Das Widerrufsrecht – Teil 18 – Rechtsfolgen des Widerrufs
5 Rechtsfolgen des Widerrufs
Durch Ausübung des Widerrufs werden verschiedene Rechtsfolgen ausgelöst. Angefangen von der Pflicht des Verbrauchers die erhaltene Ware an den Unternehmer zurück zu senden, bis hin zur Wertersatzpflicht für den Fall, dass die Ware beschädigt wurde.
5.1 Grundsätzliche Vorschriften
Unabhängig von der Art des vorliegenden Verbrauchervertrages haben alle Widerrufsrechte eins gemeinsam: infolge der Ausübung des Widerrufsrechts ist sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer nicht mehr an seiner Willenserklärung gebunden. Die Vertragsparteien sind daraufhin verpflichtet, die ggf. empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.
5.1.1 Beendigung der gegenseitigen Verpflichtungen
Hat der Verbraucher seine Willenserklärung ordnungsgemäß und fristgerecht widerrufen, sind beide Vertragsparteien nicht mehr an ihren ursprünglichen Willenserklärungen gebunden (§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB). Damit entfallen alle noch nicht erfüllten gegenseitigen Leistungsansprüche der Parteien für die Zukunft.
Beispiel
Der Verbraucher widerruft einen Vertrag noch bevor er die gekaufte Ware erhalten hat.
- Aufgrund des Widerrufs entfällt der Anspruch des Verbrauchers auf Lieferung der Ware. Im Gegenzug entfällt der Kaufpreisanspruch des Unternehmers.
5.1.2 Rückgewähr der empfangenen Leistungen
Nach erfolgtem Widerruf wandelt sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die bereits empfangenen Leistungen sind dann unverzüglich zurück zu gewähren (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB). Unverzüglich bedeutet, dass die Leistungen ohne schuldhaftes Zögern zurückgewährt werden sollen. Dies entspricht nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einer Obergrenze von maximal zwei Wochen.[1] Es kommt jedoch auf den jeweiligen Einzelfall an! Eine konkrete Frist kann so nicht bestimmt werden. Es geht vielmehr um die Einhaltung einer objektiv angemessenen Frist.
Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen sieht das Gesetz in einigen Fällen eine Höchstfrist vor (§ 357 Abs. 1 BGB).
- Bei Außergeschäftsraumverträgen, Fernabsatzverträgen sowie bei Ratenlieferungsverträgen beträgt die Höchstfrist 14 Tage (§§ 357 Abs. 1, 357c S. 1 BGB). Für den Verbraucher Beginnt die Frist mit Abgabe seiner Widerrufserklärung gegenüber dem Unternehmer (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB). Für den Unternehmer beginnt die Frist mit Zugang der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB).
- Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen beträgt die Höchstfrist 30 Tage (§ 357a Abs. 1 BGB). Für den Verbraucher beginnt die Frist mit Abgabe, für den Unternehmer mit Zugang der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB).
- Bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu geben (§§ 358 Abs. 4 S. 1, 360 Abs. 1 S. 2, 355 Abs. 3 S. 1 BGB). Handelt es sich bei dem verbundenen oder zusammenhängenden Vertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag, Außergeschäftsraum- oder Fernabsatzvertrag, so beträgt die Höchstfrist beim Verbraucherdarlehensvertrag 30 Tage (§§ 358 Abs. 4 S. 1, 360 Abs. 1 S. 2, 355 Abs. 3 S. 2, 357a Abs. 1 BGB) und beim Außergeschäftsraum- oder Fernabsatzvertrag 14 Tage (§§ 358 Abs. 4 S. 1, 360 Abs. 1 S. 2, 355 Abs. 3 S. 2, 357 Abs. 1 BGB). Für den Verbraucher beginnt die Frist wieder mit Abgabe, für den Unternehmer mit Erhalt der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB).
Die Gefahr des Untergangs der zurückversendeten Ware trägt grundsätzlich der Unternehmer (§ 355 Abs. 3 S. 4 BGB). Geht also die zurückversendete Ware ohne ein Verschulden des Verbrauchers auf dem Postweg verloren, kann der Unternehmer keine Ersatzansprüche gegenüber dem Verbraucher geltend machen. Er bleibt auf dem entstandenen Schaden sitzen.
[1] Vgl. BGH Urteil vom 25.02.1971, Az.: VII ZR 181/69.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Widerrufsrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Pascal Schöning, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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