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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 47 – Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe, Rücknahme

5.3 Die Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe

Die Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe erfolgt nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verfahrensverordnung). Um eine effektive Rückforderung sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten sämtliche nach ihren Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen unternehmen (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 der Verfahrensverordnung). Hinsichtlich des "wie" der Rückforderung sind die Mitgliedstaaten innerhalb dieses Rahmens nach ständiger Rechtsprechung frei.

Der Aufhebungsbescheid muss sich aufgrund des zumindest bei belastenden Verwaltungsakten geltenden Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) auf eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage stützen. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden.

Es existieren keine Rechtsgrundlagen unionsrechtlicher Natur, die einen derartigen Tatbestand der Aufhebung von Subventionen regeln. Vielmehr findet nach dem Grundsatz der institutionellen und verfahrensmäßigen Autonomie der Mitgliedstaaten grundsätzlich das einschlägige nationale Recht Anwendung. Jedoch ergeben sich aufgrund des vorrangig anzuwendenden Europarechts Modifikationen. Insbesondere darf die Anwendung des innerstaatlichen Rechts die unionsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Das nationale Recht muss genauso angewendet werden wie bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt. Des weiteren dürfen die nationalen Behörden beim Vollzug von Unionsrecht nicht Unterschiede zu Lasten des Unionsrechts gegenüber Verfahren über rein nationale Sachverhalte machen (Äquivalenzgrundsatz).

Bei der Aufhebung des die Beihilfe gewährenden rechtswidrigen Verwaltungsakts kommt eine Rücknahme gemäß § 48 VwVfG in Betracht. Bei der Beihilfegewährung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG, so dass für die Rücknahme die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 – 4 VwVfG zu berücksichtigen sind.

5.3.1 Vertrauenstatbestand gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG

Die Beihilfegewährung stellt einen auf Geldleistung gerichteten begünstigenden Verwaltungsakt i.S.v. § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG dar. Eine Rücknahme darf daher gemäß § 48 Abs. 2 1 VwVfG nicht erfolgen, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ist nach der Regelfallvermutung des § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG grundsätzlich dann der Fall, wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht hat.

5.3.2 Schutzwürdigkeit des Vertrauens

5.3.2.1 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit

Eine Berücksichtigung der bereits getroffenen Dispositionen ist jedoch dann nicht möglich, wenn der Beihilfeempfänger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge großer Fahrlässigkeit nicht kannte (§48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG). Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Umstritten ist, ob dafür ausreicht, dass der Behilfeempfänger nicht weiter nachgeforscht hat, ob vor der Entscheidung über die Zuwendung das Notifizierungsverfahren durchgeführt wurde. Während sich ein Teil der Literatur dafür ausspricht, bei derartigen Fällen mit Europarechtsbezug eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, lehnt die Rechtsprechung des BVerwG dies ab. Allein fehlende Nachforschungen könnten für die Bejahung einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung nicht ausreichen.

5.3.2.2 Europarechtliche Überformung des nationalen Rechts

Letztlich kommt es aber auf das Ergebnis dieses Streits nicht an, wenn das Vertrauen des Beihilfeempfängers aus anderen Gründen nicht gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG besonders geschützt wäre. Das Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit eine Beihilfe ist nur dann schutzwürdig, wenn die Beihilfe unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, dh nach Notifizierung bei der Kommission gemäß Art. 108 AEUV.

Anderenfalls würde ein Ausschluss der Rückforderung der unionsrechtswidrigen Beihilfe im Widerspruch zu den Grundsätzen des effet utile („praktische Wirksamkeit“) und des Vorrangs des Unionsrechts stehen. Bei europarechtswidrigen Verwaltungsakten muss die Anwendung nationalen Rechts in einer Weise erfolgen, dass die nach Unionsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Unionsinteresse voll berücksichtigt wird. Die Verpflichtung der Bundesrepublik, an der effektiven Durchsetzung des Europarechts gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV mitzuwirken, führt zu einem gesteigerten öffentlichen Rücknahmeinteresse, da andernfalls die Ziele der Art. 107 f. AEUV gefährdet würden. Dahinter muss das Vertrauensinteresse des Betroffenen zurückstehen.

Maßgeblich ist hierbei die Alcan-Rechtsprechung des EuGH sowie die Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG. Danach ist das Bestehen von Vertrauensschutz zugunsten eines Unternehmens, dem eu-rechtswidrig eine Beihilfe gewährt wurde, grundsätzlich abzulehnen, wenn eine Beihilfe entgegen dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde. Nach Auffassung des EuGH ist es einem Unternehmen zuzumuten, sich über die ordnungsgemäße Einhaltung des beihilfenrechtlichen Verwaltungsverfahrens zu vergewissern. Zwar weist das Gericht zunächst ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dem Grundsatz des Vertrauensschutzes um eines der Grundprinzipien der Union handele, auf den sich jeder berufen könne, bei dem die Unionsverwaltung durch klare und nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt habe.

Fehlt es jedoch an einer entsprechenden Eindeutigkeit von verwaltungsrechtlichen (beihilfengewährenden) Entscheidungen oder werden die darin enthaltenen Vorgaben nicht vollumfänglich seitens des Empfängers staatlicher Mittel umgesetzt, kann ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Maßnahme und damit Schutz vor Rückforderungen nicht begründet werden. Dabei obliege es dem jeweiligen Empfänger der staatlichen Mittel nicht nur, sich im Vorfeld der Ausgabe der Mittel über die Ordnungsgemäßheit zu vergewissern. Vielmehr bestehe während der gesamten Laufzeit einer staatlichen Unterstützung, welche in den Anwendungsbereich des Art. 107 AEUV falle, die Pflicht, sich über die “Ordnungsmäßigkeit der Vergabe der Beihilfe an sie auf dem Laufenden zu halten“.

5.3.2.3 Das behördliche Ermessen bei der Rücknahme

Nach dem Wortlaut des § 48 Abs.1 S. 1 VwVfG besteht grundsätzlich ein Ermessen der Behörde dahingehend, ob der Verwaltungsakt trotz fehlenden schutzwürdigen Vertrauens belassen wird.

Allerdings ist auch hier die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Durchsetzung des unionsrechtlichen effet utile aus Art. 4 Abs. 3 AEUV zu beachten. Aufgrund der bindenden Entscheidung der Kommission, in der die Unionsrechtswidrigkeit der Beihilfegewährung festgestellt wurde, ist das Rücknahmeermessen der nationalen Behörden nach § 48 Abs.1 S. 1 VwVfG auf Null reduziert.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 48 VwVfG, Art. 108 AEUV, Art. 4 AEUV

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