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Das Recht der GmbH – Teil 48 – Organe der UG, Stammkapital, Thesaurierungspflicht, Steuern

9.5 Organe der UG

Die Organe der UG und ihre Funktionen unterscheiden sich nicht von der GmbH: Die Geschäftsführer und die Gesellschaftsversammlung der UG haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die der GmbH.

Insofern kann hier auf die Ausführungen zu den Organen der GmbH verwiesen werden.

Achtung! Einen Unterschied gibt es hinsichtlich der Verpflichtung der Geschäftsführer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung: Anders als in § 49 Abs. 3 GmbHG muss der Geschäftsführer einer UG die Gesellschafterversammlung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen. Bei der GmbH ist das nur der Fall, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint bzw. wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

9.6 Stammkapital

Wie die GmbH benötigt die UG grundsätzlich Stammkapital. Die wesentliche Unterscheidung zwischen UG und GmbH liegt aber darin, dass die UG bereits mit einem Euro Stammkapital gegründet werden kann. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 1 GmbHG i.V.m § 5 Abs. 1 GmbHG: Hier wird definiert, dass eine GmbH, die mit einem geringeren Stammkapital als 25.000 € ausgestattet ist, den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ statt dem Rechtsformzusatz „GmbH“ führen muss. Damit ist die Gründung einer UG als Ein-Mann-Gesellschaft theoretisch bereits mit einem Gesellschaftsvermögen von einem Euro möglich.

Weil damit der finanzielle Aufwand der Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft sehr überschaubar ist, ist diese Rechtsform vor allem bei Existenzgründern sehr beliebt.

Zu bedenken ist allerdings, dass ein so geringes Stammkapital der UG tendenziell zu einem vergleichbaren Seriositätsdefizit führt wie bei der der Limited. Außerdem führt die Gründung einer UG mit einem Stammkapital von weniger als 1.000 € im häufigsten Falle zu einer sofortigen Insolvenzantragspflicht: Denn bereits die Kosten der Gründung, die üblicherweise durch die Satzung derGesellschaft auferlegt werden und die Beauftragung des Steuerberaters mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz führen zu Kosten zwischen 1.000 und 1.500 € und damit zur Überschuldung der neugegründeten Gesellschaft.

9.7 Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG

Die Pflicht zur Bildung von Rücklagen aus den Gewinnen der UG, die sogenannte Thesaurierungspflicht, ist eine Besonderheit der UG. Denn diese Pflicht greift erheblich in die Rechte der Gesellschafter ein, die bei allen anderen Gesellschaftsformen frei über die Verwendung von Gewinnen entscheiden können.

Die Gesellschafter der UG sind nach dieser Vorschrift dazu verpflichtet, in der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.

25% des Gewinns der Gesellschaft müssen also als Rücklage in der Bilanz eingestellt werden.

Diese Gewinnrücklagen dürfen nur

  • für Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln,
  • zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist oder
  • zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr verwendet werden, soweit der nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

Die Thesaurierungspflicht ist der Preis, den die Gesellschafter dafür zahlen, dass sie trotz des geringen Mindeststammkapitals in den Genuss einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftskapital kommen.

Die Kapitalerhöhung aus den Gesellschaftsmitteln ist dabei der vorrangige Zweck, den die Thesaurierungspflicht verfolgt: Denn aus den „zurückgelegten“ Eigenmitteln soll die Gesellschaft das Stammkapital ansparen, das für den Übergang in eine GmbH benötigt wird (sog. Kapitalaufholung).

Achtung! Die Pflicht zur Bildung von Rücklagen endet erst, wenn das Stammkapital 25.000 € erreicht hat. Wenn die Rücklagen also nicht für eine Kapitalerhöhung verwendet werden, sondern weiterhin „nur“ als Rücklagen in der Bilanz zu finden sind, ist der Übergang in die GmbH noch nicht möglich!

Eine Pflicht zur Kapitalerhöhung aus den Rücklagen besteht allerdings nicht. Die Umschichtung in der Bilanz ist dennoch irgendwann ratsam, da ansonsten weiterhin 25% des Gewinns als Rücklage eingestellt werden muss und damit der Gewinn der Gesellschafter geschmälert wird. Die Umschichtung im Wege der Kapitalerhöhung wird also im Zweifel bereits aus Eigeninteresse der Gesellschafter so schnell wie möglich erfolgen.

Achtung! Es ist nicht zwangsläufig notwendig, dass die Stammkapitalerhöhung aus den Rücklagen erfolgt. Auch eine Kapitalerhöhung aus anderen Mitteln ist natürlich immer möglich!

Verstößt die Gesellschaft gegen die Pflicht, Gewinnrückstellungen zu bilden, kann das für die Gesellschaft, aber auch für die Geschäftsführer unangenehmen Folgen haben:

Werden Gewinne entgegen der Pflicht zur Thesaurierung vollständig ausgeschüttet, hat das zur Folge, dass einerseits der Jahresabschluss als solcher nichtig ist und andererseits die Beschlüsse der Gesellschafter zur Gewinnverwendung. Die damit zu Unrecht ausgeschütteten Gewinne müssen an die Gesellschaft zurück bezahlt werden. Hier werden § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG und § 253 Abs. 1 AktG analog angewendet.

Beispiel 1

Die XY UG hat in einem Wirtschaftsjahr einen Gewinn von 8.000 € erzielt. Man beschließt, diesen Gewinn vollständig an die drei Gesellschafter A, B und C auszuschütten. Eine Rücklagenbildung erfolgt nicht.

In diesem Fall müssen alle drei Gesellschafter ihren zu viel erhaltenen Gewinnanteil an die Gesellschaft erstatten (jeweils 25% ihres Gewinnanteils).

Problematisch kann diese Situation werden, wenn einem oder mehreren Gesellschaftern diese Rückzahlung nicht möglich ist, weil sie das dafür notwendige Kapital nicht aufbringen können.

9.8 Übergang zur GmbH

Ist das Mindeststammkapital für die GmbH erreicht, erfolgt der Übergang der UG zur GmbH:

§ 5a Abs. 5 GmbHG regelt, dass im Falle des Erreichens der 25.000 € Grenze die Sonderregelungen für die UG nicht mehr zur Anwendung kommen.

Ein Übergang einer UG zu einer GmbH stellt keine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes dar, denn es erfolgt kein Wechsel der Rechtsform. Der Wechsel von der UG zur GmbH erfolgt automatisch und ohne Änderung des Rechtsträgers: Ein und dieselbe Gesellschaft ist in einem Augenblick eine UG und mit Erreichen der 25.000-Euro- Grenze innerhalb einer „juristischen Sekunde“ eine GmbH.

Eine GmbH, deren Stammkapital weniger als 25.000 € beträgt, kann sich nicht in eine UG umwandeln. Denn ist eine GmbH gegründet oder aus eine UG entstanden darf gem. § 58 Abs. 2 GmbH das Stammkapital von 25.000 € nicht mehr unterschritten werden.

Zudem ist die Gründung einer UG mittels Umwandlung nicht möglich: § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG schließt Sachgründungen bei einer UG aus und damit Umwandlungen, weil die Übernahme eines fremden Gesellschaftsvermögens als Sachgründung gilt.

Eine Gründung mittels sogenannter Vorratsgesellschaften bleibt wie bei der GmbH möglich. Eine Vorratsgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die keiner eigenen Geschäftstätigkeit nachgeht. Sie ist nur gegründet worden, um an Dritte verkauft zu werden, die dann im Zweifel unter neuer Firma eine Geschäftstätigkeit aufnehmen. Diese Art der Gründung gilt nicht als Sachgründung. Sie dient dazu, dem neuenInhaber der UG so schnell wie möglich eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu verschaffen, ohne selbst das Gründungsprocedere durchlaufen zu müssen.

9.9 Steuern: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

Die Gewinne der UG sind genauso zu besteuern wie die Gewinne der „großen“ Kapitalgesellschaften: Es fallen Körperschaftssteuern und Gewerbesteuern an. Die Gesellschafter müssen für die an sie ausgeschütteten Gewinne die Einkommensteuer entrichten (Doppelbesteuerung der Gewinne wie bei der GmbH).

Um dem Problem der Doppelbesteuerung bei der UG entgegenzuwirken, werden Gewinnausschüttungen an Gesellschafter nur zu Hälfte besteuert (Halbeinkünfteverfahren). Der Gesellschafter kann dann allerdings im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nur die Hälfte der tatsächlich im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung entstehenden Werbungskosten ansetzen.

Die UG ist wie die GmbH dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer auszuweisen. Allerdings kann sich die UG wie ein Einzelunternehmer von dieser Verpflichtung im Sinne der Kleinunternehmerregelung befreien lassen. In diesem Fall muss die UG in Rechnungen an ihre Kunden darauf hinweisen, dass sie auf Lieferungen und Leistungen keine Umsatzsteuer erhebt.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Normen: § 5 a GmbHG

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