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Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden – Teil 03 – Einberufung der Gesellschafterversammlung: Zuständigkeit und Pflicht zur Einberufung

3 Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Durchführung einer Gesellschafterversammlung bedarf neben tatsächlichen auch einiger rechtlicher Vorbereitungsschritte.

3.1 Zuständigkeit

Die Geschäftsführer der GmbH sind ‒ unabhängig von Beschränkungen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht ‒ jeweils für sich allein befugt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, § 49 Abs. 1 GmbHG.[1] Sofern ein Aufsichtsrat besteht, ist auch dieser gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG zur Einberufung befugt, sofern das Wohl der Gesellschaft dies erfordert.[2] Darüber hinaus sind weitergehende Satzungsregelungen denkbar, sodass auch einem Beirat oder einzelnen Gesellschaftern diese Befugnis zuerkannt werden kann.[3] Der Alleingesellschafter kann dagegen jederzeit, auch ohne Einberufung einer Gesellschafterversammlung, Beschlüsse fassen.[4]

3.2 Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Die Geschäftsführer sind

  • in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen
  • im Interesse der Gesellschaft
  • bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals sowie
  • auf Verlangen einer Minderheit

verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

3.2.1 Einberufung in ausdrücklich bestimmten Fällen

Nach § 49 Abs. 2 GmbHG besteht für die oben genannten Aufgaben[5] die Pflicht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Praktisch folgt daraus, dass wenigstens einmal im Geschäftsjahr eine Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 46 Nr. 1 GmbHG) abzuhalten ist, sofern die Zuständigkeit hierfür nicht auf andere Organe delegiert ist.[6]

3.2.2 Einberufung im Interesse der Gesellschaft

Eine Gesellschafterversammlung ist immer dann einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, § 49 Abs. 2 GmbHG. Einzelfälle für ein solches Interesse der Gesellschaft sind bei

  • drohenden, nicht unerheblichen Schäden für die Gesellschaft
  • geplanten besonders kostspieligen oder riskanten Geschäften
  • Erwerb eines anderen Unternehmens
  • Umstellung des Geschäftsfeldes oder
  • einer Änderung der Geschäftspolitik insgesamt

zu sehen.[7]

3.2.3 Einberufung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals

Wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Gesellschaft die Hälfte des Stammkapitals verloren hat, sind die Geschäftsführer gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG zur unverzüglichen (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) Terminierung einer Gesellschafterversammlung verpflichtet.[8] Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu der Annahme gelangen, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.[9] Im Zweifel sind sie dazu verpflichtet, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen.[10] Unterlässt es der Geschäftsführer, die Gesellschafter über den Verlust der Hälfte des Stammkapitals zu unterrichten, macht er sich nach § 84 GmbHG strafbar.

3.2.4 Einberufungsverlangen einer Minderheit und Selbsthilferecht

Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals halten, sind gemäß § 50 Abs. 1, 2 GmbHG jederzeit berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung bzw. die Ergänzung der Tagesordnung einer bereits einberufenen Gesellschafterversammlung zu verlangen.[11]

Die Berechnung des Kapitalwerts erfolgt dabei nach dem in der Satzung festgelegten Anteil, wobei die Erfüllung der Einlagepflichten ebenso unbeachtlich ist, wie ein etwaiges Stimmrecht. Kaduzierte, also aberkannte, sowie abandonnierte, also herausgegebene, Gesellschaftsanteile bleiben außer Betracht.[12]

Das Einberufungsverlangen ist formlos an die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der GmbH zu richten. Aus Beweisgründen ist die Schriftform zu empfehlen.[13] Diesem Einberufungsverlangen müssen die Geschäftsführer unverzüglich nachkommen. Den Geschäftsführern ist dabei eine Frist von wenigstens drei Wochen einzuräumen.[14] Hinsichtlich des Einberufungsverlangens steht den Geschäftsführern lediglich ein formelles Prüfungsrecht zu: Sie dürfen also lediglich prüfen, ob das Verlangen der Gesellschafterminderheit den Zweck der Gesellschafterversammlung und eine Tagesordnung beinhaltet. Das Verlangen dürfen sie schließlich nur dann zurückweisen, wenn sich dieses rechtsmissbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).[15] Die Geschäftsführer haben überdies kein Wahlrecht, ob eine Gesellschafterversammlung oder eine sonstige Beschlussfassung gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG herbeigeführt wird.[16] Dies festzulegen obliegt der verlangenden Minderheit.

Wenn die Geschäftsführer dem Einberufungsverlangen der Gesellschafterminderheit nicht oder zum Teil nicht nachkommen, steht dieser insoweit ein Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG zu; die Gesellschafterminderheit ist folglich befugt, eine Gesellschafterversammlung in eigenem Namen einzuberufen. Der einberufende Gesellschafter muss die Einladung mit Angaben versehen, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 GmbHG ermöglichen. Daher besteht keine Möglichkeit zur Erzwingung durch das Registergericht oder im Klagewege; für Letztere fehlt es regelmäßig jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis.[17]

Bei der Ausübung des Selbsthilferechts sind die normalen Vorschriften über Form und Frist der Einberufung einzuhalten.[18] Die den Gesellschaftern für die Ausübung des Selbsthilferechts entstandenen Kosten können durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschaft erstattet werden. Die einberufenden Gesellschafter sind dabei stimmberechtigt.[19]

Beispiel

Gesellschafter A, der einen Anteil von 10 % an der X GmbH hält, beantragt beim Geschäftsführer G die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, weil er dessen Abberufung von der Geschäftsführung aus wichtigem Grunde zur Abstimmung stellen möchte. G ist damit naturgemäß nicht einverstanden und lässt das schriftliche Einberufungsverlangen in seinem Papierkorb verschwinden. Nach vier Wochen Warten hat A genug. Er lädt die anderen Gesellschafter selbst (auch im Übrigen formell ordnungsgemäß) zu einer Gesellschafterversammlung ein.

  • Er hat damit in zulässiger Weise von seinem Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG Gebrauch gemacht. Die Beschlüsse einer so einberufenen Gesellschafterversammlung erfolgen nach den üblichen Mehrheitserfordernissen.

Wurde das Selbsthilferecht allerdings fehlerhaft ausgeübt, wozu auch die vorzeitige Einberufung vor Fristablauf zählt[20], sind die daraufhin von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse grundsätzlich nichtig, §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 2 AktG analog. Der Fehler wird geheilt, wenn die Gesellschafter rügelos zur Sache abgestimmt haben.[21]

3.2.5 Abdingbarkeit durch Satzung

Die Einberufungspflicht nach § 49 Abs. 3 GmbHG für Fälle, in denen die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, ist zwingend und kann nicht durch den Gesellschaftervertrag abbedungen werden.[22] Die Minderheitenrechte nach § 50 GmbHG stellen den Mindeststandard dar, der nicht unterschritten, wohl aber verstärkt werden kann. Dies kann zum Beispiel durch eine Absenkung des für das Einberufungsverlangen notwendigen Quorums - etwa auf nur 5 % - geschehen. Dagegen wäre eine Anhebung auf mehr als 10 % unzulässig.

Darüber hinaus sind zusätzliche Einberufungskompetenzen, etwa durch einzelne Gesellschafter denkbar.[23] Die Einberufungskompetenz des Geschäftsführers kann jedoch weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.[24]

3.2.6 Rechtsfolgen der Verletzung einer Einberufungspflicht

Wenn die Geschäftsführer die Einberufungspflicht verletzt haben, setzen sie sich Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft nach § 43 GmbHG aus.[25] Darüber hinaus stellt diese Pflichtverletzung einen Grund für die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grunde dar.[26] Verletzt der Geschäftsführer die Einberufungspflicht in Fällen, in denen die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG), so macht er sich nach § 84 GmbHG strafbar.

Die Einberufungspflicht ist für die Gesellschafter nur dann gerichtlich durchsetzbar, wenn die Geschäftsführung untätig bleibt und ihr Gesellschaftsanteil unterhalb des Quorums von 10 % i.S.v. § 50 GmbHG bleibt.[27]


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2.


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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

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Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

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Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

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Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

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Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
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Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Mail: brennecke@fasp.de
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Normen: Â§ 49 GmbHG, § 50 GmbHG

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