Bankzulassungsrecht – Teil 08 – Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen von Finanzdienstleistungsinstituten
3.2 Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen von Finanzdienstleistungsinstituten
§ 1 Abs. 1a KWG regelt die erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungsinstitute. Danach ist ein Finanzdienstleistungsinstitut ein Unternehmen, welches Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, erbringt und kein Kreditinstitut ist. Abs. 1a kommt danach nur zur Anwendung, wenn das Finanzdienstleistungsunternehmen nicht bereits ein Kreditinstitut nach Abs. 1 darstellt. Ein Kreditinstitut kann nämlich nicht gleichzeitig ein Finanzdienstleistungsinstitut sein. Dagegen kann aber ein Kreditinstitut Finanzdienstleistungen erbringen. Die in § 1 Abs. 1a KWG aufgezählten erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen sind abschließend und müssen für die Qualifikation eines Unternehmens als Finanzdienstleistungsinstitut erfüllt sein.
Als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen qualifizieren sich gem. § 1 Abs. 1a KWG folgende Geschäfte:
- Anlagevermittlung, § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG
- Anlageberatung, § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG
- Betrieb eines multilateralen Handelssystems, § 1 Abs. 1a Nr. 1b KWG
- Platzierungsgeschäft, § 1 Abs. 1a Nr. 1c KWG
- Abschlussvermittlung, § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG
- Finanzportfolioverwaltung, § 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG
- Kauf/ Verkauf von Finanzinstrumenten an einem organisierten, außerhalb eines organisierten Marktes oder als unmittelbarer/ mittelbarer Teilnehmer eines inländisch organisierten Marktes, § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG
- Drittstaateneinlagenvermittlung, § 1 Abs. 1a Nr. 5 KWG
- Sortengeschäft, § 1 Abs. 1a Nr. 5 KWG
- Factoring, § 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG
- Finanzierungsleasing, § 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG
- Anlageverwaltung, § 1 Abs. 1a Nr. 11 KWG
- Eingeschränkte Verwahrgeschäfte, § 1 Abs. 1a Nr. 12 KWG
3.2.1 Anlagevermittlung
Die Anlagevermittlung beschreibt die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen eines Kunden zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (z.B. Wertpapiere, wie Aktien, Devisen, Geldmarktinstrumente). Die Vermittlung kann sowohl für den Anbieter von Anlagen, als auch für den Anleger erfolgen.
Zu den Anlagevermittlern zählen beispielsweise:
- Börsenmakler (ist ausschließlich an der Börse tätig)
- Freimakler (an der Börse zugelassene, freie Handelsmakler, die ausschließlich für Kreditinstitute agieren)
- die Börse selbst
- Vermittler von Aktienpaketen, also einem größeren Betrag von Aktien derselben Gesellschaft an eine Person oder an ein Unternehmen
Beispiel
Frau Müller möchte Geld anlegen und wendet sich daher an den freien Finanzmakler Herr Bauer. Herr Bauer vermittelt Frau Müller Aktien der Volkswagen AG.
- Die Vermittlung erfolgt für den Anleger. Herrn Bauer betreibt eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung.
Für die Anlagevermittlung reicht es aus, wenn nach einer Anlageberatung die von einem Kunden unterzeichneten Orderbelege von dem Unternehmen weitergeleitet werden oder der Abschluss eines konkreten Geschäftes bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt wurde, dass der Kunde den Auftrag nur unterzeichnen und absenden muss.
Im Rahmen der Anlagevermittlung erhält der Berater seine Provision vom Verkäufer der Finanzinstrumente.
3.2.2 Anlageberatung
Von der Anlagevermittlung ist die Anlageberatung abzugrenzen, bei der gegenüber dem Kunden persönliche Empfehlungen zu bestimmten Finanzinstrumenten abgegeben werden. In diesen Fällen besteht lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Berater und einem Kunden. Der Berater nimmt keine Aufträge vom Kunden entgegen, da sich der Kunde seine Finanzinstrumente selbst beschafft.
Die Empfehlung muss sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, nachdem der Berater zuvor die persönlichen Umstände des Anlegers geprüft hat und sich die Empfehlung auf seine Interessen stützt. Eine bloße Information des Kunden über ein Finanzinstrument reicht daher als Empfehlung genauso wenig aus, wie eine allgemeine Empfehlung an die Öffentlichkeit.
Die Anlageberatung kann sich auf alle Arten von Rechtsgeschäften beziehen, insbesondere:
- Kaufverträge
- Darlehnsverträge
- Wertpapierleihe (wenn der Verleiher einem Entleiher ein Wertpapier für eine begrenzte Zeit zur Nutzung überlässt)
- Tausch
- Rückkaufvereinbarungen ("Repos")
Der Berater erhält in diesem Fall seine Provision vom Kunden.
Beispiel
Die eCom GmbH wendet sich an das Anlageberatungsunternehmen "Finanzberatungshilfe FiBeHi". Nach langer Prüfung der Interessen der eCom GmbH übersendet die FiBeHi eine Empfehlung mit konkreten Handelsmöglichkeiten und empfiehlt dabei den Kauf bestimmter Finanzinstrumente.
- Die Empfehlung war allein an die eCom gerichtet und keine bloße Information an eine Vielzahl von Kunden. Dafür wurden die persönlichen Umstände des Anlegers berücksichtigt. Aus diesem Grund liegt hier eine erlaubnisbedürftige Anlageberatung vor.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankzulassungsrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Patricia Deutsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-71-7.

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2017