehen ist, richtet sich nach § 2 AMG. Dabei wird zwischen den sog. „echten“ und „fiktiven“ Arzneimitteln unterschieden.1 „Echte“ Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 AMG sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die
- zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sog. Präsentationsarzneimittel)2 oder
- im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen oder zu beeinflussen oder b) eine medizinische Diagnose zu stellen (sog. Funktionsarzneimittel).3
„Fiktive“ Arzneimittel sind die in § 2 Abs. 2 AMG näher beschriebene Gegenstände, Instrumente, Stoffe und Verbandsstoffe (vgl. § 2 Abs.2 AMG). Sie werden einem Arzneimittel nach Abs. 1 gleichgestellt, weil sie in gleicher Weise mit dem Körper in Berührung kommen.4
§ 2 Abs. 3 AMG nennt Gegenstände und Stoffe, die nicht als Arzneimittel zu qualifizieren sind. Darunter fallen Lebensmittel, Kosmetika, Tabakerzeugnisse, Stoffe zur äußeren Pflege und Reinigung von Tieren, Biozidprodukte, Futtermittel, Medizinprodukte und Organe. Eine klare Differenzierung zwischen diesen Gegenständen und Arzneimitteln ist schwierig. Die Schwierigkeit besteht insbesondere bei der Qualifizierung des Produkts als „Lebensmittel“ iSd § 2 Abs. 3 Nr.1 AMG. Lebensmittel sind Stoffe, die objektiv dazu bestimmt sind, von Menschen zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden. Ein Abgrenzungsproblem ergibt sich, wenn der Stoff objektiv eine Doppelnatur aufweist, d.h. einerseits zum Verzehr, andererseits auch zu arzneilichen Zwecken geeignet ist, wie z.B. Diätmittel und Nahrungsmittelergänzungen.5
Erfolgt die Einnahme überwiegend mit dem Zweck der Schmerzlinderung, Heilung oder Vorbeugung von Krankheiten, ist das Produkt als ein Arzneimittel zu qualifizieren. Der Einnahmezweck wird anhand von objektiven Kriterien wie Erscheinungsbild und Einnahmeform ermittelt.6
In gleicher Weise erfolgt die Abgrenzung bei kosmetischen Mitteln. Gem. § 2 Abs. 5 LFGB sind kosmetische Mittel Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die zumindest überwiegend zur äußeren Anwendung am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle bestimmt sind. Die Anwendung sollte zur Reinigung und zum Schutz des Körpers, der Erhaltung seines guten Zustandes, Parfümierung, Veränderung des Aussehens oder Beeinflussung des Körpergeruchs erfolgen. Auch hier soll der Zweck der Verwendung ermittelt werden. Überwiegend arzneilicher Zweck liegt vor, wenn die kosmetischen Mittel überwiegend zum Zwecke der Schmerzlinderung, Heilung oder Vorbeugung von Krankheiten eingenommen werden. Der arzneiliche Zweck wurde bei Aknecremes, Brandsalben und Haarwuchsmitteln angenommen.7
3.1.2 Medizinprodukte
Der Begriff des Medizinprodukts ist in § 3 MPG definiert. Dieser erfasst alle Instrumente, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder andere Gegenstände, die zu Erkennung und Verhütung von Krankheiten, Erkennung und Behandlung von Behinderungen, Untersuchungen und Veränderungen des anatomischen Aufbaus sowie Empfängnisregelung zu dienen bestimmt sind (vgl. § 3 MPG). Im Gegensatz zu Arzneimitteln iSd § 1 Abs. 1 Nr.1 HWG wirken Medizinprodukte nicht pharmakologisch oder immunologisch am menschlichen Körper. Ihre Wirkung wird auf physikalischem Wege erreicht. Zu Medizinprodukten zählen unter anderem Verbandsmittel, chirurgisches Nahtmaterial, Prothesen und Sehhilfen.8
Die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten erfolgt nicht im Wege der Schwerpunktbetrachtung. Maßgebend sind die Angaben des Herstellers iSd § 3 Nr.10 MPG, die die Verkehrsbestimmung prägen.9 Dabei kann der Hersteller jedoch nicht durch unrichtige Angaben seine Arzneimittel als Medizinprodukte qualifizieren. Zu beachten sind auch die wissenschaftlichen Angaben über die Wirkungsweise des Produkts.10 Um die Abgrenzung in schwierigen Fällen zu erleichtern, hat die europäische Kommission Leitlinien zur Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Medizinprodukten veröffentlicht.11
3.1.3 Andere Mittel und Verfahren aus dem Bereich der Heilung
§ 1 Abs.1 Nr.2 HWG erstreckt den Anwendungsbereich des HWG auf „andere Mittel, Gegenstände und Verfahren“ aus dem Bereich der Heilung.
Andere Mittel sind gem. § 1 Abs. 2 S.1 HWG kosmetische Mittel iSd Art. 2 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Kosmetische Mittel sind danach Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers, Zähnen oder Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen. Zu den äußeren Teilen des menschlichen Körpers zählen Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen. Die Anwendung der Stoffe oder Gemische sollte ausschließlich den Zweck verfolgen, die genannten Körperregionen zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen oder ihren guten Zustand zu erhalten.
Gegenstände aus dem Bereich der Heilung sind gem. § 1 Abs. 2 S.2 HWG auch solche zur Körperpflege iSd § 2 Abs. 6 Nr.4 LFGB. Dazu zählen z.B. Kämme, Rasierer und Schwämme.12 Die Gegenstände unterscheiden sich von den kosmetischen Mitteln dadurch, dass ihr Zweck in der mehrfachen Verwendung liegt. Kosmetische Mittel sind dagegen dazu bestimmt, verbraucht zu werden.13
Bei Verfahren und Behandlungen handelt es sich um Dienstleistungen, die am Menschen oder Tier vorgenommen werden.14 Die Dienstleistungen können diagnostischer, prophylaktischer oder therapeutischer Natur sein. Dienstleistungen iSd § 1 Abs.1 Nr.2 sind z.B. Kuren, Frischzellentherapien oder Fastenanleitungen.15 Es muss sich nicht um eine ärztliche Tätigkeit handeln. Verfahren aus dem Bereich des Heilwesens sind auch medizinische Bäder und Massagen durch Angehörige der Heilberufe.16
Die Werbeaussage muss sich nach § 1 Abs. 1 Nr.2 HWG auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier beziehen.17
Eine Krankheit ist jede Störung der normalen Beschaffenheit oder Tätigkeit des Körpers oder seelischen Befindlichkeit. Die Störung kann auch unerheblicher oder vorübergehender Natur sein.18 Der Begriff der Krankheit erfasst auch Störungen im psychischen Bereich.19 Natürliche Erscheinungen wie Schwangerschaft, Müdigkeit oder hohes Alter sind keine Krankheiten.20
Unter krankhaften Beschwerden sind vorübergehende Unpässlichkeiten oder Störungen des Wohlbefindens zu verstehen.21 Das sind z.B. Kopfschmerzen und Verdauungsstörungen.22
Als Leiden bezeichnet man länger andauernde oder unheilbare Krankheiten.23
Bei Körperschäden handelt es sich um angeborene oder erworbene Veränderungen des Körpers, einzelner Gliedmaßen oder Organe.24
Das HWG findet keine Anwendung auf die sog. präventionsbezogene Werbung.25 Präventionsbezogene Werbung liegt vor, wenn sich die Werbeaussagen nur auf die Verhütung bestimmter Krankheiten etc. beziehen. Diese Werbung erkennt man an der Formulierung „beugt vor“. Sie unterliegt nur den Regelungen des UWG und § 33 LFGB.26
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.
1 Vgl. Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, Grundmann, § 32 Rn. 15; MüKoStGB/Freund, AMG, § 2 Rn.22.
2 Vgl. Nomos-BR/HWG Zimmer- mann, Zimmermann § 1 Rn.9.
3 Vgl. Nomos-BR/HWG Zimmermann, Zimmermann § 1 Rn.9.
4 Vgl. MüKoStGB/Freund, AMG, § 2 Rn.22; im Einzelnen siehe § 2 Abs. 2 AMG.
5 Vgl. MüKoStGB/Freund, AMG, § 2 Rn.29.
6 Vgl. MüKoStGB/Freund, AMG, § 2 Rn.29.
7 Vgl. MüKoStGB/Freund, AMG, § 2 Rn.36.
8 Vgl. Rehmann/Wagner/Rehmann MPG § 3 Rn.2 ff.
9 Vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, MPG, Häberle, §3 Rn.1; Rehmann/Wagner/Rehmann MPG § 3 Rn.2.
10 Vgl. Rehmann/Wagner/Rehmann MPG § 3 Rn.1.
11 Vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, MPG, Häberle, §3 Rn.1; Rehmann/Wagner/Rehmann MPG § 3 Rn.2.
12 Vgl. Spickhoff Medizinrecht/HWG, Fritsche, § 1 Rn.22; Nomos-BR/HWG Zimmermann, Zimmermann § 1 Rn.11; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, HWG, Pelchen/Anders, § 1 Rn.15.
13 Vgl. Spickhoff Medizinrecht/HWG, Fritsche, § 1 Rn.22.
14 Vgl. Nomos-BR/HWG Zimmermann, Zimmermann § 1 Rn.11.
15 Vgl. Prütting, Medizin-recht, HWG, Mand, § 1 Rn.60; Spickhoff Medizinrecht/HWG, Fritsche, § 1 Rn.23.
16 Vgl. Spickhoff Medizinrecht/HWG, Fritsche, § 1 Rn.23.
17 Vgl. Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, Grundmann, § 32 Rn. 31; Prütting, Medizinrecht, HWG, Mand, § 1 Rn.58.
18 Vgl. Weber BtMG/Weber AMG § 2 Rn.29; MüKo StGB/Freund AMG § 2 Rn.12.
19 Vgl. Weber BtMG/Weber AMG § 2 Rn.29.
20 Vgl. MüKoStGB/Freund AMG § 2 Rn.12; Hasselblatt, MAH Gewerb- licher Rechtsschutz, Grundmann, § 32 Rn. 32.
21 Vgl. Weber BtMG/Weber AMG § 2 Rn.30.
22 Vgl. MüKoStGB/ Freund AMG § 2 Rn.13.
23 Vgl. Spickhoff Medizinrecht/HWG, Fritsche, §1 Rn.25; Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, Grundmann, § 32 Rn. 33.
24 Vgl. Spickhoff Medizinrecht/ HWG, Fritsche, § 1 Rn.25; Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, Grund- mann, § 32 Rn. 34.
25 Vgl. Spickhoff Medizinrecht/HWG, Fritsche, § 1 Rn.25; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Pelchen/Anders, § 1 Rn.17.
26 Vgl. Spickhoff Medizinrecht/HWG, Fritsche, § 1 Rn.27.
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Persönliches
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht sowie den Fachanwaltskurs für Steuerrecht erfolgreich absolviert. Sie ist Mitglied im Norddeutschen Insolvenzforum e. V. und in der Bankrechtlichen Vereinigung e.V. Sie ist Autorin im Bonner Handbuch der Steuerberatung.
Sprachkenntnisse
- Englisch
- Französisch
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist überwiegend tätig in den Bereichen:
- Insolvenzrecht
mit den Schwerpunkten: - Verbraucherinsolvenzen und außergerichtliche Schuldenbereinigung
- Unternehmerinsolvenzen
- Unternehmensinsolvenzen
- Sanierungsberatung
- Selbständigkeit in der Insolvenz
- Restschuldbefreiung
- Insolvenzanfechtungen
- Haftungsinanspruchnahmen durch den Insolvenzverwalter von Organen einer insolventen Gesellschaft
- Steuerrecht
mit den Schwerpunkten: - Steuern in der Insolvenz
- Haftungsschuldner bei Steuerschulden
- Steuerstrafrecht
- Berufsrecht der freien Berufe
mit den Schwerpunkten: - Zulassung und Entziehung/Widerruf der Zulassung
- Beratung und Vertretung in berufsrechtlichen Verfahren und Prozessen
- Haftungsinanspruchnahmen
- Sozien- bzw. partnerschaftsrechtliche Streitigkeiten und Zusammensetzungen
- Vereinbare Tätigkeiten
-
-
- Gesellschaftsrecht
- Versicherungsrecht
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Vertragsrecht
- Arbeitsrecht
- Gesellschaftsrecht
-
Veröffentlichungen
Im Insolvenzrecht:
-
Das neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 56 – 60, Ausgabe 3/2013
Im Steuerrecht:
-
Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
-
Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
-
Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
Im Recht der freien Berufe:
-
Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
-
BeckOK Berufsordnung für Rechtsanwälte BORA- Online-Kommentar, Autor(en): Volker Römermann, Tim Günther, Jan-Philipp Praß, Monika Dibbelt, Sabina Funke Gavilá, Herausgeber: Volker Römermann, Verlag C.H. Beck Verlag, 1. Auflage 2013
-
Neue Regelungen bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und den Steuerberatergebühren, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XVIII, Ausgabe 6/2013
-
Der Deal im Strafprozess und seine Bedeutung für Steuerberater, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XV – XIX, Ausgabe 5/2013
-
Kanzleibriefbögen rechtskonform gestalten: Müssen Zweigstellen von Steuerberaterbüros angegeben werden?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VIII – XI, Ausgabe 4/2013
-
Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
-
Das neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 56 – 60, Ausgabe 3/2013Steuerberatervergütungsverordnung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XIV, Ausgabe 2/2013
-
Steuerberatervergütungsverordnung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite IX – XIV, Ausgabe 1/2013
-
Tätigkeitsfeld Beirat/Aufsichtsrat - Vereinbarte Tätigkeiten (Teil 13), Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VI – XI, Ausgabe 5/2012
-
Beratungsfeld Mediator - Vereinbarte Tätigkeiten (Teil 12), Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 4/2012
-
Beratungsfeld Vermögensberatung und Anlageberatung: Was Steuerberater daraus machen können - Vereinbarte Tätigkeiten (Teil 11), Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite V – IX, Ausgabe 3/2012
-
Beratungsfeld Finanzierungsberatung: Was Steuerberater daraus machen können - Vereinbarte Tätigkeiten (Teil 10), Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VI – X, Ausgabe 2/2012
-
Beratungsfeld Altersversorgung: Was Steuerberater daraus machen können - Vereinbarte Tätigkeiten (Teil 9), Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite IX – XI, Ausgabe 1/2012
-
Die neue Berufsordnung der Steuerberater - Teil 8, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2011/2012
-
Die neue Berufsordnung der Steuerberater - Teil 7, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite V – X, Ausgabe 7/2011
-
Die neue Berufsordnung der Steuerberater – Teil 6, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VI – XI, Ausgabe 6/2011
-
Die neue Berufsordnung der Steuerberater - Teil 4, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XVI, Ausgabe 4/2011
-
Die neue Berufsordnung der Steuerberater - Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VI – XIV, Ausgabe 3/2011
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Die neue Berufsordnung der Steuerberater - Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite V - XI, Ausgabe 2/2011
Im Gesellschaftsrecht:
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PartG und PartG mbB – was bringt die neue Rechtsformvariante?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Herausgeber Volker Römermann/Monika Dibbelt, Verlag DATEV, Kompaktwissen für Berater, 1. Auflage September 2013
-
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
-
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
-
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
-
Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG, Mittelstand und Recht, 3/2009
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Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
Sonstige:
- 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-41-0
-
Das Widerrufsrecht, Harald Brennecke, Monika Dibbelt und Pascal Schöning, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4
Monika Dibbelt arbeitet derzeit an mehreren Veröffentlichungen in ihren Tätigkeitsbereichen.
Seminare
Rechtsanwältin Monika Dibbelt bietet als Dozentin der DMA Deutsche Mittelstandsakademie Vorträge und Seminare u.a. zu folgenden Themen an:
-
Insolvenzvenzprophylaxe – wirtschaftliche Krisen erkennen und effektive Maßnahmen einer erfolgreichen Fortführung
-
Steuerrechtliche Veranlagung durch Schuldner während des Insolvenzverfahrens
-
AGB für Freiberufler – Haftungsfallen aus berufsrechtlicher Sicht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach studierte Jura in Konstanz. Sie ist Rechtsanwältin bei Brennecke & Partner mbB am Standort Karlsruhe und Geschäftsführerin des Standortes Freiburg.
Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.
Brennecke & Partner mbB Karlsruhe
Fechtstraße 4
76227 Karlsruhe
Tel.: 0721 - 20 39 6-21
Fax: 0721 - 20 39 6-11
Mail: kontakt@fasp.de
Persönliches
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Derzeit absolviert sie zudem den Fachanwaltskurs Steuerrecht.
Sprachkenntnisse
- Englisch
- Französisch
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist überwiegend tätig in den Bereichen:
-
-
- Bankrecht (als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht)
mit den Schwerpunkten:- Kreditrecht
- Kreditsicherungsrecht
- Bankvertragsrecht
- Bürgschaften
- Bankzulassungsrecht
- Leasingrecht
mit den Schwerpunkten:- Leasingvertragsrecht
- Leasingablösungen
- Steuerrecht
mit den Schwerpunkten:- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Steuern in der Insolvenz
- Vertragsrecht
- Bankrecht (als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht)
-
Veröffentlichungen
Im Bank- und Leasingrecht:
-
Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
-
Kreditvertragsrecht, Carola Ritterbach und Alena Kehret, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
-
Kreditsicherheiten, Carola Ritterbach und Daria Lehmann, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
-
Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, Carola Ritterbach und Igor Ivanov, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
-
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, Carola Ritterbach und Peter Lechner, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4
-
Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-25-0
Im Steuerrecht:
-
Erbschafts- und Schenkungssteuer, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8
-
Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-39-7
-
Die Änderung von Steuerbescheiden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-46-5
-
Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
-
Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
Carola Ritterbach hat folgende Beiträge veröffentlicht, u.a.:
- Zinsen sparen durch Widerruf - Alte Immo-Darlehensverträge auf Ausstiegsmöglichkeiten überprüfen lassen, Der Sonntag, Nr. 31 vom 08.08.2014.
Seminare
Rechtsanwältin Carola Ritterbach bietet als Dozentin der DMA Deutsche Mittelstandsakademie Vorträge und Seminare zu folgenden Themen an:
-
Vor- und Nachteile des Leasing
-
optimale Absicherung von gewerblichen Krediten
-
Steuerhaftung des Geschäftsführers