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Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden – Teil 20 – Anfechtbare Gesellschafterbeschlüsse

8.4 Anfechtbare Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse können anfechtbar sein. Anfechtbare Beschlüsse sind solange wirksam, bis ihre Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt wird.[1]

8.4.1 Anfechtungsberechtigung

Zur Anfechtung berechtigt sind ausschließlich die Gesellschafter. Das Recht zur Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen kann nicht eingeschränkt oder entzogen werden. Der Gesellschaftsvertrag kann anderen Organen der Gesellschaft (zum Beispiel der Geschäftsführung oder einem Aufsichtsrat), nicht jedoch Dritten ein Anfechtungsrecht zugestehen.[2]

8.4.2 Anfechtungsgründe

Jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift oder eine Vorschrift im Gesellschaftervertrag, die der Sicherung der Gesellschafterrechte im Rahmen der Beschlussfassung dienen, führt dazu, dass derartige Beschlüsse anfechtbar sind.

8.4.2.1 Verfahrensfehler

Verfahrensfehler berechtigen nur dann zur Anfechtung, wenn sie für die Beschlussfassung in irgendeiner Weise relevant wurden, was widerleglich vermutet wird. Es ist hingegen nicht notwendig, dass beispielsweise eine verspätete Ladung tatsächlich einen Gesellschafter an der Sitzungsteilnahme gehindert hat. Die Relevanz scheidet aus, wenn das Informations- oder Mitwirkungsinteresse eines Gesellschafters nicht betroffen ist. Ordnungsvorschriften, die keine Auswirkungen auf die Beschlussfassung haben, sind kein tauglicher Anfechtungsgrund.[3]

Mögliche relevante Verfahrensfehler sind beispielsweise[4]:

  • Unterschreitung der Ladungsfrist
  • Nichteinladung teilnahmeberechtigter Dritter (wie etwa Mitglieder des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführer)
  • Abhaltung der Gesellschafterversammlung an einem unzulässigen Ort oder zur Unzeit
  • Nicht-ordnungsgemäß angekündigte Tagesordnung
  • Abweichung von der festgestellten Tagesordnung
  • unzulässige bzw. unverhältnismäßige Ordnungsmaßnahmen
  • Anwesenheit nicht-teilnahmeberechtigter Personen oder
  • Fehler bei der Beschlussfeststellung (falsches Mehrheitserfordernis oder Fehler bei der Stimmauszählung).

8.4.2.2 Inhaltliche Fehler

Ein zur Anfechtung berechtigender inhaltlicher Fehler liegt bei jedem Verstoß gegen zwingendes Recht vor.[5]

Beispiele hierfür sind[6]:

  • Verletzung der Treuepflicht der Gesellschafter
  • Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG analog) oder
  • ein Verstoß gegen die Zweckbindung des Gesellschaftsvertrages.

Beispiel
Die Gesellschafter der X GmbH beschließen, den gesamten Gewinn aus dem Geschäftsjahr 2014 für eine große Geburtstagsfeier zu Ehren des Gesellschafters U auszugeben.

  • Gesellschafter A, der bei der Sitzung nicht anwesend war, ficht den Beschluss an. Der Beschluss hat nichts mit den Geschäften der X GmbH zu tun. Er verstößt gegen die Zweckbindung des Gesellschaftsvertrages.

8.4.3 Heilung des Fehlers

Ein zur Anfechtung berechtigender Fehler kann geheilt werden, wenn der Gesellschafter, dessen Rechte verletzt wurden, den Beschluss bestätigt bzw. diesem zustimmt.[7]

Muster
"Hiermit stimme ich, [Name], Gesellschafter der X GmbH und Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 1 dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom [Datum], [Beschreibung], in der Kenntnis, dass meine Vorbereitungszeit durch die Unterschreitung der Ladungsfrist verkürzt wurde, ausdrücklich zu. [Ort], [Datum], [Unterschrift]"

Die Bestätigung kann auch durch einen formell ordnungsgemäßen, bestätigenden Beschluss durch die Gesellschafterversammlung erfolgen. Welche Variante gewählt wird, hängt davon ab, wie viele Gesellschafter von der Fehlerhaftigkeit betroffen sind.[8]

8.4.4 Ausschluss der Anfechtbarkeit

Ein Gesellschafter kann Beschlüsse nicht mehr anfechten, wenn er

  • ausdrücklich darauf verzichtet
  • den betreffenden Beschluss bestätigt oder
  • sein Anfechtungsrecht in sonstiger Weise verwirkt hat.

Beispiel
Gesellschafter A wurde zur Gesellschafterversammlung nicht geladen. Als er in der nächsten Sitzung von den Beschlüssen erfährt, gibt er zu Protokoll, auf rechtliche Schritte zu verzichten. Später überlegt er es sich jedoch anders und klagt.

  • Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, da A sein Anfechtungsrecht durch Verzicht verwirkt hat.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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