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Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden – Teil 03 – Einberufung der Gesellschafterversammlung: Zuständigkeit und Pflicht zur Einberufung

3 Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Durchführung einer Gesellschafterversammlung bedarf neben tatsächlichen auch einiger rechtlicher Vorbereitungsschritte.

3.1 Zuständigkeit

Die Geschäftsführer der GmbH sind ‒ unabhängig von Beschränkungen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht ‒ jeweils für sich allein befugt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, § 49 Abs. 1 GmbHG.[1] Sofern ein Aufsichtsrat besteht, ist auch dieser gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG zur Einberufung befugt, sofern das Wohl der Gesellschaft dies erfordert.[2] Darüber hinaus sind weitergehende Satzungsregelungen denkbar, sodass auch einem Beirat oder einzelnen Gesellschaftern diese Befugnis zuerkannt werden kann.[3] Der Alleingesellschafter kann dagegen jederzeit, auch ohne Einberufung einer Gesellschafterversammlung, Beschlüsse fassen.[4]

3.2 Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Die Geschäftsführer sind

  • in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen
  • im Interesse der Gesellschaft
  • bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals sowie
  • auf Verlangen einer Minderheit

verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

3.2.1 Einberufung in ausdrücklich bestimmten Fällen

Nach § 49 Abs. 2 GmbHG besteht für die oben genannten Aufgaben[5] die Pflicht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Praktisch folgt daraus, dass wenigstens einmal im Geschäftsjahr eine Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 46 Nr. 1 GmbHG) abzuhalten ist, sofern die Zuständigkeit hierfür nicht auf andere Organe delegiert ist.[6]

3.2.2 Einberufung im Interesse der Gesellschaft

Eine Gesellschafterversammlung ist immer dann einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, § 49 Abs. 2 GmbHG. Einzelfälle für ein solches Interesse der Gesellschaft sind bei

  • drohenden, nicht unerheblichen Schäden für die Gesellschaft
  • geplanten besonders kostspieligen oder riskanten Geschäften
  • Erwerb eines anderen Unternehmens
  • Umstellung des Geschäftsfeldes oder
  • einer Änderung der Geschäftspolitik insgesamt

zu sehen.[7]

3.2.3 Einberufung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals

Wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Gesellschaft die Hälfte des Stammkapitals verloren hat, sind die Geschäftsführer gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG zur unverzüglichen (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) Terminierung einer Gesellschafterversammlung verpflichtet.[8] Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu der Annahme gelangen, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.[9] Im Zweifel sind sie dazu verpflichtet, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen.[10] Unterlässt es der Geschäftsführer, die Gesellschafter über den Verlust der Hälfte des Stammkapitals zu unterrichten, macht er sich nach § 84 GmbHG strafbar.

3.2.4 Einberufungsverlangen einer Minderheit und Selbsthilferecht

Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals halten, sind gemäß § 50 Abs. 1, 2 GmbHG jederzeit berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung bzw. die Ergänzung der Tagesordnung einer bereits einberufenen Gesellschafterversammlung zu verlangen.[11]

Die Berechnung des Kapitalwerts erfolgt dabei nach dem in der Satzung festgelegten Anteil, wobei die Erfüllung der Einlagepflichten ebenso unbeachtlich ist, wie ein etwaiges Stimmrecht. Kaduzierte, also aberkannte, sowie abandonnierte, also herausgegebene, Gesellschaftsanteile bleiben außer Betracht.[12]

Das Einberufungsverlangen ist formlos an die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der GmbH zu richten. Aus Beweisgründen ist die Schriftform zu empfehlen.[13] Diesem Einberufungsverlangen müssen die Geschäftsführer unverzüglich nachkommen. Den Geschäftsführern ist dabei eine Frist von wenigstens drei Wochen einzuräumen.[14] Hinsichtlich des Einberufungsverlangens steht den Geschäftsführern lediglich ein formelles Prüfungsrecht zu: Sie dürfen also lediglich prüfen, ob das Verlangen der Gesellschafterminderheit den Zweck der Gesellschafterversammlung und eine Tagesordnung beinhaltet. Das Verlangen dürfen sie schließlich nur dann zurückweisen, wenn sich dieses rechtsmissbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).[15] Die Geschäftsführer haben überdies kein Wahlrecht, ob eine Gesellschafterversammlung oder eine sonstige Beschlussfassung gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG herbeigeführt wird.[16] Dies festzulegen obliegt der verlangenden Minderheit.

Wenn die Geschäftsführer dem Einberufungsverlangen der Gesellschafterminderheit nicht oder zum Teil nicht nachkommen, steht dieser insoweit ein Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG zu; die Gesellschafterminderheit ist folglich befugt, eine Gesellschafterversammlung in eigenem Namen einzuberufen. Der einberufende Gesellschafter muss die Einladung mit Angaben versehen, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 GmbHG ermöglichen. Daher besteht keine Möglichkeit zur Erzwingung durch das Registergericht oder im Klagewege; für Letztere fehlt es regelmäßig jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis.[17]

Bei der Ausübung des Selbsthilferechts sind die normalen Vorschriften über Form und Frist der Einberufung einzuhalten.[18] Die den Gesellschaftern für die Ausübung des Selbsthilferechts entstandenen Kosten können durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschaft erstattet werden. Die einberufenden Gesellschafter sind dabei stimmberechtigt.[19]

Beispiel

Gesellschafter A, der einen Anteil von 10 % an der X GmbH hält, beantragt beim Geschäftsführer G die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, weil er dessen Abberufung von der Geschäftsführung aus wichtigem Grunde zur Abstimmung stellen möchte. G ist damit naturgemäß nicht einverstanden und lässt das schriftliche Einberufungsverlangen in seinem Papierkorb verschwinden. Nach vier Wochen Warten hat A genug. Er lädt die anderen Gesellschafter selbst (auch im Übrigen formell ordnungsgemäß) zu einer Gesellschafterversammlung ein.

  • Er hat damit in zulässiger Weise von seinem Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG Gebrauch gemacht. Die Beschlüsse einer so einberufenen Gesellschafterversammlung erfolgen nach den üblichen Mehrheitserfordernissen.

Wurde das Selbsthilferecht allerdings fehlerhaft ausgeübt, wozu auch die vorzeitige Einberufung vor Fristablauf zählt[20], sind die daraufhin von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse grundsätzlich nichtig, §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 2 AktG analog. Der Fehler wird geheilt, wenn die Gesellschafter rügelos zur Sache abgestimmt haben.[21]

3.2.5 Abdingbarkeit durch Satzung

Die Einberufungspflicht nach § 49 Abs. 3 GmbHG für Fälle, in denen die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, ist zwingend und kann nicht durch den Gesellschaftervertrag abbedungen werden.[22] Die Minderheitenrechte nach § 50 GmbHG stellen den Mindeststandard dar, der nicht unterschritten, wohl aber verstärkt werden kann. Dies kann zum Beispiel durch eine Absenkung des für das Einberufungsverlangen notwendigen Quorums - etwa auf nur 5 % - geschehen. Dagegen wäre eine Anhebung auf mehr als 10 % unzulässig.

Darüber hinaus sind zusätzliche Einberufungskompetenzen, etwa durch einzelne Gesellschafter denkbar.[23] Die Einberufungskompetenz des Geschäftsführers kann jedoch weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.[24]

3.2.6 Rechtsfolgen der Verletzung einer Einberufungspflicht

Wenn die Geschäftsführer die Einberufungspflicht verletzt haben, setzen sie sich Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft nach § 43 GmbHG aus.[25] Darüber hinaus stellt diese Pflichtverletzung einen Grund für die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grunde dar.[26] Verletzt der Geschäftsführer die Einberufungspflicht in Fällen, in denen die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG), so macht er sich nach § 84 GmbHG strafbar.

Die Einberufungspflicht ist für die Gesellschafter nur dann gerichtlich durchsetzbar, wenn die Geschäftsführung untätig bleibt und ihr Gesellschaftsanteil unterhalb des Quorums von 10 % i.S.v. § 50 GmbHG bleibt.[27]


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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Normen: Â§ 49 GmbHG, § 50 GmbHG

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