17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 15 - Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat
3.7.3.2. Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess
Im Strafprozess existiert kein Zeugnisverweigerungsrecht auf das sich Mitarbeiter berufen können.
Während eine Aussageverweigerung im Zivilverfahren möglich war, überwiegt im Strafverfahren das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung.
Die Pflicht zur Offenlegung eines Geheimnisses im Strafprozess ist ein anerkannter Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat eines Beschäftigten.
Ein Geheimnisverrat im Rahmen eines Strafprozesses, wird durch die gesetzliche Offenbarungspflicht des Beschäftigten gerechtfertigt.
3.7.4. Zivilrechtliche Auskunftsansprüche als Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat
Als ein vierter Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat kommen zivilrechtliche Auskunftsansprüche in Betracht.
Ein Beschäftigter eines Unternehmens handelt gerechtfertigt und straffrei, wenn sich dieser rechtwidrig ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verschafft (4. Kapitel), auf welches er einen zivilrechtlichen Anspruch hat.
Die Mitteilung des Geheimnisses stellt auch in diesem Fall eine Verletzung nach § 17 Abs. 1 UWG dar. Diese wird jedoch durch die Tatsache gerechtfertigt, dass ein sachlicher Anspruch auf die Geheimnismitteilung besteht.
Dieser Rechtfertigungsgrund kann zusätzlich zum Inhaber des Anspruchs auch andere Beschäftigte von einer Strafe befreien. Voraussetzung ist, dass diese durch eine Mitteilung ein Geheimnis offenbaren, welches ohnehin auf Grund eines Anspruchs bekannt gegeben werden muss.
3.7.5. Rechtfertigender Notstand als Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat
Insbesondere in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kommt der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB als weiterer Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat in Betracht.
Wortlaut des § 34 StGB:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn ein Einverständnis von Inhaber des Geheimnisses auf Grund der Dringlichkeit nicht mehr eingeholt werden kann.
Beispiel:
Der Mitarbeiter offenbart ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, um damit strafrechtliche Ermittlungen abzuwenden. Er tat dies mit der Absicht, sich und das Unternehmen zu schützen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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