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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 38 – Straftatenkatalog nach § 82 Abs. 2 GmbHG, Vorsatz und Strafmaß

4.1.2.3 Straftatenkatalog nach § 82 Abs. 2 GmbHG

Abs. 2 der Vorschrift stellt falsche Angaben gegenüber den Gläubigern unter Strafe.

  • die Kapitalherabsetzungs- bzw. Sanierungstäuschung nach Abs. 2 Nr. 1
    unwahre Angaben bei der Abgabe der Versicherungen über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger bei der Herabsetzung des Stammkapitals
  • die Geschäftslagetäuschung nach Abs. 2 Nr. 2
    Täuschung über die Vermögenslage der Gesellschaft gegenüber Dritten
    Täuschung bei veröffentlichten Mitteilungen der GmbH insbesondere den Bilanzen

4.1.2.4 Vorsatz und Strafmaß

Für alle strafbaren Handlungen nach Abs. 1 und Abs. 2 ist der Vorsatz des Geschäftsführers erforderlich. Der Geschäftsführer muss damit die tatsächlichen Umstände kennen und es zugleich für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass er falsche Angaben weitergibt. Bei Angaben gegenüber dem Handelsregister zum Zweck der Eintragung ist zusätzlich die Absicht erforderlich, mit den falschen Eingaben die Eintragung herbeizuführen zu wollen.

Die Straftaten nach § 82 GmbHG werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder mit einer Geldstrafe bestraft.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 82 GmbHG

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