Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 22 – Rehabilitationsantrag als Rentenantrag

6.1.2 Rehabilitationsantrag als Rentenantrag

Neben der regulären Antragstellung kann unter Umständen auch ein Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme als Rentenantrag gewertet werden. Nach § 116 SGB VI gilt ein Rehabilitationsantrag gleichzeitig als Rentenantrag, wenn eine der beiden nachfolgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Die beantragte Rehabilitationsmaßnahme wird abgelehnt, weil bereits eine Erwerbsminderung eingetreten ist und diese durch die Maßnahme nicht mehr behoben werden kann ODER
  • Die Rehabilitationsmaßnahme wurde bereits durchgeführt und die Erwerbsminderung durch diese nicht beseitigt werden konnte

Beispiel
Nach einem Verkehrsunfall beantragt der Selbstständige S am 10.10. 2008 bei der Unfallversicherung eine Rehabilitationsmaßnahme. Er erhofft sich, dass dadurch seine Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Die Sachverständigen der Unfallversicherung jedoch sehen in der beantragten Maßnahme keine Hoffnungen auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit von S. Sie kontaktieren deswegen die Rentenversicherung und leiten den Rehabilitationsantrag des S an diese weiter. Der Antrag gilt nun so, als hätte S am 10.10.2008 eine EM-Rente beantragt.

Erhält die Deutsche Rentenversicherung Kenntnis von einem solchen Sachverhalt, so schickt sie dem Betroffenen alle erforderlichen Unterlagen heraus. Der Betroffene muss diese nun ausfüllen und bei der Rentenversicherung einreichen, um eine EM-Rente zu erhalten. Der Betroffene ist allerdings nicht verpflichtet bereits zu diesem Zeitpunkt eine EM-Rente zu beantragen. Möchte er nicht, dass sein Rehabilitationsantrag als Rentenantrag gilt, muss er dies jedoch der Rentenversicherung mitteilen. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht. In diesem Fall kann er von der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung aufgefordert werden entsprechende Unterlagen für die Rentenversicherung auszufüllen, um die Rente zu beantragen. Weigert sich der Betroffene, dürfen Kranken- und Arbeitslosenversicherung alle Zahlungen einstellen und gegebenenfalls zu viel bezahlte Gelder zurückfordern.

Beispiel
S hat alle Unterlagen zur Beantragung einer vollen EM-Rente zugeschickt bekommen, da sein Rehabilitationsantrag abgelehnt wurde. Da S jedoch noch Arbeitslosengeld II erhält, hat er keine Lust sich um den EM-Antrag zu kümmern. Er teilt der Versicherung mit, dass er momentan keine EM-Rente beantragen möchte. Kurz darauf hat S einen Termin bei der Bundesagentur für Arbeit. Dabei stellt der zuständige Sachbearbeiter fest, dass S erwerbsunfähig ist und die ganze Sache fliegt auf. Die Arbeitslosenversicherung stellt alle Zahlungen an S ein. S muss somit nun doch eine EM-Rente beantragen. In der Zwischenzeit erhält er jedoch keine unterstützenden Zahlungen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Stand: Januar 2014


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