Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 48 – Übertragende Sanierung im Insolvenzverfahren: Asset-Deal
6. Übertragende Sanierung und Haftungsrisiken einer Firmenübertragung
Bei Unternehmensinsolvenzen ist die Liquidation einzelner Massegegenstände (Grundstücke, Maschinen, Büromöbel) oft ungünstig. Bei einer Liquidation von Massegegenständen lässt sich selten ein angemessener Zerschlagungswert erzielen. Meist erzielt der Verkauf von Unternehmensteilen oder des gesamten Unternehmens einen höheren Erlös.
Bei einer solchen übertragenden Sanierung veräußert der Insolvenzverwalter Vermögenswerte des Unternehmens, die sogenannten Assets, vom insolventen Unternehmensträger (OHG, GmbH, KG) und überträgt diese auf den Erwerber. Als Erwerber kommen entweder Übernahmegesellschaften in Betracht, die speziell gegründet worden sind, um nach erfolgreicher Sanierung den Betriebsteil teurer weiterzuverkaufen, oder externe Unternehmen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmensträgers wird bis zur Liquidation fortgesetzt.
6.1 Übertragende Sanierung im Insolvenzverfahren
Eine übertragende Sanierung liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil eines insolventen Unternehmens von einem anderen Unternehmen käuflich erworben wird. Dabei werden die Schulden nicht mit übernommen. Allerdings wird das Unternehmen als solches nicht komplett übernommen, sondern nur ertragsfähige Teile davon. Die im Unternehmen befindlichen Vermögensgegenstände (Maschinen, Büromöbel, Grundstücke usw.) werden im Wege eines Assel-Deals verkauft, während der insolvente Unternehmensträger im Rahmen der Liquidation verwertet wird. Aus den Verkaufserlösen werden dann die Gläubiger befriedigt.
Eine übertragende Sanierung durch Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens ist nach der Insolvenzordnung zulässig. Die übertragende Sanierung kann durch den Insolvenzverwalter oder auf der Grundlage eines Insolvenzplans erfolgen. Nach der Insolvenzordnung bedarf der Insolvenzverwalter der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, falls ein solcher nicht bestellt ist, der Zustimmung der Gläubigerversammlung, wenn er Handlungen vornehmen will, die von besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren sind. Die Zustimmung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn der Insolvenzverwalter beabsichtigt, das Unternehmen oder einen Betrieb der insolventen Gesellschaft zu verkaufen.
Der Insolvenzverwalter hat den Schuldner vor der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung über die Veräußerung eines Betriebes oder Betriebsteils zu informieren - allerdings nur dann, wenn sich keine nachteilige Verzögerung ergibt. Einer Zustimmung der Gesellschafter des insolventen Unternehmens bedarf es im eröffneten Insolvenzverfahren nicht.
Sofern die Gläubigerversammlung nicht schon ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Veräußerung des Unternehmens untersagen und eine Gläubigerversammlung mit der Entscheidung beauftragen.
6.1.1 Asset-Deal
Möglich ist der Unternehmenskauf im Insolvenzverfahren als Asset Deal. Hierbei wird die Gesamtheit an Vermögensgegenständen oder Teilen davon, die zusammen das Unternehmen bilden, einzeln übertragen. Beim Asset Deal muss zur Sicherung der Bestimmtheit (Bestimmtheitsgrundsatz) der Übertragung jeder einzelne Gegenstand im Vertrag aufgeführt sein. Dazu bedarf es einer Auflistung und Erfassung der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände.
Das können sein:
- Grundstücke und Gebäude
- Büro- und Geschäftsausstattung
- Maschinen
- Forderungen
Die Übertragung im Wege des Asset-Deals erfolgt nach den für die einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass Grundstücke nach den grundstücksrechtlichen Vorschriften, z.B. notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrags, und Maschinen entsprechend den Regelungen des BGB durch Einigung und Übergabe übertragen werden.
Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ist es wichtig, die zu übertragenden Gegenstände im Übereignungsvertrag so bestimmt zu bezeichnen, dass jeder Kenner des Vertrags sie zum Übertragungszeitpunkt mühelos von anderen unterscheiden kann. Bei Grundstücken beispielsweise wird der Kaufgegenstand nach seiner Bezeichnung im Grundbuch (Grundbuchamt, Grundbuch-Nr. und Flurstück-Nr.) bestimmt. Wenn solche Angaben in den Kaufvertrag aufgenommen werden, gibt es in der Regel keine Bestimmtheitsprobleme. Sind Gebäude auf dem Grundstück vorhanden, gehen diese als wesentliche Bestandteile des Grundstücks nach § 94 BGB [Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes] mit über. Ausgenommen hiervon sind Gebäude, die nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden sind.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026