Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 39 – Beispiele für eine Strafbarkeit nach § 82 GmbHG
4.1.2.5 Beispiele für eine Strafbarkeit nach § 82 GmbHG
4.1.2.5.1 Strafbarkeit nach § 82 Abs. 1 GmbHG
Gründungstäuschung nach Nr. 1:
- Der Gründungsaufwand der X-GmbH beträgt 10.000€. Geschäftsführer A kennt den Betrag, gibt beim Registergericht aber trotzdem einen Gründungsaufwand von 50.000€ an.
- Geschäftsführer A gibt beim Registergericht im Rahmen der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG an, dass die Einlagen von allen Gesellschaftern geleistet wurden. A ist aber bekannt, dass die Einlagen noch nicht geleistet wurden.
Sachgründungstäuschung nach Nr. 2:
- Geschäftsführer A fertigt bewusst einen Sachgründungsbericht unter Anwendung von völlig falschen Bewertungskriterien an. Die Sacheinlagen sind damit deutlich überbewertet und entsprechen nicht dem wahren Wert. Den fertigen Bericht reicht er beim Registergericht ein und die GmbH wird eingetragen.
Kapitalerhöhungstäuschung nach Nr. 3 und Nr. 4:
- Geschäftsführer A gibt beim Registergericht im Rahmen der Erklärung nach § 57 Abs. 2 GmbHG an, dass die Kapitalerhöhung geleistet wurde und sich das eingebrachte Mehrkapitalendgültig in seiner freien Verfügung befindet. Er weiß jedoch, dass die Gesellschafter die Kapitalerhöhung noch nicht erbracht haben.
Eignungstäuschung nach Nr. 5:
- Geschäftsführer A gibt beim Registergericht im Rahmen der Versicherung nach § 8 III GmbHG an, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung als Geschäftsführer entgegenstehen. Tatsächlich wurde er schon mehrmals wegen Insolvenzverschleppung verurteilt.
4.1.2.5.2 Strafbarkeit nach § 82 Abs. 2 GmbHG
die Kapitalherabsetzungs- bzw. die Sanierungstäuschung nach Nr. 1:
- Die X-GmbH möchte ihr Stammkapital herabsetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die nicht zustimmenden Gläubiger befriedigt werden. Geschäftsführer A versichert gegenüber dem Handelsregister, dass alle Gläubiger befriedigt worden sind. Er weiß jedoch, dass die Gläubiger erst zu 10% befriedigt worden sind.
die Geschäftslagetäuschung nach Nr. 2:
- Die X-GmbH befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Um die Gläubiger zu beruhigen, übermittelt ihnen der Geschäftsführer A geschönte Bilanzen, um die wahren Vermögensverhältnisse zu verschleiern.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
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Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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