Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 09 – Rechtsfolgen einer fehlerhaften Unterrichtung
1.5.2 Rechtsfolgen einer fehlerhaften Unterrichtung
1.5.2.1 Endloser Lauf der Widerspruchsfrist
Die Unterrichtungspflicht hat enorme praktische Auswirkungen. Wurde das Unterrichtungsschreiben nicht korrekt abgefasst, beginnt die Widerspruchsfrist nach § 613 a VI BGB nicht zu laufen. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer noch nach Jahren dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen können und Beschäftigung beim alten Arbeitgeber verlangen können.
Das ist für den Unternehmenskauf von besonderer Bedeutung, wenn nicht ein Gesamtbetrieb verkauft wird. Haben Arbeitnehmer dem Betriebsübergang wirksam widersprochen, muss der alte Arbeitgeber prüfen, ob er die Arbeitnehmer in einem anderen Teilbetrieb einsetzen kann. Nur wenn er das nicht kann, kann er die Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen. Das hat zur Folge, dass der neue Inhaber des erworbenen Betriebs möglicherweise die gesamte Belegschaft durch einen Widerspruch nach § 613a VI BGB verlieren kann.
Bei einem Unterrichtungsschreiben besteht die Schwierigkeit in der Praxis darin, dass der Katalog des § 613a V BGB eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthält. Insbesondere die Anforderungen der Nr. 3, die Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs eröffnen große Interpretationsspielräume. Beabsichtigt der Übernehmer etwa, eine Betriebskantine zu schließen oder dort nur noch Kaltspeisen anzubieten, stellt sich bereits die Frage, ob das eine erhebliche soziale Folge im Sinne des § 613a V Nr. 3 BGB darstellt. Es empfiehlt sich daher in der Praxis, eine auf Unternehmenskäufe spezialisierte Anwaltskanzlei zu beauftragen, die die Entscheidungen des zuständigen Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts dazu auswertet.
Ferner muss schon im Vorfeld eines Unternehmenskaufs die unternehmerischen Entscheidungen nach dem erfolgten Betriebsübergang beobachtet werden. Andernfalls kann das Unterrichtungsschreiben nicht korrekt abgefasst werden. Der Erwerber muss mithin schon eine fast komplette Strategieplanung im Personalbereich vorlegen können. Dafür muss der Erwerber umfassenden Einblick in die geschäftlichen Verhältnisse des erwerbenden Unternehmens, insbesondere die Bilanzen und die komplette Buchhaltung, nehmen. Daneben wird er sich mit der technischen Kompetenz des zu übernehmenden Betriebs befassen, da eine Änderung der Produktionsmethoden - etwa durch neue Maschinen - die eine Weiterqualifizierung der Beschäftigen erfordern, ebenfalls von der Unterrichtungspflicht nach § 613a V Nr. 4 BGB umfasst sind.
1.5.2.2 Prüfungspflicht und Schadensersatz
Sowohl der alte Arbeitgeber als auch der neue Inhaber des Betriebs sind dafür verantwortlich, dass den Arbeitnehmern ein ordnungsgemäßes Unterrichtungsschreiben zugeht. Denn sowohl der alte Arbeitgeber als auch der neue Inhaber sind, wenn der jeweils andere das Unterrichtungsschreiben heraussendet, dazu verpflichtet, dieses zu prüfen und gegebenenfalls das Unterrichtungsschreiben zu berichtigen. Werden diese Prüfpflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, kann hier eine Schadensersatzverpflichtung entstehen.
Das ist etwa der Fall, wenn die Angaben zur Solvenz des neuen Inhabers unrichtig oder nicht vollständig waren und der neue Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht vertragsgemäß vergüten kann. Ebenso ist denkbar, dass der Arbeitnehmer, wenn er Widerspruch erhoben hätte, in einen Sozialplan bei seinem alten Arbeitgeber eingestellt worden wäre und ihm dadurch eine Abfindung entgangen ist. Hat der Arbeitnehmer hier nur aufgrund eines falschen Unterrichtungsschreibens keinen Widerspruch erhoben, kann er sowohl gegen den alten Arbeitgeber als auch den neuen Inhaber Schadensersatzansprüche geltend machen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: Mai 2026