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Datenschutzstrafrecht – Teil 16 – § 204 StGB – Verwertung fremder Geheimnisse

7.6 Geltungsbereich

Grundsätzlich gilt das deutsche Strafrecht nur für Taten, die auf deutschem Hoheitsgebiet begangen wurden. Für die Strafbarkeit nach § 203 StGB ist es nach § 5 Nr. 7 StGB ausnahmsweise unerheblich, wo das Geheimnis verraten wurde, wenn der Geheimnisträger ein im Geltungsbereich des StGB liegender Betrieb oder ein Unternehmen ist, das dort seinen Sitz hat.

Beispiel
Die BASF (Sitz: Ludwigshafen am Rhein) beauftragt den amerikanischen Anwalt A zur Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Patentstreit mit einem amerikanischen Unternehmen vor dem dort zuständigen Gericht. Nach dem Prozess tritt G, der Geschäftsführer der mit der BASF konkurrierenden K Inc. (Sitz: New York) an den A heran und bietet ihm eine hohe Summe für die Offenbarung einiger Patente der BASF.

  • Obwohl die Tat hier in den USA begangen wurde, macht sich A aufgrund des § 5 Nr. 7 StGB nach § 203 StGB strafbar. Darüber hinaus erfüllt er die Qualifikation nach § 203 V StGB.


8 § 204 StGB – Verwertung fremder Geheimnisse

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

8.1 Objektiver Tatbestand – Verwertung fremder Geheimnisse

8.1.1 Tatobjekt

Tatobjekt kann alles sein, was als Geheimnis im Sinne des § 203 StGB zu verstehen ist, das hierzu gesagte gilt entsprechend (siehe oben, 7.1.1. und 7.1.2.). Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden lediglich beispielhaft angeführt. Zu beachten ist allerdings, dass das Geheimnis wirtschaftlich verwertbar sein muss. Ist dies nicht der Fall, wird es bereits nicht als Geheimnis im Sinne von § 204 StGB verstanden.

8.1.2 Täter

Auch bei § 204 StGB muss der Täter besonders zur Geheimhaltung verpflichtet sein, was durch einen entsprechenden Verweis auf § 203 StGB verdeutlicht wird. Folglich gilt das oben zu den potentiellen Tätern Gesagte auch hier (siehe oben, 7.1.3. bis 7.1.4.3.).

8.1.3 Tathandlung – Verwerten

Der Täter muss das Geheimnis verwerten. Hierunter ist jedes Ausnutzen zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns zu verstehen.

Beispiel (Fußnote)
Mandant M vertraut Patentanwalt P Patente an.

  • Dies sind Geheimnisse. Würde er diese Geheimnisse an Konkurrenten des M verkaufen, wäre er nach § 203 I Nr. 3, V StGB strafbar, da er sie gegen Entgelt offenbart und damit verwertet hätte.
  • Somit werden alle Fälle, in denen der Täter durch das Offenbaren der Geheimnisse einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, bereits von § 203 I, V StGB erfasst, sodass für § 204 nur noch Fälle verbleiben, in denen ein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Geheimnis gezogen wird, ohne dass er offenbart wurde. Im geschilderten Fall läge dies etwa dann vor, wenn P die Patente selbst genutzt und mit dem Produkt Geld verdient hätte.

8.1.4 Unbefugt

Der Täter muss wie bei § 203 StGB unbefugt handeln, sodass hier nicht anderes gilt (siehe dazu oben, 7.1.6.)

8.2 Subjektiver Tatbestand

Zur Verwirklichung des Tatbestands reicht grundsätzlich --> dolus directus 1. Grades aus. Im Gegensatz zu § 203 V 2. Var. StGB muss es dem Täter also nicht gerade auf eine Bereicherung ankommen, obwohl dies wohl in der Regel gegeben sein dürfte. Vielmehr reicht, parallel zu § 203 V 1. Var. StGB die billigende Inkaufnahme des eigenen Vermögensvorteils.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Datenschutzstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Guido-Friedrich Weiler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Sven Müller, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-61-8.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 204 StGB, § 203 StGB

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