Logo FASP Group

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) - Eine Einführung


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

1. Allgemeines


Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und gemäß § 13 GmbHG eine juristische Person. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nur die Gesellschaft. Nur in seltenen Fällen ist eine sog. „Durchgriffshaftung“ möglich.
Darüber hinaus ist die GmbH ist eine Handelsgesellschaft, für welche die Pflichten eines Kaufmannes gelten (§ 13 Abs. 3 GmbH; Vgl. § 6 HGB). Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 GmbHG)

2. Gründung

a) Allgemeines
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden (§ 1 GmbHG). Eine Mindestanzahl an Gesellschaftern ist nicht erforderlich, es reicht ein Gesellschafter aus (Einmann-GmbH).

b) Phasen der Gründung

1. Die Vorgründungsgesellschaft
Die zukünftigen Gesellschafter der GmbH entschließen sich eine GmbH zu gründen. Dies ist formlos möglich.
Beachte: Die Gesellschafter bilden bis zum notariellen Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) und haften persönlich!

2. Die Vor-GmbH
Die Vor-GmbH wird durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet. Gemäß § 2 GmbHG bedarf dieser notarieller Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. In § 3 GmbH ist festgelegt, was auf alle Fälle im Gesellschaftsvertrag enthalten sein muss. Die „fertige“ GmbH existiert noch nicht und die Gesellschafter haften gemäß § 11 GmbHG noch persönlich.

3. Bestellung der Geschäftsführer
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 GmbHG). Die Bestellung der Gesellschafter kann durch den Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschafterversammlung erfolgen.

4. Einzahlung der Einlagen
Die Gesellschafter müssen ihre Einlagen erbringen. Vor Eintragung der GmbH müssen die Gesellschafter Mindesteinlagen gemäß § 7 GmbHG zahlen.

5. Eintragung ins Handelsregister
Die Geschäftsführer der GmbH haben die Pflicht die Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden (§78 GmbHG). Der Inhalt der Anmeldung zum Handelsregister ist in § 8 GmbHG geregelt.

6. Entstehung der GmbH
Mit Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH wirksam. Erst jetzt haften die Gesellschafter nicht mehr persönlich für die GmbH.


3. Organe der GmbH


Die GmbH hat zwei Organe. Zum einen die Gesellschafterversammlung und zum anderen die Geschäftsführer. Es kann im Vertrag vereinbart werden daneben noch einen Aufsichtsrat zu errichten (Vgl. § 52 GmbHG)

4. Geschäftsführung und Vertretung der GmbH


Die Geschäftsführer tätigen Rechtsgeschäfte im Namen der GmbH. Ein Geschäftsführer muss nicht zwangsläufig Gesellschafter der GmbH sein um diese wirksam zu vertreten. Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafter bestellt und abberufen (§ 46 GmbHG)

5. Haftung


a) Gesellschafter
Die Gesellschafter haften – wie sich bereits aus dem Namen der Gesellschaftsform ergibt- nur beschränkt. Gläubiger können nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen (§ 13 Abs. 2 GmbHG. Dies gilt nur bei der vollständig errichteten GmbH. Selten ist eine „Durchgriffshaftung“ möglich.

b) Geschäftsführer
Verletzt der Geschäftsführer eine ihm obliegende Pflicht (nicht „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“) ist er der Gesellschaft gemäß § 43 GmbHG zu Schadensersatz verpflichtet.

6. Insolvenzantragspflicht


Die Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist in § 64 GmbHG geregelt. Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft muss der Geschäftsführer sofort (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens aber § Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzantrag stellen. Bei Insolvenzverschleppung macht sich der Geschäftsführer strafbar!



Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:  
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22


Normen: § 13 GmbHG, § 5 GmbHG, § 1 GmbHG, § 2 GmbHG, § 3 GmbHG, § 11 GmbHG, § 6 GmbHG, § 46 GmbHG, § 43 GmbHG, § 64 GmbHG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBerufsrechtNotar
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntrag
RechtsinfosInsolvenzrechtGesellschaftsrechtGeschäftsführung
RechtsinfosMedienrecht
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHVorgesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafter
RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGründungHaftung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHHaftungGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGeschäftsführung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschaftervertrag
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbR
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGründung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGeschäftsführer
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGesellschafterversammlung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGesellschaftervertrag
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRInsolvenz
RechtsinfosGesellschaftsrechtGesellschaftervertrag
RechtsinfosBankrechtBankhaftung
RechtsinfosBankrechtBankhaftungDritte
RechtsinfosGesellschaftsrechtGesellschaftsformen
RechtsinfosHandelsrecht
RechtsinfosHandelsrechtHandelsregister
RechtsinfosVertragsrechtSchadensersatz
RechtsinfosWirtschaftsstrafrechtInsolvenzstrafrecht