Die strafbefreiende Selbstanzeige – Teil 22 – Ausschluss der bußgeldbefreienden Selbstanzeige, Pflicht zur Nachzahlung, Bußgeldfreiheit im Falle des § 153 AO
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach Rechtsanwältin
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Monika Dibbelt Rechtsanwältin
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Jens Bierstedt LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
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7.3 Ausschluss der bußgeldbefreienden Selbstanzeige
Die Sperrgründe, die einen Anspruch auf Bußgeldfreiheit ausschließen, sind abweichend von § 371 Abs. 2 AO auf die Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahren bei der bußgeldbefreienden Selbstanzeige beschränkt. Damit deckt sich der Sperrgrund nach § 378 Abs. 3 AO mit dem des § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO. Im Übrigen ist eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder dem Erscheinen des Amtsträgers noch wirksam. Da der Gesetzgeber die Vorschrift des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO in § 378 Abs. 3 AO nicht übernommen hat, ist der Schluss begründet, dass eine Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO auch dann noch möglich sein soll, wenn der Stpfl. im Zeitpunkt der Berichtigung wusste oder damit rechnen musste, dass die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war.
7.4 Pflicht zur Nachzahlung
Der Täter muss die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist nachentrichten, andernfalls verwirkt er seine Anwartschaft auf Bußgeldbefreiung (§ 378 Abs. 3 AO).
7.5 Bußgeldfreiheit im Falle des § 153 AO
Durch die Verweisung aus § 378 Abs. 3 S. 3 AO auf § 371 Abs. 4 AO kommt die Bußgeldbefreiung auch den Personen zugute, die nach § 153 AO zur Anzeige verpflichtet sind, dies sind insbesondere
- der Steuerpflichtige selbst
- seine Gesamtrechtsnachfolger (Erben)
- den gesetzlichen Vertretern natürlicher und juristischer Personen (z.B. oHG, GmbH) sowie
- die Vertreter von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Beispiel
B führt - trotz Kenntnis der ihm obliegenden Pflicht zur Führung von Büchern - keine Bücher. Er vertraut darauf, dass er trotzdem zutreffende Erklärungen abgibt, was nicht zutrifft. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
- B ist verpflichtet eine Nacherklärung abzugeben.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die strafbefreiende Selbstanzeige“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2.

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Stand: Juni 2026
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