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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 49 – Gläubigerversammlung, -ausschuss, Haftungsprivilegien eines Erwerbs im Insolvenzverfahren

6.1.2 Gläubigerversammlung

Den Gläubigern werden beim Ablauf des Insolvenzverfahrens Mitwirkungsrechte eingeräumt.
Die Insolvenzordnung sieht hierfür das Instrument der Gläubigerversammlung vor. Die
Gläubigerversammlung wird vom zuständigen Insolvenzgericht einberufen und vom
Insolvenzrichter geleitet. Die Einberufung erfolgt entweder durch einen Antrag des
Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses oder einzelner stimmberechtigter Mitglieder.
Die erste Gläubigerversammlung wird als Berichtstermin bezeichnet.

6.1.2.1 Zusammensetzung der Gläubigerversammlung

Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung sind folgende Personen berechtigt:

  • absonderungsberechtige Gläubiger
  • Insolvenzgläubiger
  • Mitglieder des Gläubigerausschusses
  • Insolvenzverwalter
  • Schuldner

6.1.2.2 Befugnisse der Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung hat erhebliche Befugnisse. Sie kann z.B.

  • einen Gläubigerausschuss einsetzen bzw. beibehalten
  • einen anderen Insolvenzverwalter bestimmen
  • den Verwalter dazu auffordern, Auskünfte und Berichte abzugeben
  • über die vorläufige Fortführung oder Stilllegung des Schuldnerunternehmens entscheiden und den Verwalter dazu auffordern, einen Insolvenzplan zu erstellen
  • eine Veräußerung des Schuldnerunternehmens bzw. –betriebes blockieren

6.1.2.3 Beschlüsse der Gläubigerversammlung

Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Gläubiger gefasst. Die Stimmenmehrheit wird nach den Forderungsbeträgen berechnet. Bei absonderungsberechtigten Gläubigern - das sind Gläubiger, denen der Schuldner nicht persönlich haftet - tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrages.

Beispiel:
Herr Müller hat seinen PKW (Wert: 8.000 €) zur Sicherung eines seinem Sohn gewährten Darlehens in Höhe von 10.000 € an die X Bank sicherungsübereignet. Da Herr Müller der X Bank gegenüber nicht persönlich haftet, ist maßgeblich für die Bestimmung des Stimmrechts der X Bank im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Müller die Höhe des Sicherungsrechts, also der 8.000 €.

Berechtigt zur Teilnahme an den Abstimmungen sind in erster Linie Gläubiger, deren Forderungen unbestritten sind. Sind Forderungen allerdings streitig, so können sich die Parteien unabhängig von einer späteren Entscheidung über das Bestehen der Forderung über ein Stimmrecht einigen. Kommt keine Einigung zustande, dann entscheidet das Insolvenzgericht über die Gewährung eines Stimmrechts. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergabe eines Stimmrechts ist unanfechtbar, kann allerdings jederzeit vom Insolvenzgericht geändert werden.

Die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse sind für Gläubiger, die nicht zur Gläubigerversammlung erschienen sind, verbindlich. Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines absonderungsberechtigten Gläubigers können Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht aufgehoben werden, wenn sie dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechen.


6.1.3 Gläubigerausschuss

Die Entscheidung, ob im Insolvenzverfahren ein Gläubigerausschuss bestellt werden soll, ist eigentlich Sache der Gläubiger, also der Gläubigerversammlung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung besteht nicht. Dennoch ist es oft so, dass ein Gläubigerausschuss benötigt wird, bevor die erste Gläubigerversammlung stattfindet. In diesem Fall wird der Gläubigerausschuss vom Insolvenzgericht bestimmt.

Der Stellenwert der Mitglieder des Gläubigerausschusses ähnelt dem des Insolvenzverwalters. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Vergütung und Erstattung von Auslagen. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann vom Insolvenzgericht aus wichtigem Grund entlassen werden. Dem Mitglied steht gegen einen solchen Beschluss das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Mitglied einen Interessenskonflikt verschwiegen hat und es dadurch zu einer dem Schuldner nachteiligen Entscheidung gekommen ist.

6.1.3.1 Zusammensetzung des Gläubigerausschusses

Im Gläubigerausschuss sollen zumindest folgende Personengruppen vertreten sein:

  • die absonderungsberechtigten Gläubiger,
  • die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen,
  • die Kleingläubiger,
  • ein Vertreter der Arbeitnehmer.

Sinn und Zweck dieser Zusammensetzung ist, die Interessen aller Gläubigergruppen angemessen zu berücksichtigen.

6.1.3.2 Zuständigkeiten des Gläubigerausschusses

Die Kompetenzen des Gläubigerausschusses umfassen beispielsweise die

  • Erteilung der Zustimmung zur Stilllegung eines Unternehmens, wenn sie schon vor dem Berichtstermin erfolgen soll,
  • Erteilung der Zustimmung zu Verwaltergeschäften, die von besonderer Bedeutung sind,
  • Erteilung der Zustimmung zu Masseverteilungen des Verwalters,
  • Mitwirkung bei der Aufstellung eines Insolvenzplans,
  • Unterstützung und Überwachung des Verwalters.

6.1.3.3 Beschlussfassung des Gläubigerausschusses

Beschlüsse der Gläubiger bedürfen der absoluten Mehrheit. Das setzt voraus, dass die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist. Im Gegensatz zur Gläubigerversammlung kommt es bei der Abstimmung nicht auf die Höhe der Forderungen an, sondern auf die abgegebenen Stimmen.

6.1.4 Haftungsprivilegien eines Erwerbs im Insolvenzverfahren

Der Kauf eines Unternehmens im eröffneten Insolvenzverfahren weist aus Sicht des Erwerbers einige Vergünstigungen auf. Zum einen haftet der Erwerber nicht für Verbindlichkeiten des Schuldners nach § 25 HGB und zum anderen nicht für Steuerschulden des insolventen Unternehmens nach § 75 AO. Lediglich die Vorschrift des § 613a BGB findet auf den Erwerb eines Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich Anwendung. Das heißt die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Betriebe gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Wichtig zu wissen ist, dass der Erwerber nicht für solche Verbindlichkeiten haftet, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Das führt zu erheblichen finanziellen Vorteilen für den Erwerber, da z.B. bei alteingesessenen Unternehmen die oft hohen Versorgungsanwartschaften (Pensionszusagen) nicht gezahlt werden müssen.

Die übertragende Sanierung ist innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens anwendbar.

6.1.5 Abgrenzung der übertragenden Sanierung von der Unternehmenssanierung

Die Unternehmenssanierung unterscheidet sich von der übertragenden Sanierung grundlegend. Mit Unternehmenssanierung umschreibt man allgemein die Summe aller Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, ein Unternehmen aus einer Situation herauszuführen, die dessen Fortbestand gefährdet.

Bei der übertragenden Sanierung geht es nicht um den Fortbestand des Unternehmens. Vielmehr werden die ertragsreichen Teile des Unternehmens aus dem insolventen Unternehmensträger herausgenommen und auf einen anderen nicht insolventen Unternehmensträger übertragen. Dabei bleibt der insolvente Unternehmensträger mit den nicht verkäuflichen Unternehmensteilen in der Insolvenz. Der durch den Verkauf erzielte Erlös wird dann zur Befriedigung der Gläubiger genutzt.

Auch wenn die übertragende Sanierung durch das Insolvenzverfahren bekannt geworden ist, ist sie trotzdem auch außerhalb des Insolvenzverfahrens anwendbar.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 75 AO

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