Logo FASP Group

Das Widerrufsrecht – Teil 20 – Kosten und Pflichten der Rücksendung, Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers

5.2.4 Kosten und Pflichten der Rücksendung

Nach erfolgtem Widerruf trägt der Verbraucher grundsätzlich die Kosten der Warenrücksendung (§ 357 Abs. 6 S. 1 BGB), wenn der Unternehmer ihn darüber zuvor informiert hat (§ 357 Abs. 6 S. 1, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB). Fehlt es an der Information, so ist der Verbraucher nicht zur Kostentragung verpflichtet. Alternativ kann der Unternehmer sich auch bereiterklären, die Kosten der Rücksendung selber zu tragen (§ 357 Abs. 6 S. 2 BGB).

Der Verbraucher ist auch zur Rücksendung von nicht paketversandfähigen Waren verpflichtet. Die Rücksendepflicht des Verbrauchers entfällt, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware abzuholen (§ 357 Abs. 5 BGB).

Beispiel
Der Verbraucher bestellt im Internet ein Auto. Das Auto wird mit Hilfe eines PKW - Transporters geliefert. Der Verbraucher wurde über die Kostentragungspflicht für den Rückversand im Widerrufsfall ordnungsgemäß informiert.

  • Das Auto ist unzweifelhaft nicht für den Paketversand geeignet. Der Verbraucher ist somit im Falle des Widerrufs verpflichtet, das Auto selber zum Unternehmer zu bringen. Da der Verbraucher über seine Kostentragungspflicht ordnungsgemäß belehrt wurde, hat er die Kosten des Rücktransports zu tragen.

Liefert der Unternehmer bei einem Außergeschäftsraumertrag nicht postversandfähige Waren sofort bei Vertragsschluss zur Wohnung des Verbrauchers, so hat der Unternehmer den Rückversand auf seine Kosten zu veranlassen (§ 357 Abs. 6 S. 3 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher über die Kostentragungspflicht unterrichtet wurde.

Beispiel
Ein Tierhändler führt Vertreterbesuche bei potentiellen Kunden durch. Er hat in seinem Fahrzeug verschiedene Tierarten. Der Verbraucher entschließt sich zum Kauf einer 2 m langen Würgeschlange inkl. Terrarium. Diese wird dem Verbraucher bei Vertragsschluss überlassen.

  • Es handelt sich um ein Haustürgeschäft. Damit liegt ein Außergeschäftsraumvertrag vor. Da das Tier nicht versandfähig ist, muss der Unternehmer es im Falle des Widerrufs selbstständig und auf seine Kosten abholen.

5.2.5 Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers

Der Unternehmer kann die Rückzahlung des Kaufpreises so lange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher einen Nachweis über den Versand der Ware erbracht hat (§ 357 Abs. 4 S. 1 BGB). Damit ist er bei Verbrauchsgüterkäufen in der Vorleistungspflicht. Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers entfällt, wenn dieser angeboten hat, die Ware abzuholen (§ 357c Abs. 4 S. 2 BGB).

Beispiel
Der Verbraucher hat die Ware per Post zurückgeschickt. Er übermittelt dem Unternehmer via E - Mail ein Foto der Versandbestätigung.

  • Durch den Versandnachweis entfällt das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers. Der Verbraucher hat somit einen sofortigen Rückzahlungsanspruch. Hätte er diesen Nachweis nicht erbracht, würde der Rückzahlungsanspruch erst mit Eingang der Ware beim Unternehmer durchsetzbar sein.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Widerrufsrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Pascal Schöning, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-56-4

Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 357 Abs. 6 BGB, § 357 Abs. 4 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrecht