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Die strafbefreiende Selbstanzeige – Teil 18 – Selbstanzeige für die Fälle der Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen, Fremdanzeige


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.10 Selbstanzeige für die Fälle der Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen nach § 371 Abs. 2a AO

§ 371 Abs. 2a AO regelt folgendes:

  • § 371 Abs. 2a S. 1 AO führt für den Bereich der Umsatz- beziehungsweise Lohnsteuer(vor)anmeldungen die Möglichkeit der Teilselbstanzeige wieder ein. Dies soll zumindest dann gelten, wenn die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist.
  • § 371 Abs. 2a S. 2 AO stellt klar, dass der Sperrgrund der Tatentdeckung dann nicht gilt, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde.
  • § 371 Abs. 2a S. 3 AO nimmt die Umsatzsteuerjahreserklärung vom Regelungsbereich der Sätze 1 und 2 aus. Für diese gilt mithin die Rechtslage nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes, d.h. das Erfordernis der vollständigen Korrektur aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, in diesem Fall der Umsatzsteuer.
  • § 371 Abs. 2a S. 4 AO sieht für diesen Fall insofern eine Erleichterung vor, als bei der Korrektur der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht auch die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, erforderlich ist. Insofern wird eine Teilausnahme vom Vollständigkeitsgebot geschaffen.

6 Fremdanzeige nach § 371 Abs. 4 AO

Nach § 371 Abs. 4 AO wird ein Dritter, der steuerrechtlich relevante Erklärungen unterlassen oder unrichtig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, wenn

  • die in § 153 AO geregelte steuerliche Berichtigungsanzeige rechtzeitig und
  • ordnungsgemäß erstattet wird und
  • ihm oder seinem Vertreter nicht bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.

§ 371 Abs. 4 AO begünstigt daher einen Dritten, der selbst keine Nacherklärung abgegeben hat.

Die Fremdanzeige ist ein eigenständiges Rechtsinstitut und hat mit der straf- und bußgeldbefreienden Selbstanzeige nach §§ 371 Abs. 1-3 und 378 Abs. 3 AO nur wenig gemeinsam. Denn abweichend von § 371 Abs. 1-3 AO regelt § 371 Abs. 4 AO nicht die Wirkung einer strafbefreienden Selbstanzeige, sondern die Wirkung einer Fremdanzeige, die dem Anzeigepflichtigen sonst nicht oder kaum zuzumuten wäre. Sie wirkt daher wie ein Fremdkörper. Zwar bewahrt die Fremdanzeige den Steuerhinterzieher; sie stellt aber keinen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, sondern begründet ein Strafverfolgungshindernis d.h. ein Strafverfahren gegen Dritte wegen Steuerhinterziehung ist damit unzulässig.

Durch die Fremdanzeige soll verhindert werden, dass jemand, der aufgrund des § 153 AO eine Erklärung nachholt oder berichtigt, Dritte der Strafverfolgung aussetzt, die die Abgabe der Erklärung unterlassen oder eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben haben. Nach dem Motiv des § 371 Abs. 4 AO soll sich der Anzeigenerstatter also nicht an der pflichtgemäßen Berichtigung falscher Erklärungen gehindert sehen, weil er als Konsequenz seines Handelns andere Personen der Strafverfolgung aussetzen würde.

Eine besondere Bedeutung spielt die Fremdanzeige nach § 378 Abs. 3 AO insb. in den Fällen, in denen die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1-3 AO fehlgeschlagen ist. Denn der Unterschied zwischen beiden Vorschriften ist, dass nach § 371 Abs. 1-3 AO eine vorsätzliche Steuerhinterziehung und nach § 378 Abs. 3 AO eine leichtfertige Steuerverkürzung beseitigt werden soll.

Im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung verweist § 378 Abs. 3 S. 3 AO auf § 371 Abs. 4 AO, so dass die Fremdanzeige auch für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung zur Anwendung kommt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die strafbefreiende Selbstanzeige“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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