Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 16 – Entbehrlichkeit der Abmahnung
3.4. Entbehrlichkeit der Abmahnung
Nicht immer ist eine Abmahnung vor der Klageerhebung erforderlich.
Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie für den in seinen Rechten Verletzten
- unzumutbar ist (3.4.1.) und
- voraussichtlich keine Erfolgsaussichten (3.4.2.)
haben wird(Fußnote).
3.4.1. Unzumutbarkeit
Besteht die ernstliche Gefahr, dass der Schuldner, den Unterlassungsanspruch vereiteln wird, beispielsweise indem er wettbewerbswidrig nachgeahmte Ware vor einer drohenden Beschlagnahme beiseiteschafft(Fußnote), dann ist die Abmahnung entbehrlich und dem Verletzten unzumutbar.
Ebenso kann in Fällen von besonderer Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) eine vorherige Abmahnung für den Verletzten unzumutbar sein(Fußnote), wenn ein Rechtsverstoß nur durch sofortige Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes noch verhindert werden kann(Fußnote). In diesem Zusammenhang muss überprüft werden, ob nicht dennoch mit Hilfe einer der Eilformen der Abmahnung mittels Telefon, Telefax, E-Mail oder Boten(Fußnote) und gegebenenfalls verkürzter Fristsetzung vorher abgemahnt werden kann(Fußnote).
In Ausnahmefällen kann die Abmahnung für den Verletzten schließlich unzumutbar sein, wenn bei objektiver Würdigung aus dem Verhalten des Schuldners geschlossen werden kann, dass dieser nicht bereit sein wird, sich zu unterwerfen(Fußnote). Die daraus entstehenden Nachteile für den Verletzten sind dann so schwerwiegend, dass sie nicht hinnehmbar erscheinen(Fußnote). Gleiches gilt in Fällen von besonders hartnäckiger oder böswilliger Zuwiderhandlungen und nicht nur ein einzelner Verstoß, sondern eine Serie von Verstößen vorliegt(Fußnote).
3.4.2. Voraussichtlich keine Erfolgsaussichten
Eine Abmahnung ist ebenso entbehrlich, wenn sie voraussichtlich keinen Erfolg haben wird(Fußnote). Maßgeblich ist die Kenntnis des Verletzten von den Umständen des Einzelfalls vor der Klageerhebung(Fußnote).
Beispiel:
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat entschieden, dass eine Abmahnung entbehrlich sein kann, wenn der Rechtsverletzer deutlich zu erkennen gibt, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen möchte(Fußnote). Vorliegend hat ein Unternehmen ohne vorausgegangene Abmahnung gegen seinen Konkurrenten wegen wettbewerbsverletzenden Äußerungen auf dessen Webseite eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Abmahnung war entbehrlich, weil in der vorangegangenen E-Mail-Korrespondenz dem Unternehmer durch seinen Konkurrenten „der juristische Krieg“ angedroht wurde(Fußnote). Damit gab der Rechtsverletzer eindeutig zu verstehen, dass er an einer außergerichtlichen Einigung nicht interessiert war.
Der Verletzte kann von einer Entbehrlichkeit der Abmahnung ausgehen, wenn dem Schuldner durch einstweilige Verfügung etwas untersagt worden ist und dieser nach Zustellung des Beschlusses, sich erneut in einem vergleichbaren Sachverhalt zuwider verhält(Fußnote). Eine Entbehrlichkeit kommt unter dem Gesichtspunkt einer vorausgegangenen Unterwerfung in Betracht, ebenso wenn der Schuldner sich bereits berühmt hat, die beanstandete Handlung sei rechtmäßig und dass er sich durch eine Abmahnung nicht von seinem Verhalten abbringen lassen werde(Fußnote).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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