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Datenschutzstrafrecht – Teil 20 – §§ 43 II, 44 BDSG – Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes

10.2 Subjektiver Tatbestand

Für alle Tatvarianten ist --> dolus eventualis erforderlich und ausreichend.

10.2.1 Irrtümer

Geht der Täter irrig davon aus, es läge ein Rechtfertigungsgrund vor, kommt ein --> Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht. Glaubt der Täter, es gäbe eine Norm, die ihm die vorgenommene Handlung erlauben würde, kommt ein --> Verbotsirrtum in Betracht.

10.3 Rechtswidrigkeit

Es kommen zahlreiche Vorschriften in Betracht, die eine Handlung nach § 206 StGB rechtfertigen können.
So kann die Postbeschlagnahme von Sendungen, die an einen Beschuldigten gerichtet sind, oder die Überwachung der Telekommunikation von und mit dem Beschuldigten nach den §§ 99-100b StPO gerechtfertigt sein.
Stehen gewisse Straftaten im Raum, so können Maßnahmen nach den §§ 100g-100i StPO wie etwa die Standortbestimmung gerechtfertigt sein.
Darüber hinaus ist es für die Erbringung der Postdienstleistung unerlässlich, dass sich der Postdienstleiter Kenntnis über gewisse Tatsachen verschafft. So dürfte es ein Briefträger recht schwer haben, einen Brief zuzustellen, wenn er nicht Adressangabe lesen dürfte. Genauso unerlässlich kann es sein, sich Kenntnis vom Inhalt der zu übermittelnden Sendung zu verschaffen. Deshalb gestattet § 39 III-V PostG, unter gewissen Umständen Handlungen nach § 206 StGB vorzunehmen, etwa um beschädigte Sendungen zu sichern oder Ersatzempfänger zu ermitteln.

11 §§ 43 II, 44 BDSG – Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 43 - Bußgeldvorschriften
(1) ...
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, 5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht, 5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt, 6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder 7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) ...

§ 44 - Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

Durch spezielle, im Folgenden zu erörternde Erfordernisse erhebt § 44 BDSG die in § 43 II BDSG aufgeführten Handlungen von bloßen Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten. Zunächst muss es sich also um eine Handlung nach § 43 II BDSG handeln.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Datenschutzstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Guido-Friedrich Weiler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Sven Müller, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-61-8.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 43 BDSG, § 44 BDSG

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