Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 07 – Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und Rehabilitationsmaßnahmen

2.2 Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

Nach § 43 Abs.1 SGB VI haben nur diejenigen Personen einen Anspruch auf die EM-Renten, die „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ weniger als 6 Stunden arbeiten können. Der Begriff der „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ soll die Abgrenzung der EM-Renten zur ehemaligen Berufsunfähigkeitsrente verdeutlichen. Als Berufsunfähig galt, wer seinen erlernten Beruf aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr nachgehen konnte. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, spielt der erlernte Beruf nach aktuellem Recht nun keine Rolle mehr. Wer trotz seiner körperlichen oder geistigen Verfassung noch mindestens 6 Stunden pro Tag irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann, gilt nicht als erwerbsgemindert und hat somit auch keinen Anspruch auf eine EM-Rente. Anstatt dem erlernten Beruf, kommt nun also jede andere erdenkliche Tätigkeit in Betracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die alternative Tätigkeit mit Blick auf den erlernten Beruf als zumutbar angesehen werden kann.

Durch die Bindung an die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ergeben sich jedoch gleichzeitig Situationen, in denen es teilweise Erwerbsgeminderte unmöglich wird einen Beruf auch nur wenige Stunden auszuüben, obwohl ihr Leistungsvermögen für eine Teilarbeit vorhanden ist. Solche Personen können unter Umständen einen Anspruch auf eine voll EM-Rente haben. Auf diese Konstellationen soll im Kapitel zu den verschiedenen Renten eingegangen werden.

2.3 Rehabilitationsmaßnahmen

Wie bereits angedeutet, gilt bei der Rentenversicherung der Grundsatz „Reha vor Rente“. Da die EM-Renten nur für Personen mit einer dauerhaften Erwerbsminderung bestimmt sind, muss überprüft werden, ob das Arbeitsvermögen durch eine Rehabilitationsmaßnahme wiederhergestellt oder zumindest erhöht werden kann. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Rentenversicherung mögliche Rehabilitations-maßnahmen bei der Prüfung eines eingegangen Antrags auf EM-Rente überprüfen wird. Besteht die Möglichkeit, das Arbeitsvermögen durch eine Rehabilitation zu erhöhen, so muss der Versicherte diese Möglichkeit wahrnehmen. Lehnt der Versicherte die Rehabilitation ab, so hat er auch keinen Anspruch auf eine EM-Rente. Die Rentenversicherung muss den Betroffenen nach § 66 Abs. 3 SGB I aber zwingend auf diese Konsequenz hinweisen, bevor sie den Antrag ablehnt.

Doch auch wer bereits eine EM-Rente erhält, muss damit rechnen zu einer medizinischen Untersuchung aufgefordert zu werden. Durch eine solche Untersuchung können auch mögliche Rehabilitationsmaßnahmen erkannt werden. Auch hier gilt dann, dass der Versicherte diese Maßnahmen wahrnehmen muss, um seinen EM-Rentenanspruch nicht zu verlieren. Personen, die eine EM-Rente beantragen wollen, sollten sich also idealerweise schon vorab über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen informieren. Der erste Ansprechpartner dafür kann der eigene Hausarzt oder der behandelnde Arzt sein. Doch auch die Rentenversicherung selbst ist verpflichtet, ihre Versicherten umfangreich über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren. Viele hilfreiche Informationen können zudem aus der Broschüre „Mit Rehabilitation wieder fit für den Job“ der Deutschen Rentenversicherung entnommen werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Stand: Januar 2014


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Normen: § 43 Abs.1 SGB VI, § 66 Abs. 3 SGB I

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